NICHT ZUR GANZEN ODER TEILWEISEN, DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN EINEM LAND BESTIMMT, IN DEM DIE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG EINEN VERSTOSS GEGEN DIE GELTENDEN GESETZTE DES LANDES DARSTELLEN.

Takeda Pharmaceutical Company Limited („Takeda“) gab bekannt, dass es die bedingungslose Freigabe der japanischen Wirtschaftsbehörde (Japan Fair Trade Commission) für die am 8. Mai 2018 angekündigte Übernahme von Shire plc (die „Übernahme“) erhielt.

Die kartellrechtliche Freigabe in Japan ist ein weiterer, bedeutender Schritt beim Abschluss der Transaktion. Neben Japan wurde die Übernahme durch weitere, bedingungslose Freigaben von den Aufsichtsbehörden mehrerer Länder genehmigt, darunter die Vereinigten Staaten, China und Brasilien.

„Wir freuen uns sehr über die Erteilung der bedingungslosen Freigabe von der Japan Fair Trade Commission für die geplante Übernahme von Shire“, erklärte Christophe Weber, President und Chief Executive Officer von Takeda. „Takeda ist stolz auf sein japanisches Erbe, und wir freuen uns, diese Geschichte als fusioniertes Unternehmen fortzuschreiben, um hoch innovative Medikamente zu entwickeln, die das Leben von Patienten in Japan und überall auf der Welt verbessern.“

Die Übernahme unterliegt weiterhin bestimmten anderen Bedingungen, darunter die noch ausstehenden behördlichen Freigaben und die Zustimmung der Aktionäre beider Unternehmen.

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Über die Takeda Pharmaceutical Company

Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) ist ein forschendes, weltweit tätiges Pharmaunternehmen, das wissenschaftliche Erkenntnisse in lebensrettende Arzneimittel umsetzt, um die Lebensqualität und Zukunftsaussichten von Patienten zu verbessern. Takeda konzentriert seine F&E-Aktivitäten auf die Bereiche Onkologie, Gastroenterologie und neurowissenschaftliche Therapien sowie Impfstoffe. Um seine Führungsposition in puncto Innovation zu festigen, führt Takeda F&E-Maßnahmen sowohl intern als auch extern mit Partnern durch. Das derzeitige Wachstum von Takeda wird durch innovative Produkte insbesondere in der Onkologie und Gastroenterologie sowie Takedas Präsenz in den Schwellenmärkten angetrieben. Etwa 30.000 Mitarbeiter von Takeda engagieren sich für die Verbesserung der Lebensqualität und arbeiten mit den Partnern des Unternehmens in über 70 Ländern zusammen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.takeda.com/newsroom/.

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot, eine Aufforderung oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren dar, noch ist sie Teil eines solchen Angebots.

Die Verbreitung dieser Mitteilung in Ländern außerhalb des Vereinigten Königreichs oder Japans kann durch Gesetze oder Vorschriften eingeschränkt sein, und daher sollte sich jede Person, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangt, über solche Beschränkungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze oder -vorschriften der jeweils geltenden Rechtsordnung darstellen.

Veröffentlichung auf der Website

Gemäß Regel 26.1 des Kodex wird eine Kopie dieser Bekanntmachung (unter Vorbehalt bestimmter Bedingungen bezüglich Personen, die in Ländern wohnen, in denen die Verbreitung eingeschränkt ist) auf der Website von Takeda unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire spätestens am 15. September 2018 um 12.00 Uhr (Londoner Zeit) veröffentlicht. Der Inhalt der in dieser Bekanntmachung erwähnten Website ist weder in diese Bekanntmachung eingebunden noch ist er Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Offenlegungsanforderungen des Kodex

Gemäß Regel 8.3(a) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist (wobei es sich um einen anderen Anbieter als einen Anbieter handelt, für den bekannt gegeben wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, falls später, nach der Bekanntgabe, in der ein Börsenanbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition (Opening Position Disclosure) vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben über die Anteile der Person und die Short-Positionen sowie die Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere von (i) der Zielgesellschaft und (ii) einem oder mehreren Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist und gegebenenfalls spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Börsenanbieter erstmals genannt wird, erfolgen. Relevante Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung von Transaktionen (Dealing Disclosure) vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist, eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Offenlegung von Transaktionen muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft sowie zu den Anteilen und Short-Positionen der Person und den Rechten zum Bezug von relevanten Wertpapieren (i) der Zielgesellschaft und (ii) des/der Börsenanbieter(s) enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Offenlegung von Transaktionen durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf den Tag des jeweiligen Handels folgenden Geschäftstag erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Die Offenlegung von Eröffnungspositionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft und seitens jedes Bieters erfolgen, und die Offenlegung von Transaktionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft, seitens jedes Bieters und aller mit ihnen gemeinsam handelnden Personen erfolgen (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Angaben zur Zielgesellschaft und zum Bieter, für deren/dessen Wertpapiere die Offenlegung der Eröffnungsposition und Offenlegung von Transaktionen erforderlich sind, finden sich in der Offenlegungstabelle des Gremiums unter www.thetakeoverpanel.org.uk, einschließlich Angaben zur Anzahl der ausgegebenen Schuldverschreibungen, zum Beginn des Angebotszeitraums und des Zeitpunkts, an dem ein Anbieter erstmalig identifiziert wurde. Wenden Sie sich an die Marktüberwachungsstelle des Gremiums unter +44 (0)20 7638 0129, um zu klären, ob Sie zur Offenlegung der Eröffnungsposition oder von Transaktionen verpflichtet sind.

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