DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Rocket Internet SE / Bekanntmachung nach
Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Rocket Internet SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
20.09.2018 / 07:45
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Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052
Berlin, Deutschland, 20. September 2018 - Der Vorstand der Rocket Internet SE
hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein
Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu maximal 5.500.000 Aktien der
Rocket Internet SE (ISIN: DE000A12UKK6) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von maximal EUR 150 Millionen (das
'Aktienrückkaufprogramm') durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 20. September 2018 und erfolgt für einen
Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des 19. September 2019. Es ist derzeit
beabsichtigt, entweder die zurückgekauften Aktien der Rocket Internet SE
einzuziehen und das Grundkapital der Rocket Internet SE entsprechend
herabzusetzen oder diese Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit dieser
verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten für den Fall, dass von der
Gesellschaft gewährte Aktienoptionen ausgeübt werden.
Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE vom 8. Juni 2018
durchgeführt. Danach ist die Rocket Internet SE ermächtigt, bis zum 7. Juni
2023 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Rocket Internet SE zu erwerben.
Erfolgt der Erwerb der Aktien der Rocket Internet SE über die Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Rocket Internet SE im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 %
über- bzw. unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt durch
ein internationales Kreditinstitut. Das Kreditinstitut trifft seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Rocket Internet SE
entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
der Kommission vom 8. März 2016 unter Beachtung der vertraglichen
Verpflichtungen unabhängig und unbeeinflusst von der Rocket Internet SE, selbst
wenn Aktien der Rocket Internet SE während eines geschlossenen Zeitraums im
Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 oder während eines Zeitraums
zurückgekauft werden sollen, in dem die Rocket Internet SE beschlossen hat, die
Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
aufzuschieben. Die Rocket Internet SE wird keinen Einfluss auf die Entscheidung
des Kreditinstituts nehmen.
Die Rocket Internet SE wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
vom 8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der
Hauptversammlung der Rocket Internet SE vom 8. Juni 2018 durchführen. Rocket
Internet SE hat das Kreditinstitut, das mit dem Erwerb von Aktien der Rocket
Internet SE beauftragt ist, auch entsprechend verpflichtet.
Die Aktien der Rocket Internet SE werden zu Marktpreisen im Einklang mit den
Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Rocket
Internet SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem jeweils höheren Betrag
(i) von dem letzten unabhängig getätigten Abschluss oder (ii) des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Rocket Internet SE an einem
Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes
auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche
tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig,
jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Rocket Internet SE die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.rocketinternet. com) im
Bereich 'Investors' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab
dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Ende
Haftungsausschluss:
Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen basieren
auf der gegenwärtigen Sicht, Erwartungen und Annahmen des Managements der
Rocket Internet SE ('Rocket Internet') und beinhalten bekannte und unbekannte
Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen
Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse erheblich von den darin enthalten
ausdrücklichen oder impliziten Aussagen abweichen können. Die tatsächlichen
Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse können wesentlich von den darin
beschriebenen abweichen aufgrund von, unter anderem, Veränderungen des
allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds oder der Wettbewerbssituation, Risiken in
Zusammenhang mit Kapitalmärkten, Wechselkursschwankungen und dem Wettbewerb
durch andere Unternehmen, Änderungen in einer ausländischen oder inländischen
Rechtsordnung insbesondere betreffend das steuerrechtliche Umfeld, die Rocket
Internet betreffen, oder durch andere Faktoren. Rocket Internet übernimmt keine
Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren.
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20.09.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Rocket Internet SE
Charlottenstrasse 4
10969 Berlin
Deutschland
Internet: www.rocket-internet.com
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