Verfügung der Übernahmekommission betreffend öffentliches Tauschangebot von DSV A/S für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Panalpina Welttransport (Holding) AG

Hintergrund

Am 13. Mai 2019 hat DSV A/S, Hedehusene, Dänemark, ein öffentliches Tauschangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Panalpina Welttransport (Holding) AG, Basel, Schweiz ("Panalpina"), mit einem Nennwert von je CHF 0.10, unterbreitet.

Mit Gesuch vom 7. Mai 2019 stellte Panalpina der Übernamekommission verschiedene Anträge.

Verfügung der Übernahmekommission

Am 28. Mai 2019 hat die Übernahmekommission die Verfügung 726/03 erlassen, in welcher sie die Anträge gemäss Gesuch der Panalpina vom 7. Mai 2019 behandelt. Das Dispositiv der Verfügung 726/03 lautet wie folgt:

  1. Antrag Ziffer 1 wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass Deckungskäufe von Aktien von DSV A/S, welche Panalpina Welttransport (Holding) AG zwecks Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen tätigt, nicht der Best Price Rule unterstehen.
  2. Eventualantrag Ziffer 1a wird stattgegeben und es wird Panalpina Welttransport (Holding) AG eine Ausnahme von der Best Price Rule gewährt für Deckungskäufe von Aktien von Panalpina Welttransport (Holding) AG, welche Panalpina Welttransport (Holding) AG zwecks Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen tätigt. Die Prüfstelle hat die entsprechenden Transaktionen zu überwachen und gegenüber der Übernahmekommission zu bestätigen, dass die im Rahmen dieser Transaktionen erworbenen Aktien von Panalpina Welttransport (Holding) AG ausschliesslich zur Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen verwendet werden.
  3. Antrag Ziffer 1b und Eventualantrag Ziffer 1b werden abgewiesen.
  4. Antrag Ziffer 2a wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass Deckungskäufe von Aktien von DSV A/S, welche Panalpina Welttransport (Holding) AG zwecks Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen tätigt, keine Pflicht zu einer Baralternative auslösen.
  5. Eventualantrag Ziffer 2a wird stattgegeben und es wird Panalpina Welttransport (Holding) AG eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative gewährt für Deckungskäufe von Aktien von Panalpina Welttransport (Holding) AG, welche Panalpina Welttransport (Holding) AG zwecks Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen tätigt. Die Prüfstelle hat die entsprechenden Transaktionen zu überwachen und gegenüber der Übernahmekommission zu bestätigen, dass die im Rahmen dieser Transaktionen erworbenen Aktien von Panalpina Welttransport (Holding) AG ausschliesslich zur Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen verwendet werden.
  6. Antrag Ziffer 2b und Eventualantrag Ziffer 2b werden abgewiesen.
  7. Antrag Ziffer 3 wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass Verkäufe bzw. Übertragungen von Aktien von Panalpina Welttransport (Holding) AG bzw. von DSV A/S auf die Berechtigten zwecks Erfüllung von Verpflichtungen unter bestehenden Aktienplänen nicht unter die Transaktionsmeldepflicht fallen.
  8. Antrag Ziffer 4 wird abgewiesen und Antrag Ziffer 5 ist gegenstandslos.
  9. Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.
  10. Die Gebühr zu Lasten von Panalpina Welttransport (Holding) AG beträgt CHF 30'000.


Medienmitteilung (PDF)



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