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Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung D-share

09.07.2020 / 11:50
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Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 3. Juni 2020 hat beschlossen, je D-Namensstammaktie eine

Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0475786 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0428207 abzgl. 10% Quellensteuer in China
zahlbar ab 17. Juli 2020


für das Geschäftsjahr 2019 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind diejenigen Aktionäre, für die am 15. Juli 2020 (Stichtag) Aktien der Gesellschaft verbucht sein werden.

Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,8817 RMB richtet sich nach dem Durchschnittswechselkurs der letzten 5 Arbeitstage vor der Hauptversammlung.

Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) am 16. Juli 2020 "ex-Dividende".

Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10%. Die chinesische Quellensteuer ist grundsätzlich auf die deutsche, auf chinesische Einkünfte entfallende Einkommensteuer anrechenbar, oder kann bei Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% (effektiver Steuersatz somit 26,375%) und ggf. Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Bruttodividende.

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die depotführende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt steuerpflichtige Person ist und diese der deutschen depotführenden Stelle durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt steuerpflichtige Person ist und diese einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der privatschriftliche Auftrag des Gläubigers an den Abzugsverpflichteten, bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer abzuziehen;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist (zu den einzelnen Voraussetzungen siehe § 44a Abs. 4, 7 und 8 Einkommensteuergesetz ("EStG"));

- beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen Einkünften zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise Vereine betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Sollte keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also der deutschen depotführenden Stelle, zu prüfen, ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit Aktien im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern ("BZSt") zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10%, falls keine Befreiung vorliegt.1 Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle wird die Kapitalertragsteuer nur in Höhe der Differenz zu einem Steuerabzug i.H.v. 25% vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im Abzugsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren vorgenommen werden.

Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen:

1. Natürliche Personen, die die Aktien im steuerlichen Privatvermögen halten:

- Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen Abgeltungsteuersatz (25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf. Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.

- Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung das Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Fall ist die nach § 43 Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte deutsche Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43 Abs. 3 S. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).

- Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 1.602 eingeräumt.

2. Natürliche Personen, die die Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:

- Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60% einkommensteuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können zu 60% abgezogen werden.

- Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.

- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100% zu erfassen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15% betragen hat.

3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften):

- Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsätzlich vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die Beteiligung hat zu Beginn des Kalenderjahres 10% oder mehr betragen. Umfasst die Beteiligung 10% oder mehr, sind die Bruttodividenden im Ergebnis zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit.

- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsätzlich berücksichtigt werden.

- Die deutsche Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine Körperschaftsteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26 KStG, § 34c EStG auf die Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.

- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100% zu erfassen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15% betragen hat.

Bei ausländischen Aktionären kann die chinesische Quellensteuer in Höhe von 10% ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet werden.

Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und im konkreten Einzelfall aufgrund von Besonderheiten im Sachverhalt nicht näher erläuterte Ausnahmen greifen können.

Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu lassen.

Frankfurt am Main, im Juli 2020

Haier Smart Home Co., Ltd.

__________
1 Siehe https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2020.pdf

 



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