Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: 1.) Lectura Stiftung, 2.) Hella Stiftung
GmbH

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Oktober 2019 über
die Befreiung
von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-
Angebotsverordnung
in Bezug auf die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende
Anträge die Lectura Stiftung mit Sitz in Lippstadt (die 'Antragstellerin zu
1)') und die Hella Stiftung GmbH mit Sitz in Lippstadt (die
'Antragstellerin zu 2)') (zusammen die 'Antragstellerinnen') gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von
den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot
zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.
§
9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie
infolge der Erfüllung des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt, der damit
einhergehenden Übertragung von 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co.
KGaA, Lippstadt, auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus
resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin
zu 2) an der Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der Hella KGaA
Hueck & Co. in der Fassung vom 05.07.2014 mittelbar Kontrolle im Sinne von
§ 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, erlangen
sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden
Fällen zu widerrufen:

a) Die Antragstellerin zu 2) erlangt nicht bis zum 31.01.2020 infolge des
Vollzugs des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt unmittelbares Eigentum an
1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt.

b) Die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) werden nicht bis zum
31.01.2020 in die Antragstellerin zu 1) eingebracht.

3. Die Befreiung ergeht unter den folgenden Auflagen:

a)  Die Antragstellerin zu 2) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den vorgenannten Vollzug des Vermächtnisses
von Frau Sibylle Vogt sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb von
Eigentum an 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt,
unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 14.02.2020, nachzuweisen.

b)  Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Einbringung der Geschäftsanteile an der
Antragstellerin zu 2) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 14.02.2020,
nachzuweisen.

4.  Für die positive Entscheidung über die Anträge auf Befreiung gemäß
§ 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ist
von den Antragstellerinnen jeweils eine Gebühr zu entrichten.

Wesentliche Gründe für die Befreiung:

Die dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegenden wesentlichen Gründe
ergeben sich aus den Unterabschnitten 'A.' und 'B.' des Abschnitts 'Gründe'
des Befreiungsbescheids, die nachstehend - teilweise redaktionell gekürzt -
wiedergegeben sind:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt (die
'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in
111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00, eingeteilt. Die
Stückaktien sind unter der ISIN D000A13SX22 zum Handel am regulierten Markt
u.a. der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

II.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit Sitz in Lippstadt.

Ausweislich der Stiftungssatzung verfolgt die Antragstellerin zu 1)
ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Stiftungszweck ist die Beschaffung von
Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der Erziehung und
Bildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische
Person des öffentlichen Rechts.

(Zu-)Stifter sowie deren Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten - mit
Ausnahme derer, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen - keine
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Organe der Antragstellerin zu 1) sind gemäß Stiftungssatzung der Vorstand
und der Stiftungsbeirat.

Dem Stiftungsbeirat obliegt die Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Vorstands. Darüber hinaus überwacht der Stiftungsbeirat als
unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den
Vorstand.

Gemäß der Stiftungssatzung sollen Vorstand und Stiftungsbeirat mindestens
zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Die
Beschlüsse der jeweiligen Organe erfolgen dabei mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung hält die Antragstellerin zu 1) weder
Anteile an der Antragstellerin zu 2) noch Stückaktien der Zielgesellschaft.

III.

Die Antragstellerin zu 2) ist eine als gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung anerkannte GmbH mit Sitz in Lippstadt, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9044.

Mit notarieller Urkunde vom 19.06.2019 haben sich die Gesellschafter der
Antragstellerin zu 2) zur Übertragung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile auf
die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer Zustiftungsvereinbarung
verpflichtet.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand die Übertragung der
Gesellschaftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung
einer taggleich beschlossenen Satzungsänderung der Antragstellerin zu 2) in
das Handelsregister.

Die Antragstellerin zu 2) hält zum Zeitpunkt der Antragstellung keine
Stückaktien der Zielgesellschaft.

IV.

Aktionäre der Zielgesellschaft, die von den Herren Eduard Hueck sen.,
Richard Hueck sen. und Dr. Wilhelm Röpke abstammen (die
'Familiengesellschafter'), haben zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung und Ausübung der Stimmrechte aus Stückaktien der
Zielgesellschaft eine 'Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der
Hella KGaA Hueck & Co. in der Fassung vom 05.07.2014' (die
'Poolvereinbarung') geschlossen.

Zweck der Poolvereinbarung ist die Sicherstellung des Einflusses der
Familiengesellschafter auf die Zielgesellschaft und die Wahrung des
Charakters der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft. Die
Familiengesellschafter haben sich daher verpflichtet, die Stimmrechte der
in der Poolvereinbarung gebündelten Stückaktien in der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft entsprechend den Beschlüssen der Poolversammlung
auszuüben.

Sämtliche von den Familiengesellschaftern zum Zeitpunkt der Schließung der
Poolvereinbarung und seitdem bzw. künftig - bspw. aufgrund der Ausübung von
Bezugsrechten - erworbene Stückaktien sowie sämtliche ungebundene
Stückaktien, hinsichtlich derer ein Familiengesellschafter den Beitritt zur
Poolvereinbarung erklärt hat (die 'vertragsgebundenen Aktien'), sind
Gegenstand der Vereinbarungen der Poolvereinbarung.

Eine Übertragung von in der Poolvereinbarung vertragsgebundenen Aktien auf
die Antragstellerin zu 2) ist ohne Zustimmung der Familiengesellschafter
zulässig.

V.

Frau Sibylle Vogt, eine Familiengesellschafterin (die 'Erblasserin'),
verstarb angabegemäß am 27.06.2017. Zu diesem Zeitpunkt hielt die
Erblasserin unmittelbar 2.227.089 Stückaktien der Zielgesellschaft, wovon
1.847.568 Stückaktien (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) als vertragsgebundene Aktien der Poolvereinbarung unterliegen.

Im Wege eines Vermächtnisses hat die Erblasserin die Antragstellerin zu 2)
hinsichtlich der 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien begünstigt.

Der Vollzug des Vermächtnisses soll im Wege der Testamentsvollstreckung
erfolgen. Dabei ist - ausweislich des Antragsschreibens - seitens des
Testamentsvollstreckers beabsichtigt, das Vermächtnis durch Übertragung der
1.847.568 vertragsgebundenen Aktien auf die Antragstellerin zu 2) zu
vollziehen, nachdem die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) in die
Antragstellerin zu 1) eingebracht wurden (vgl. Ziffer A.III dieses
Bescheids). Die 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien sollen dabei als
getrennte Vermögensmasse in einer unselbständigen (nichtrechtsfähigen) nach
der Erblasserin benannten Stiftung verwaltet werden.

VI.

Die Antragstellerin zu 2) ist bereits seit längerem der Poolvereinbarung
mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten beigetreten. Die
Rechte und Pflichten als Mitglied der Poolvereinbarung ruhen jedoch,
solange die Antragstellerin zu 2) selbst keine Stückaktien der
Zielgesellschaft hält.

Eine Ausübung von Stimmrechten aus von der Antragstellerin zu 2)
unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft ist jedoch
vertraglich stets ausgeschlossen.

VII.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 66.666.669 Stimmrechte aus
Stückaktien (entsprechend ca. 60,00 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) mittels der Poolvereinbarung gebunden.

VIII.

Die Antragstellerinnen beantragten mit Schreiben vom 29.07.2019 eine
Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-
Angebotsverordnung.

Die Antragstellerinnen wurden mit Schreiben vom 08.10.2019 zu den
Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. Einwände wurden nicht erhoben.

B.

Die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1
Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung sind zulässig und begründet.

I.

Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG
schriftlich und fristgerecht. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung
kann
ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt
werden.

Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche
Sachbescheidungsinteresse. Denn die zeitnahe Kontrollerlangung durch die
Antragstellerinnen aufgrund des Vollzugs des Vermächtnisses ist absehbar.
Insbesondere erscheint der Vollzug des Vermächtnisses der Erblasserin
angesichts des bereits betriebenen Aufwands, u.a. der Errichtung der
Antragstellerin zu 1), der Neufassung des Gesellschaftervertrags der
Antragstellerin zu 2) und der damit beabsichtigten Einbringung der
Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2) in die Antragstellerin zu 1)
sowie der Errichtung der nach der Erblasserin benannten Stiftung, sehr
wahrscheinlich.

II.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor und die
Interessen der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen
das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem
öffentlichen Pflichtangebot.

1.

Infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin, der damit
einhergehenden Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der
Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus
resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin
zu 2) an der Poolvereinbarung werden die Antragstellerinnen mittelbar
Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

a)

Mit Erfüllung des Vermächtnisses und der damit einhergehenden Übertragung
von Stückaktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) leben
die bis zu diesem Zeitpunkt ruhenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung auf.

Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 2) ab diesem Zeitpunkt
Stimmrechte aus 64.819.101 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend
ca. 58,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), die von den
Familiengesellschaftern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2
WpÜG
zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin zu 2)
unmittelbar gehaltenen 1.847.568 Stimmrechten aus Stückaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte), stehen der Antragstellerin zu 2) dann insgesamt ca. 60,00 %
der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden der Antragstellerin zu 2) auch Stimmrechte
Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die
Antragstellerin zu 2) ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft
abstimmt. Bei der Poolvereinbarung handelt es sich um eine langfristige
Vereinbarung über die Abstimmung des Verhaltens, insbesondere die Ausübung
von Stimmrechten in Bezug auf Stückaktien der Zielgesellschaft im Sinne von
§ 30 Abs. 2 WpÜG. Die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme gemäß §
30
Abs. 2 Satz 1 2. HS WpÜG liegen dabei nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die
Antragstellerin zu 2) nach Aufleben ihrer Mitgliedschaft an der
Poolvereinbarung auf Entscheidungen über die Ausübung der Stimmrechte aus
vertragsgebundenen Aktien tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl.
Emittentenleitfaden, Modul B, Ziffer 1.2.5.10.3, Stand: 30.10.2018).

b)

Mit Erfüllung des Vermächtnisses werden der Antragstellerin zu 1)
Stimmrechte aus 1.847.568 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend
ca. 1,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 WpÜG sowie Stimmrechte aus 64.819.101 Stückaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 58,33 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG, mithin Stimmrechte aus 66.666.669
Stückaktien (entsprechend ca. 60,00 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte), zugerechnet.

Zu diesem Zeitpunkt wird die Antragstellerin zu 1) 100 % der Anteile an der
Antragstellerin zu 2) halten (vgl. Ziffer AV dieses Bescheids). Die
Antragstellerin zu 2) gilt daher als Tochterunternehmen der Antragstellerin
zu 1) im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB.

Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet,
mit denen die Antragstellerin zu 2) ihr Verhalten in Bezug auf die
Zielgesellschaft abstimmt (vgl. Emittentenleitfaden, Modul B, Ziffer
1.2.5.10.4, Stand: 30.10.2018).

2.

Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der
Antragstellerinnen gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr.
1 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllt.

a)

Die Antragstellerinnen werden mittelbar die Kontrolle an der
Zielgesellschaft infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin,
der damit einhergehenden unentgeltlichen Übertragung von 1.847.568
vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu
2) und der daraus resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der
Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung erlangen.

Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt werden die Antragstellerinnen die
Kontrolle an der Zielgesellschaft zwar nicht aufgrund des Vollzugs des
Vermächtnisses der Erblasserin, sondern infolge des Auflebens der
Mitgliedschaft der Antragstellerin zu2) an der Poolvereinbarung erlangen.
Der für eine positive Entscheidung erforderliche zeitliche und sachliche
Zusammenhang zwischen der privilegierten Erbauseinandersetzung und der
Kontrollerlangung ist allerdings gegeben.

b)

§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung setzt voraus, dass die Kontrolle
an der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung erlangt wurde, sofern Erblasser und Antragsteller
nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, nämlich die unentgeltliche
Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft
auf die Antragstellerin zu 2) infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der
Erblasserin, ist als eine Erbauseinandersetzung zwischen Parteien, die
nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen (vgl. Krause/
Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider, § 9 WpÜG-Angebotsverordnung,
Rn. 8 i.V.m. Schneider/Rosengarten in Assmann/Schneider/Pötzsch, § 36 WpÜG,
Rn. 4a).

3.

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der
Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der
Antragstellerinnen deutlich.

Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerinnen infolge des Auflebens
der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung bietet
den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt
die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die
Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der
Familiengesellschafter voraussetzt. Die Antragstellerin zu 2) kann aufgrund
des vertraglich ausgeschlossenen Stimmrechts aus den von ihr unmittelbar
gehaltenen vertragsgebundenen Aktien in der Poolversammlung keinen
Beschluss über die Ausübung von Stimmrechten der vertragsgebundenen Aktien
herbeiführen oder (maßgeblich) beeinflussen. Die außenstehenden
Aktionäre
sehen sich daher weiterhin den Familiengesellschaftern mit ihrem
Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 60,00 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle
Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor.

III.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffern 2 und 3 des Tenors beruhen auf § 36
Abs. 2 VwVfG.

Ende der WpÜG-Meldung 

20.11.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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