CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Am 14. Mai 2019 um 15:05 Uhr
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DGAP-News: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.05.2019 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CANCOM SE
München
- ISIN DE0005419105 - - WKN541910 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 26. Juni 2019, 11:00 Uhr, in der Alten Kongresshalle, Theresienhöhe 15 in 80339 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG:
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
die CANCOM SE und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße
69, 80636 München, zur Einsicht für die Aktionäre aus, sind unter der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
verfügbar und werden in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen
unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
§ 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den gebilligten Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der CANCOM SE ist im Hinblick auf
diese Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 wurde vom Aufsichtsrat
in der Sitzung vom 19. März 2019 gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 173 AktG, wonach die Feststellung
des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies beschließen, liegt
nicht vor.
TOP 2:
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 48.102.451,14 Euro
wie folgt zu verwenden:
a)
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie:
17.521.819,00 Euro
b)
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen:
30.580.632,14 Euro
c)
Vortrag auf neue Rechnung:
0,00 Euro
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 1. Juli 2019.
TOP 3:
Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses
Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen.
TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats unter Angabe
von Gründen die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Augsburg, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden.
TOP 6:
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des durch Beschluss des Amtsgerichts München
vom 11. Februar 2019 bestellten Aufsichtsratsmitglieds Stefan Kober, endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019,
so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Herr Kober soll durch die Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
sowie Teil III Nr. 22 der SE-Beteiligungsvereinbarung aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf entsprechenden Empfehlungen des Nominierungsausschusses, vor, folgende Personen jeweils
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:
a)
Herrn Dr. Lothar Koniarski, Dipl.-Kaufmann, Geschäftsführer der Elber GmbH, wohnhaft in Regensburg
b)
Frau Regina Weinmann, Dipl.-Kauffrau, Geschäftsführerin der ABCON Vermögensverwaltung GmbH und der Inter-Connect Holding GmbH,
wohnhaft in München
c)
Herrn Uwe Kemm, selbständiger Unternehmensberater für Organisation, Vertrieb und Marketing, wohnhaft in München
d)
Herrn Martin Wild, Chief Innovation Officer der MediaMarktSaturn Retail Group, wohnhaft in Ingolstadt
e)
Frau Marlies Terock, Kauffrau, selbständige Management-Beraterin im Bereich Informationstechnologie, wohnhaft in Overath
f)
Herrn Stefan Kober, Kaufmann, Investor und Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien, wohnhaft in Jettingen-Scheppach
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat beschließen zu lassen.
Die Kandidaten Dr. Lothar Koniarski, Regina Weinmann, Martin Wild, Marlies Terock und Stefan Kober sind unabhängig i.S.d.
Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017).
Die Wahlvorschläge wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung
der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
Kandidatinnen und Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Es wird darauf
hingewiesen, dass Herr Dr. Koniarski im Falle seiner Wahl beabsichtigt, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Zwischen den Kandidaten und der Gesellschaft sowie sonstigen Unternehmen des CANCOM Konzerns, den Organen der Gesellschaft
(mit Ausnahme der jeweils bereits bestehenden Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft) und direkt oder indirekt mit
mehr als 10 % an der Gesellschaft beteiligten Aktionären bestehen die folgenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen
i.S.d. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017):
Der Kandidat Uwe Kemm ist Mitglied des Verwaltungsrats (Board Member) der Aktionärin PRIMEPULSE SE.
Die Kandidaten sind Mitglied in den nachfolgend aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Dr. Lothar Koniarski:
(a)
SBF AG, Leipzig (Aufsichtsratsvorsitz) Mutares AG, München
(b)
DV Immobliengruppe, Regensburg (Beiratsvorsitzender)
Alfmeier SE, Treuchtlingen (Verwaltungsratsmitglied)
-
Frau Regina Weinmann:
(a)
keine
(b)
keine
-
Herr Uwe Kemm:
(a)
keine
(b)
PRIMEPULSE SE, München (Verwaltungsratsmitglied)
-
Herr Martin Wild:
(a)
keine
(b)
Digitales Gründerzentrum der Region Ingolstadt GmbH, Ingolstadt Artificial Intelligence Network Ingolstadt GmbH, Ingolstadt
-
Frau Marlies Terock:
(a)
keine
(b)
keine
-
Herr Stefan Kober:
(a)
AL-KO Kober SE, Kötz (Aufsichtsratsvorsitzender) Stemmer Imaging AG, Puchheim
(b)
keine
Die Lebensläufe der Kandidaten einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich.
TOP 7:
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des
Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Grenze von 10 % ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger ist, so ist dieser niedrigere
Wert maßgeblich. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen.
b)
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
aa)
Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert
der Schlussauktionspreise der Aktie der CANCOM SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
bb)
Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur
Abgabe von Verkaufsangeboten öffentlich auffordern. Der gebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) oder die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen jeweils den arithmetischen Mittelwert
der Schlussauktionspreise der Aktie der CANCOM SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots oder der Aufforderung zur
Angebotsabgabe um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an den Tag der Veröffentlichung
des Kaufangebots der Tag der Veröffentlichung der Angebotsanpassung. Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten
auf, tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Anpassung des Kaufangebots der Tag der Annahme
der Verkaufsangebote durch die Gesellschaft bzw. der das Angebot für sie annehmenden Unternehmen.
Das Rückkaufvolumen kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angedienten bzw. angebotenen Aktien den
Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils
angedienten bzw. angebotenen Aktien. Es kann jedoch vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen (bis zu 100 angebotenen Aktien
je Aktionär) bevorrechtigt angenommen werden und zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgenommen wird. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann weitere Bedingungen vorsehen.
Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
c)
Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der unter d) bis
g) genannten Ziele, sowie vollständig oder, auch mehrfach, in Teilen ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien ist jedoch
ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen
ausgeübt werden.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt
grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt
und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der entsprechenden Zahl in der Satzung ermächtigt.
e)
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse zu veräußern oder
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. Bei einem Angebot an alle Aktionäre
ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise wie folgt zu verwenden:
aa)
Veräußerung gegen Barzahlung, soweit diese zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 186 Absatz 3 Satz 4, 71 Absatz
1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG). Diese Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von anderen Aktien und Options- oder
Wandelschuldverschreibungen sowie Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren
oder eine Wandlungspflicht begründen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
worden sind, auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Maßgebend für die Grenze von 10 % ist die Grundkapitalziffer
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer
niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich;
bb)
Übertragung von Aktien der Gesellschaft an Dritte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft);
cc)
Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft
oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen all dieser Instrumente), die ein Wandlungs- oder Optionsrecht
gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen;
dd)
Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaften
stehenden Unternehmen begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen,
die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen all dieser Instrumente),
in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Pflichten aus den genannten Instrumenten zustehen würde;
ee)
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft wahlweise als Gegenleistung
für die vollständige oder teilweise Übertragung der Dividendenansprüche der Aktionäre verwendet werden.
f)
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Arbeitnehmern der CANCOM SE und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG nachgeordnet verbundenen Unternehmen sowie
Mitgliedern der Geschäftsführung solcher Unternehmen zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder in Erfüllung einer vertraglichen
Vergütungsvereinbarung zu übertragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die an Arbeitnehmer der CANCOM SE
sowie Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Geschäftsführung der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG nachgeordnet verbundenen Unternehmen
zu übertragenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und eigene Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen
verwenden.
g)
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der CANCOM SE, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre den Vorstandsmitgliedern in Erfüllung einer bestehenden oder zukünftigen vertraglichen Vergütungsvereinbarung
zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder zu übertragen.
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals und die Ermächtigungen unter lit. e) und f) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgeübt werden.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung
Der Vorstand gibt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 7 der
Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands ab, das Andienungsrecht der Aktionäre beim
Erwerb bzw. bzw. das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe der Ermächtigung
unter Tagesordnungspunkt 7 auszuschließen.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
kann das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen,
dass die von den Aktionären angediente bzw. angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte
Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung
nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich
das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich
sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit
die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann
so vermieden werden.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Falle eines Angebots an alle Aktionäre ermöglicht die Ausnutzung
der erbetenen Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil
die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen
Vorteilen für die Aktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in zu vernachlässigenden
Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien sieht darüber hinaus vor, die eigenen Aktien an Dritte auch
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung
der eigenen Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner
abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. In dieser Art der Veräußerung liegt zwar ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
der jedoch gesetzlich zulässig ist, da er dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht.
Von der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung darf nur bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - sofern dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
Gebrauch gemacht werden. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien und zum Umtausch in bzw. zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
berechtigende bzw. verpflichtende Rechte anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die gesetzlich zulässige Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals für einen solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) nicht überschritten
wird.
Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 sieht vor, dass die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert werden können, z.B. zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft).
Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für den Erwerb von Vermögensgegenständen
anzubieten bzw. den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten Aktien zur Erfüllung ihrer Ansprüche zu gewähren, ohne insoweit
eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen.
Um im nationalen und internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsmöglichkeiten bestehen zu können, ist es zunehmend
erforderlich, nicht Geld, sondern Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, von Beteiligungen an anderen
Unternehmen, Betrieben, Betriebsteilen oder anderen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft)
anbieten zu können. Mit der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität
gegeben, eigene Aktien z.B. als Akquisitionswährung einzusetzen und dadurch auf die für die Gesellschaft vorteilhaften Angebote
zum Erwerb rasch und flexibel reagieren zu können. Dem trägt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Rechnung.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts Ansprüche von Inhabern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Unternehmen möglicherweise in Zukunft begeben werden, mit eigenen Aktien zu erfüllen.
Durch die Verwendung eigener Aktien wird die Verwässerung der Anteile der Aktionäre ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung
der Wandel- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung entsprechender Pflichten aus bedingtem Kapital eintreten würde. Der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft daher in die Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie
bei Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene Aktien, die sie erworben hat, oder einen
Barausgleich gewähren will. Ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung zur Verwendung von eigenen Aktien Gebrauch gemacht
oder aber neue Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein Barausgleich gewährt wird, wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung
der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch
die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen.
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien
durch ein Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von - möglicherweise künftig zu begebenden - Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht
begründen, teilweise auszuschließen, um diesen Bezugsrechte auf die zu veräußernden Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünde. Auf diese
Weise kann eine andernfalls eintretende Verringerung des Options- bzw. Wandlungspreises vermieden und damit eine Stärkung
der finanziellen Mittel der Gesellschaft erreicht werden. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem
solchen Verwässerungsschutz auszustatten. Der Bezugsrechtsausschluss liegt somit im Interesse der Gesellschaft und deren Aktionäre.
Außerdem soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende
(scrip dividend) zu verwenden. Bei einer solchen Aktiendividende erhalten alle Aktionäre das Recht, anstelle einer Bardividende
ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft zu erhalten. Der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt insoweit lediglich, um die
Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen zu ermöglichen als diese nach § 186 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AktG
bei Wahrung des Bezugsrechts einzuhalten wären. Da die Aktiendividende allen Aktionären angeboten wird und überschießende
Dividendenbeträge durch Barzahlung abgegolten werden, ist der Ausschluss des Bezugsrechts insoweit gerechtfertigt.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung solcher Unternehmen
als sogenannte Belegschaftsaktien anzubieten, zuzusagen und zu übertragen. Die Gewährung von Belegschaftsaktien dient der
Integration der Mitarbeiter und erhöht ihre Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung sowie von Verantwortung. Ferner
stellen solche Vergütungsbestandteile heutzutage vielfach einen wichtigen Baustein bei der Anwerbung von Personal dar. Durch
den mit der Gewährung von Aktien verbundenen Anreiz zur dauerhaften Wertsteigerung der Gesellschaft profitieren mittelbar
alle Aktionäre von einer solchen Maßnahme. Die Beschaffung der Aktien der Gesellschaft mittels eines Wertpapierdarlehens erleichtert
die Abwicklung solcher Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Durch die vorgesehene Ermächtigung des Vorstands zur Verwendung eigener
Aktien zur Rückführung eines solchen Wertpapierdarlehens wird die Möglichkeit eröffnet, von dieser Vereinfachung Gebrauch
zu machen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die vorgesehene Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien
der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bzw. die vorstehende Ermächtigung Aktien der Gesellschaft den
Vorständen im Rahmen der Vorstandsvergütung zum Erwerb anzubieten. Die Erhöhung der Bindung der Vorstandsmitglieder an die
Gesellschaft und die Möglichkeit zur Schaffung langfristiger Anreize, bei denen neben positiven auch negative Entwicklungen
berücksichtigt werden können, wirken sich mittelbar positiv für alle Aktionäre der Gesellschaft aus. Darüber hinaus wird durch
eine teilweise aktienbasierte Vergütung die Liquidität der Gesellschaft geschont.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 35.043.638 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 35.043.638 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der CANCOM SE nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Darüber hinaus müssen die Aktionäre
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines
Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft spätestens bis zum Mittwoch, den 19. Juni 2019, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
CANCOM SE c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Fax +49 (0) 711 127 79264 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Mittwoch, den 5. Juni 2019, 0:00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für
die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
3.
VOLLMACHT UND VERTRETUNG
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie
Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Einrichtung
bevollmächtigen wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu Bevollmächtigenden ab.
Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die
Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung steht auch auf folgender Internetseite der Gesellschaft
zum Herunterladen zur Verfügung:
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft
ir@cancom.de
übermittelt werden.
Als Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur weisungsgebunden
ausüben. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ihnen eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären
übersandt werden.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können in Textform an die nachfolgend genannte
Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft erteilt, widerrufen oder geändert werden. Diese Vollmachts- und
Weisungserteilung oder Änderungen derselben außerhalb der Hauptversammlung sind nur bis einschließlich Dienstag, den 25. Juni 2019, 18:00 Uhr(Eingang maßgeblich), möglich.
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals (dies entspricht, aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienanzahl, 1.752.182 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (dies entspricht 500.000 Stückaktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß
Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft
(SE) erforderlich.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Sonntag, den 26. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
CANCOM SE Vorstand Erika-Mann-Str. 69 80636 München
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5.
GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung (Art. 53 Satz 3 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG) sowie zu den Wahlvorschlägen zur Wahl des Abschlussprüfers
und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Art. 53 SE-VO, § 127 AktG) zu übersenden.
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
CANCOM SE Abteilung Investor Relations Herr Sebastian Bucher Erika-Mann-Straße 69 80636 München
oder
Fax +49 (0) 8225 996 4 5193
oder
E-Mail: ir@cancom.de
Anders adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, welche rechtzeitig gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis
Dienstag, den 11. Juni 2019, 24:00 Uhr, unter der genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des Aktionärs und seiner Begründung
im Internet unter
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag (nebst einer etwaigen Begründung) brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich
gemacht zu werden, die etwaige Begründung des Gegenantrags nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 126
Abs. 2 Satz 2 AktG). Wahlvorschläge brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die
Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der
Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt.
6.
AUSKUNFTSRECHT
Nach Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung verlangen, dass
der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, können im Internet unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
eingesehen werden.
7.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen sowie die Informationen nach § 124a AktG sind
über die Internetadresse
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich. Sie werden außerdem auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen.
8.
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über den Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die CANCOM SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie unter dem folgenden Link:
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
München, im Mai 2019
Der Vorstand
14.05.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Cancom SE ist ein deutscher Anbieter von Informationstechnologie (IT) Infrastruktur und Dienstleistungen. Das Unternehmen diversifiziert seine Aktivitäten in zwei Geschäftsbereiche: Cloud-Lösungen und IT-Lösungen. Das Geschäftssegment Cloud Solutions umfasst u.a. die CANCOM Pironet AG & Co, die Pironet AG und die synaix Service GmbH. Es umfasst hauptsächlich die Cloud- und Shared-Managed-Services der Gruppe, einschließlich projektbezogener Cloud-Hardware, -Software und -Services. Das Geschäftssegment IT Solutions umfasst u.a. die CANCOM GmbH, die CANCOM ICT Service GmbH und die CANCOM SCS GmbH. Es bietet IT-Infrastruktur und Anwendungsunterstützung. Das Leistungsspektrum des Geschäftssegments IT Solutions umfasst IT-Strategieberatung, Projektplanung und -durchführung, Systemintegration, Wartung, Schulung und andere IT-Dienstleistungen, einschließlich des Betriebs ganzer IT-Abteilungen. Das Unternehmen ist hauptsächlich in Deutschland und Österreich tätig.
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG