Auf Antrag der euromicron AG in Insolvenz hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Registergericht - beschlossen, dass die euromicron AG in Insolvenz von der Pflichten zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer gemäß § 270 Abs. 3 AktG und von der Pflicht zur Prüfung eines Konzernjahresabschlusses und Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer i.S.d. § 316 Abs. 2 HGB für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 befreit wird.

euromicron AG veröffentlichte diesen Inhalt am 21 Februar 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 21 Februar 2020 14:01:00 UTC.

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