Credit Suisse Securities (Europe) Limited: Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend die Kapitalerhöhung der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft

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Sonstiges
Credit Suisse Securities (Europe) Limited: Bekanntmachung gemäß Artikel 6
Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend
die Kapitalerhöhung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft

08.05.2017 / 20:05
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Nicht zur Verteilung, mittelbar oder unmittelbar, in den oder in die USA
oder sonstige Länder, in denen eine solche Veröffentlichung rechtswidrig
sein könnte.

Bekanntmachung
gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission
betreffend die Kapitalerhöhung der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
(Wertpapier-Kenn-Nummer 514 000 / ISIN DE0005140008)

Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Aktien der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft aus der Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht im März/April
2017 gibt die Credit Suisse Securities (Europe) Limited in ihrer Eigenschaft
als Stabilisierungsmanager bekannt, dass während des
Stabilisierungszeitraums, der am 6. Mai 2017 endete, von ihr keine
Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

London, den 8. Mai 2017
Credit Suisse Securities (Europe) Limited

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt
keine Aufforderung oder Einladung zur Zeichnung oder zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Wertpapieren der Deutsche Bank Aktiengesellschaft in
irgendeinem Land dar. Des Weiteren stellt diese Bekanntmachung kein Angebot
zum Verkauf oder ein Angebot zum Kauf oder zur Zeichnung von irgendwelchen
Wertpapieren in irgendeinem Land dar.

Diese Bekanntmachung und das Angebot von Wertpapieren, auf das diese sich
bezieht, richten sich nur an Personen, die sich außerhalb des Vereinigten
Königreiches befinden und Personen innerhalb des Vereinigten Königreichs,
die berufliche Erfahrung im Umgang mit Vermögensanlagen haben oder
hochvermögende Personen gemäß Artikel 12(2) des Financial Services and
Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 sind, andere Personen
innerhalb des Vereinigten Königreichs dürfen nicht auf Grund dieses
Dokuments tätig werden oder auf dieses vertrauen.

Des Weiteren, wenn und soweit diese Bekanntmachung oder das Angebot von
Wertpapieren, auf das diese sich bezieht, in einem anderen Mitgliedstaat des
EWR, welcher die Richtlinie 2003/71/EG, in der jeweils gültigen Fassung
umgesetzt hat (zusammen mit allen relevanten Umsetzungsmaßnahmen eines
Mitgliedstaates, die "Prospektrichtlinie"), gemacht wird, bevor ein die
Wertpapiere betreffender Wertpapierprospekt durch die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats gemäß der Prospektrichtlinie gebilligt wurde (oder von einer
zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und gemäß
der
Prospektrichtlinie an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat
notifiziert wurde), richten sich diese Bekanntmachung und das Angebot nur an
Personen in diesem Mitgliedstaat, die gemäß der Prospektrichtlinie
qualifizierte Anleger sind (oder andere Personen sind, an die dieses Angebot
rechtmäßig gerichtet werden darf), andere Personen innerhalb dieses
Mitgliedstaats dürfen nicht auf Grund dieses Dokuments tätig werden oder auf
dieses vertrauen.

Diese Bekanntmachung ist kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den
USA, und jegliche Wertpapiere dürfen ohne Registrierung in den USA oder eine
Ausnahme zur Registrierung nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der
jeweils gültigen Fassung nicht angeboten oder verkauft werden.


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