Deutsche Telekom AG
Bonn
ISIN-Nr. DE0005557508 Wertpapierkennnummer 555 750
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 28. März 2019, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), im World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* | den festgestellten Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 2018, | * | den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, | * | den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht, einschließlich des darin enthaltenen Vergütungsberichts, | * | den Bericht des Aufsichtsrats sowie | * | den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. |
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem bereits von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetadresse
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 20. Februar
2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen
zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass
es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung über sie bedarf.
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: | Der im Geschäftsjahr 2018 erzielte Bilanzgewinn von EUR 7.031.250.356,18 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie |
= EUR 3.319.772.833,30 | und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung |
= EUR 3.711.477.522,88 |
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 12. Februar 2019 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 12.140.883.504,64 eingeteilt in 4.742.532.619
Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinn des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes
(nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs-
oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss
nicht vorgesehen werden. Die Dividende soll dementsprechend am 2. April 2019 ausgezahlt werden.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: | Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet. |
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: | Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. |
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie
des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr
2019 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: | Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird a) | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019, | b) | zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes) im Geschäftsjahr 2019 sowie
| c) | zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes)
im Geschäftsjahr 2019
|
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bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
| 6. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Lars Hinrichs endet mit Ablauf
der Hauptversammlung am 28. März 2019. Herr Lars Hinrichs soll durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, | Herrn Lars Hinrichs, Geschäftsführer (CEO) der Cinco Capital GmbH, Hamburg, wohnhaft in Hamburg, für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen.
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| 7. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Karl-Heinz Streibich endet mit
Ablauf der Hauptversammlung am 28. März 2019. Herr Karl-Heinz Streibich soll durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, | Herrn Karl-Heinz Streibich, Präsident acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, Berlin, wohnhaft in Frankfurt
am Main, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
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| 8. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. Mai 2018 ist Herr Dr. Rolf Bösinger befristet bis zum Ablauf der Hauptversammlung
am 28. März 2019 an Stelle von Herrn Johannes Geismann, der sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung vom 17. Mai
2018 niedergelegt hatte, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Herr Dr. Rolf Bösinger soll durch die
Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, | Herrn Dr. Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Hamburg, für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Vertreter
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
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Angaben zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8, insbesondere gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG und gemäß Ziffer 5.4.1 Abs.
6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Zudem muss sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.
Im Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot
nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseignervertreter
drei Frauen und sieben Männer und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter fünf Frauen und fünf Männer, mithin also insgesamt
acht Frauen und zwölf Männer an. Damit ist das Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung als auch bei Berücksichtigung
allein der Seite der Anteilseignervertreter unabhängig davon erfüllt, ob bei den drei in der Hauptversammlung erfolgenden
Wahlen jeweils eine Frau oder ein Mann in den Aufsichtsrat gewählt wird.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 beruhen auf entsprechenden Empfehlungen des Nominierungsausschusses,
berücksichtigen im Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der
Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und
das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht.
Dieser wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits von der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetadresse
zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die ebenfalls über die vorgenannte
Internetadresse zugänglich ist.
Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können.
Herr Lars Hinrichs, Herr Karl-Heinz Streibich und Herr Dr. Rolf Bösinger sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats
der Deutschen Telekom AG. Die Bundesrepublik Deutschland, in deren Diensten Herr Dr. Rolf Bösinger als Staatssekretär im Bundesministerium
der Finanzen steht, ist mit mehr als 10 % an der Deutschen Telekom AG beteiligt. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zwischen einem der unter den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einerseits
und den Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, den Organen der Deutschen Telekom AG oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits.
Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8, insbesondere die Lebensläufe der Kandidaten sowie die Angaben nach
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung.
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Weitere Informationen zu den Punkten 6 bis 8 der Tagesordnung, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben nach
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Herr Lars Hinrichs
Geschäftsführer (CEO) der Cinco Capital GmbH, Hamburg, wohnhaft in Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats seit 1. Oktober 2013.
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1976 Geburtsort: Hamburg Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
| | Seit 2003 |
Geschäftsführer (CEO) der Cinco Capital GmbH, Hamburg | | | Seit 2009 |
Geschäftsführer (CEO) der persönlich haftenden Gesellschafterin der HackFwd Capital GmbH & Co. KG, Hamburg | | | 2009 - 2010 |
Mitglied des Aufsichtsrats der XING AG, Hamburg | | | 2009 |
Gründung der HackFwd Capital GmbH & Co. KG, Hamburg | | | 2003 - 2009 |
Vorsitzender des Vorstands der XING AG, Hamburg (bis 2006 Geschäftsführer der Vorgängergesellschaft der XING AG) | | | 2003 |
Gründung der Vorgängergesellschaft der XING AG (OPEN Business Club GmbH, Hamburg) | | | 2003 |
Gründung der Cinco Capital GmbH, Hamburg | | | 1999 - 2001 |
Mitglied des Vorstands (Co-CEO) der Böttcher Hinrichs AG, Hamburg | | | 1999 |
Gründung der Böttcher Hinrichs AG, Hamburg | | | 1998 - 2000 |
Projektmanager bei LAVA GmbH/iXL GmbH, Hamburg | | | 1998 |
Begründer von www.politik-digital.de |
Ausbildung:
- | Jackson Institute for Global Affairs, Yale University - Executive Training | - | Kennedy School of Government, Harvard University - Executive Training |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- | Deutsche Telekom AG, Bonn | - | xbAV AG, München (Vorsitzender) |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine - Herr Karl-Heinz Streibich
Präsident acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, Berlin, wohnhaft in Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
seit 1. Oktober 2013.
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1952 Geburtsort: Rheinmünster-Schwarzach Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
| | Seit 2018 |
Präsident acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, Berlin | | | 2003 - 2018 |
Vorsitzender des Vorstands der Software AG, Darmstadt | | | 2000 - 2003 |
Mitglied der Geschäftsführung von T-Systems und Vorsitzender der Geschäftsführung der debis Systemhaus GmbH, Frankfurt am
Main
| | | 1996 - 2003 |
Mitglied der Geschäftsführung der debis Systemhaus GmbH, Stuttgart | | | 1989 - 1996 |
Verschiedene Führungspositionen bei der Daimler Benz AG, Stuttgart, bzw. deren Tochtergesellschaften: Mitglied der erweiterten
Geschäftsführung der AEG Olympia Office GmbH, Stuttgart, Vorsitzender der Geschäftsführung der debis Systemhaus DCS GmbH,
Stuttgart, Leiter Vertrieb und Service bei der debis Systemhaus CCS GmbH, Stuttgart
| | | 1987 - 1989 |
Leiter des Geschäftsbereichs PC-Systeme der ITT-SEL AG, Stuttgart | | | 1984 - 1987 |
Leiter Marketing Operations der ITT Industries in London, UK | | | 1981 - 1984 |
Leiter Computerization Team der Dow Chemical Company, Rheinmünster |
Ausbildung:
- | Dipl. Ing. (FH) Nachrichtentechnik | - | Studium der Nachrichtentechnik, Hochschule für Technik Offenburg |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- | Deutsche Telekom AG, Bonn | - | Dürr AG, Bietigheim-Bissingen (Vorsitzender) | - | Siemens Healthineers AG, Erlangen | - | Wittenstein SE, Ingersheim |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine - Herr Dr. Rolf Bösinger
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats seit 1. Juni 2018.
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1966 Geburtsort: St. Georgen im Schwarzwald Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
| | Seit 2018 |
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Berlin | | | 2015 - 2018 |
Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Bereich Wirtschaft und Innovation), Hamburg | | | 2012 - 2015 |
Leitung des Planungsstabes der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg | | | 2011 - 2012 |
Leiter der Gruppe 'Unternehmensbezogene Aktivitäten einer zukunftsgerechten Arbeitswelt - Gesellschaftliche Verantwortung
von Unternehmen (CSR)' im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin
| | | 2008 - 2010 |
Leiter der Abteilung Grundsatzfragen, Rentenfinanzen, Innovation und Information im Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Berlin
| | | 2005 - 2008 |
Leiter des Leitungs- und Planungsstabs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin | | | 2002 - 2005 |
Leiter der Abteilung Politik, Koordinierung und Zielgruppen beim SPD-Parteivorstand, Berlin | | | 2000 - 2002 |
Leiter des Referats Wirtschaft und Finanzen beim SPD-Parteivorstand, Berlin | | | 1997 - 2000 |
Leiter des Grundsatzreferats 'Wirtschafts- und Finanzpolitik, Unternehmensbeteiligungen des Landes' in der Staatskanzlei des
Saarlandes, Saarbrücken
|
Ausbildung:
- | Promotion zum Thema 'Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs 1995' | - | Dozent an der Berufsakademie Lörrach für Mathematik | - | Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Freiburg |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- | Deutsche Telekom AG, Bonn |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine - Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Montag, den 25. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ),
bei der Gesellschaft unter der Adresse DTAG Hauptversammlung 2019 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20683 Hamburg oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs sind die unten, unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen
zu beachten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär
im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen
werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 26. März 2019, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, den
28. März 2019, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 25. März 2019 (sogenanntes
Technical Record Date).
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und
Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs Der passwortgeschützte Internetdialog kann für die vorstehend genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das Verfahren für die
Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die beide nachfolgend dargestellt
sind, sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vor. Für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für
den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte
Online-Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt
ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt. Das für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt
ist. Der passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 27. Februar 2019 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene Dialogführung,
die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Soweit in der vorgegebenen Dialogführung Fallgestaltungen nicht abgedeckt sind, kann
der passwortgeschützte Internetdialog gleichwohl insofern genutzt werden, als er die bloße Übermittlung von Dokumenten an
die Gesellschaft ermöglicht. Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs finden
sich unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service).
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Die
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann entweder in Textform (§ 126b BGB) unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder
E-Mail-Adresse oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen
der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der oben
genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl
die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend
der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der
Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder
als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Im Wege der Briefwahl abgegebene
Stimmen können noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung, geändert oder widerrufen
werden.
Auch nach Abgabe von Stimmen durch Briefwahl bleibt eine Teilnahme an der Hauptversammlung - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten
- möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte
kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung
bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn
sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung
der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden
Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich
gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten
oder zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann.
Der passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a)
bzw. c) bereits mit der Anmeldung (Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter), aber auch - in den dort abgedeckten Fallgestaltungen - zu einem
späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. Die bei entsprechender Bestellung ausgestellten
oder über den passwortgeschützten Internetdialog selbst generierten Eintrittskarten enthalten ein Formular zur Vollmachtserteilung.
Außerdem befindet sich in der Teilnehmer-Unterlage, die die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre beim Einlass zur
Hauptversammlung erhalten, ein Formular für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung.
Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden
kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung').
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende
hingewiesen:
a) | Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem
Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person
oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut
oder Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt),
gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz
2 der Satzung können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
jedenfalls auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der
unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der oben genannten
Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung
der Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bleiben hiervon nach § 16
Abs. 2 Satz 3 der Satzung unberührt. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten
die unter nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen Besonderheiten.
| b) | Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem
Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person
oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut
oder Unternehmen Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt),
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung.
Deshalb können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen und Vereinigungen und die Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach §
135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die Aktionäre haben auch in diesem Jahr insbesondere die Möglichkeit, einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung
unter Nutzung eines über die oben genannte Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen passwortgeschützten Online-Service
Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des betreffenden Kreditinstituts
bzw. der betreffenden Aktionärsvereinigung an diesem Online-Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service
ist - wie beim passwortgeschützten Internetdialog - neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen
Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden
das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem
Beginn des 14. März 2019 erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt, das auch für diesen
Online-Service verwendet werden kann. Das für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service vorgesehene Verfahren setzt
voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt ist. Der passwortgeschützte
Online-Service steht ab dem 27. Februar 2019 zur Verfügung.
| c) | Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Aus abwicklungstechnischen
Gründen sollten für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen; siehe oben) genutzt werden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens
der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung
entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag
nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Weisungen, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern erteilt werden, können noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Eintritt
in die Abstimmung, geändert werden.
| d) | Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben b) -
aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung
übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgende
Wege elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service)
oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse
übermittelt werden. Dabei werden (unbeschadet der bei Nutzung von E-Mail gegebenen Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten)
folgende Dokumentenformate unterstützt: .doc und .docx, .txt und .pdf. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung
kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen
(Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere
an die für die Anmeldung angegebene Postadresse übermittelt werden können.
| e) | Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
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Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich (im Sinn des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, den 25. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt
adressiert werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 53009 Bonn.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte
Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
- unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen
werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie
zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinn des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung sowie, im Fall von Vorschlägen eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben nach § 127 Satz
4 AktG unter der Internetadresse
www.telekom.com/gegenantraege
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis Mittwoch, den 13. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ),
unter der Adresse Gegenanträge zur Hauptversammlung DTAG Postfach 1929 53009 Bonn oder per Telefax unter der Nummer 0228 181-88259
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse gegenantraege@telekom.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Hinweise für ADR-Inhaber Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über die
Deutsche Bank Trust Company Americas (Depositary) c/o AST Financial E-Mail dbemails@astfinancial.com Telefon +1 (866) 282-3744
erhalten. Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung ebenso wie für die
Stimmabgabe durch Briefwahl verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinn des § 122 Abs. 2
AktG sind über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
wurde am 21. Februar 2019 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands in Ton und Bild übertragen. Alle Aktionäre
und die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung live unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv
verfolgen.
Unter derselben Internetadresse stehen nach der Hauptversammlung Ausführungen von Vorstand und Aufsichtsrat (soweit sie nicht
Fragen einzelner Aktionäre betreffen) zur Verfügung. Einzelne dieser Ausführungen werden auch über andere Medien (Twitter,
Facebook und YouTube) zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 4.761.458.596 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Telekom AG als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über
die Aktien sowie Verwaltungsdaten) der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von
Aktionären. Die personenbezogenen Daten werden dabei vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt oder die
Deutsche Telekom AG erhält sie vom depotführenden Institut des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die Clearstream
Banking AG). Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Daneben werden die personenbezogenen Daten zum Zweck
der statistischen Erhebungen für die Organisation der Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
insoweit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f) DSGVO.
Die Deutsche Telekom AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister mit Sitz
in der EU, die von der Deutschen Telekom AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär
bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
erforderlich sind.
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach
§§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie in der Einladung unter 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG' beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten der an der Hauptversammlung
teilnehmenden bzw. der vertretenen Aktionäre (außer im Fall der Ausübung des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) sowie
gegebenenfalls der Aktionärsvertreter sind nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das Aktionären
bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.
Die personenbezogenen Daten werden von der Deutschen Telekom AG drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht oder
anonymisiert, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, namentlich aufgrund des Aktiengesetzes,
des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder wegen eines berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich im Fall
von gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung, geboten ist.
Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, können die betroffenen Aktionäre und die betroffenen gesetzlichen
oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären von der Deutschen Telekom AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten
gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten
gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten an sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO
verlangen. Diese Rechte können gegenüber der Deutschen Telekom AG unentgeltlich über eine der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten
geltend gemacht werden. Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen
Vertretern von Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee
140, 53113 Bonn. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Deutschen Telekom AG lauten:
Dr. Claus D. Ulmer Friedrich-Ebert-Allee 140 53113 Bonn E-Mail aktienregister@telekom.de
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Verarbeitung von Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Führung des
Aktienregisters, finden Sie unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
Bonn, im Februar 2019 Deutsche Telekom AG Der Vorstand DEUTSCHE TELEKOM AG Aufsichtsrat: Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender) Vorstand: Timotheus Höttges (Vorsitzender), Adel Al-Saleh, Birgit Bohle, Srinivasan Gopalan, Dr. Christian P. Illek, Dr. Thomas Kremer, Thorsten Langheim, Claudia Nemat, Dr. Dirk Wössner Handelsregister: Amtsgericht Bonn HRB 6794 Sitz der Gesellschaft: Bonn
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