LUXEMBURG (dpa-AFX) - Im Streit um mögliche Gesundheitsgefahren durch das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat hat eine Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs die derzeitigen Schutzregeln der EU als ausreichend bewertet. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung hindere die zuständigen Behörden nicht daran, einen Antrag auf Zulassung in Anwendung des Vorsorgeprinzips abzulehnen, schreibt Eleanor Sharpston in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten. Das mit der Verordnung eingeführte System sei solide und ermögliche die Erfassung und Korrektur von Bewertungsfehlern.

Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist ein Rechtsstreit in Frankreich. Dort müssen sich mehrere Aktivisten vor einem Strafgericht wegen Sachbeschädigung verantworten, weil sie in Geschäften Kanister eines glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmittels mit Farbe beschmiert hatten, um sie unverkäuflich zu machen.

Um den Fall richtig einschätzen zu können, will das französische Gericht nun vom EuGH wissen, ob die EU-Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausreicht, um den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu gewährleisten. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Verordnung mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar ist.

Das EuGH-Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Oft orientieren sich die Richter dabei an der Einschätzung der Generalanwälte, die in den Verfahren als eine Art unabhängige Gutachter fungieren.

Glyphosat war 2017 in der EU nach langem Streit für weitere fünf Jahre zugelassen worden. Die zuständige Lebensmittelbehörde Efsa und die europäische Chemikalienagentur Echa waren zuvor zu dem Schluss gekommen, dass verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausreichten, um das auch auf deutschen Feldern breit eingesetzte Mittel als krebserregend einzustufen.

Von Umweltschützern wird die Aussagekräftigkeit der zugrundeliegenden Studien allerdings angezweifelt. Die Internationale Krebsforschungsagentur der Weltgesundheitsorganisation stuft Glyphosat als "wahrscheinlich krebserregend" für den Menschen ein./aha/DP/tav