Zürich (awp/sda) - Der Bündner Investor Remo Stoffel hat eine Schlappe vor dem Bundesverwaltungsgericht erlitten: Stoffels Priora Suisse AG darf am Flughafen Zürich wegen eines Frachthallenprojektes enteignet werden.

Es geht um ein Grundstück von 11'842 Quadratmetern Fläche, wie dem am Freitag publizierten Urteil zu entnehmen ist. Der Flughafen Zürich will darauf ein Frachtgebäude erstellen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) erteilte dem Flughafen im Februar 2019 dazu die Plangenehmigung und bewilligte die Enteignung. Dagegen wehrte sich die Priora Suisse vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, es fehle am notwendigen öffentlichen Interesse an der Enteignung.

Die Priora zog ausserdem in Zweifel, dass der Flughafenperimeter von 900 Hektaren bereits soweit verbaut sei, dass der Flughafen auf das 1,2 Hektaren grosse Grundstücks angewiesen sei. Zudem sprach das Unternehmen von einem "selbstverschuldeten Planungsdefizit" des Flughafens, das nicht mit einer Enteignung belohnt werden dürfe.

Weiter sieht sich das Unternehmen in verschiedenen Grundrechten verletzt, etwa dem auf Wirtschaftsfreiheit. Wegen den Absichten des Flughafens sei die Nutzung des Grundstücks massiv eingeschränkt. Ein eigenes Frachtgebäude habe nicht gebaut werden können.

Standort "notwendig und sinnvoll"

Dem widersprach der Flughafen. Die Frachthalle sei so platziert, wie es "notwendig und sinnvoll sei". Die Planung korrespondiere mit den Vorgaben des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), des Planungsinstrumentes des Bundes für die zivile Luftfahrt. Ein öffentliches Interesse an der Enteignung bestehe eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Flughafen und dem Uvek nun vollumfänglich recht. Eine formelle Enteignung bilde zwar einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie, könne aber für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes seien.

Öffentliches Interesse an Enteignung

Im Fall der Frachthalle halte das Luftfahrtgesetz fest, dass an der Nutzung der Landesflughäfen ein nationales Interesse bestehe. Ein öffentliches Interesses an der Enteignung sei zwecks Weiterentwicklung der bestehenden Frachtinfrastruktur deshalb zu bejahen.

Die Verhältnismässigkeit sei durchaus gegeben. Das Grundstück der Priora ist laut dem Urteil hinsichtlich Lage, Grösse und Erschliessung der einzige Standort, der alle wichtigen Kriterien erfüllt. Einen Alternativstandort sehen die Richter nicht.

Zudem bejahen sie, dass die neue Frachthalle auf dem Priora-Grundstück notwendig ist, um den Flughafenbetrieb reibungslos aufrechterhalten zu können. Das öffentliche Interesse an einem funktionierenden und sicheren Flug- und Frachtbetrieb überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin.

Eine Verletzung von Grundrechten sieht das Gericht nicht. Weil der Bund das von der Verfassung vorgeschriebene Monopol in der Luftfahrt halte, erlaube dies, von der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen.

Enteignung zumutbar

Für die Priora Suisse sei die Enteignung zudem durchaus zumutbar, entschied das Gericht. Als Investmentgesellschaft widme sich das Unternehmen nicht ausschliesslich dem Frachtgeschäft und die Investitionstätigkeit werde nur geringfügig eingeschränkt.

Das Uvek habe die Enteignung gerechtfertigt ausgesprochen, lautet das Fazit der Richter. Ob die Priora das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, ist nicht bekannt. Das Unternehmen verzichtete darauf, Stellung zu nehmen. (Urteil A-1345/2019)