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Medios AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

18.04.2019 / 12:30
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Medios AG

Hamburg

Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG


Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2017 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 der Medios AG, Hamburg, fehlerhaft sind:

1. In der Konzernbilanz und in der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung ist zum 31.12.2017 der als gezeichnetes Kapital ausgewiesene Betrag von 6.539 TEUR um 7.125 TEUR zu niedrig. Im Gegenzug ist die Kapitalrücklage in gleicher Höhe zu hoch ausgewiesen. Im Rahmen des im Vorjahr durchgeführten umgekehrten Unternehmenszusammenschlusses wurde das Eigenkapital ausgehend vom wirtschaftlichen Erwerber (Medios Pharma GmbH) berechnet. Notwendige Anpassungen, um das gezeichnete Kapital des rechtlichen Erwerbers (Medios AG) in Höhe von 13.664 TEUR auszuweisen, wurden unterlassen.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 3.B21 i.V.m. IFRS 3.B22 (d) vor.

2. Der Konzernjahresüberschuss ist zum 31.12.2017 um 290 TEUR zu hoch ausgewiesen. Im Gegenzug ist die Kapitalrücklage um diesen Betrag zu gering ausgewiesen. Dies resultiert aus einem zu niedrig ausgewiesenen Personalaufwand aus anteilsbasierten Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente aus dem Aktienoptionsprogramm 2017. Die von der Gesellschaft vorgenommene lineare Verteilung des Personalaufwands über die Dienstzeit von vier Jahren verstößt gegen IFRS 2.15. Für die auf das Jahr 2017 entfallende anteilige Dienstzeit der gewährten und künftig unverfallbar werdenden Tranchen hätte schon zum 31.12.2017 Aufwand erfasst werden müssen (vgl. IFRS 2.IG 11).

In Bezug auf das Aktienoptionsprogramm 2017 wird im Konzernanhang und im Vergütungsbericht im zusammengefassten Lagerbericht nicht der beizulegende Zeitwert der dem Vorstand gewährten Optionen im Rahmen des Aktionsoptionsprogramms 2017 in Höhe von 1.672 TEUR angegeben. Es liegt ein Verstoß gegen § 314 Absatz 1 Nr. 6a) Satz 4 HGB, § 315a Absatz 2 HGB i.V.m. DRS 17.28 - .31 vor.

3. Zudem sind im Konzernanhang die Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen unvollständig:

Zum einen wird entgegen IAS 24.13 der Name der "ultimate controlling party" nicht angegeben. In diesem Fall ist abweichend vom Mutterunternehmen (mediosmanagement GmbH) der Vorstandsvorsitzende der Medios AG, Herr Manfred Schneider, die oberste beherrschende Partei.

Zum anderen fehlen Angaben zu den Geschäftsvorfällen mit dem Vorstandsvorsitzenden als nahestehender Person im Zusammenhang mit dem Erwerb der Medios Manufaktur GmbH im Berichtsjahr sowie für das Vorjahr. Zudem fehlen entsprechende Vorjahresangaben zu den Geschäftsvorfällen mit der Medios Manufaktur GmbH vor Konzernzugehörigkeit aufgrund der Tatsache, dass die Medios Manufaktur GmbH bis zum Einbezug in den Konzernabschluss der Medios AG nahestehendes Unternehmen war. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 24.18, IAS 24.19 i.V.m. IAS 24.9 (a)(i) und (iii) und IAS 24.9 (b)(vi) vor.

Ferner wird entgegen IAS 24.9 (a)(iii) die Geschäftsführerin des Mutterunternehmens der Medios AG nicht als nahestehende Person identifiziert. Da die Person gleichzeitig Angestellte der Medios AG ist, fehlen entsprechende Angaben zur Art der Beziehung und zu den Geschäftsvorfällen mit der nahestehenden Person. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 24.18, IAS 24.19 i.V.m. IAS 24.9 (a)(iii) vor.

4. Im Konzernanhang sind die Informationen über wichtige Kunden fehlerhaft und unvollständig. Zum einen ist der ausgewiesene Betrag von 34.827 TEUR betreffend die Umsatzerlöse mit dem größten Kunden zum 31.12.2017 um 11.634 TEUR zu niedrig angegeben. Zum anderen fehlen die Vorjahresangaben, dass mit drei Kunden jeweils Umsätze in Höhe von 19.447 TEUR, 18.375 TEUR und 16.538 TEUR erwirtschaftet wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 8.34 und IAS 1.38 vor.

 

Hamburg, den 18.04.2019

Medios AG

Der Vorstand



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