Presse und Information

Gerichtshof der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 132/20

Luxemburg, den 15. Oktober 2020

Schlussanträge der Generalanwältin in den Rechtssachen C-562/19 P Kommission / Polen und C-596/19 P Kommission / Ungarn

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer nicht gegen das Beihilferecht

der EU

Das Beihilferecht stehe einer progressiv ausgestalteten Umsatzbesteuerung von Unternehmen

nicht entgegen

Dem internationalen Trend folgend haben Polen und Ungarn direkte Unternehmenssteuern eingeführt, die nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Umsatz berechnet werden und progressiv ausgestaltet sind. Diese treffen vor allem Unternehmen mit hohen Umsätzen, also große Unternehmen.

Polen erließ am 6. Juli 2016 das Gesetz über die Einzelhandelssteuer, das am 1. September 2016 in Kraft trat. Danach mussten Einzelhändler auf ihren monatlichen Umsatz aus dem Verkauf von Waren an Verbraucher, soweit er 17 Millionen polnische Złoty (PLN; ungefähr 4 Millionen Euro) übersteigt, eine Steuer in Höhe von 0,8 % für die Umsatzstufe zwischen 17 und 170 Millionen PLN und in Höhe von 1,4 % für den darüber liegenden Teil zahlen.

Ungarn erließ am 11. Juni 2014 das Gesetz über die Werbesteuer, wonach Herausgeber von Werbung (Zeitungen, audiovisuelle Medien, Anzeigendienste) auf den Jahresnettoumsatz, den sie in Ungarn mit der Verbreitung von Werbung erzielen, eine progressiv gestaffelte Steuer zahlen mussten (sechs Steuersätze zwischen 0 % und 50 %). Diese Steuersätze wurden nachträglich durch nur zwei Steuersätze, nämlich 0 % für den Teil der Bemessungsgrundlage unter 100 Mio. HUF (rund 312 000 Euro) und 5,3 % für den darüber liegenden Teil, ersetzt. Für das erste Steuerjahr sah das Gesetz übergangsweise eine anteilige Berücksichtigung eventueller Verluste aus dem vorangegangenen Jahr vor.

Mit Beschluss vom 30. Juni 20171 und vom 4. November 20162 erklärte die Kommission beide Steuern für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie den "zu niedrig besteuerten" kleineren Unternehmen einen unzulässigen Vorteil einräumten und damit eine Beihilfe darstellten.

Polen und Ungarn haben die Beschlüsse der Kommission vor dem Gericht der EU angefochten.

Mit Urteilen vom 16. Mai 20193 bzw. vom 27. Juni 20194 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte die Kommissionsbeschlüsse für nichtig, da es in den beiden Steuerregelungen keine selektiven Vorteile und somit staatliche Beihilfen zugunsten umsatzschwächerer Unternehmen erkennen konnte. Die Kommission hat gegen diese beiden Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

  1. Beschluss (EU) 2018/160 vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (ABL. 2018, L 29, S. 38).
  2. Beschluss (EU) 2017/329 vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (ABl. 2017, L 49, S. 36).
  3. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission (T-836/16undT-624/17), siehe auch Pressemitteilung Nr. 64/19)
  4. Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 Ungarn/Kommission (T-20/17,siehe Pressemitteilung Nr. 84/19).

www.curia.europa.eu

In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, die Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen.

Sie verweist auf die erst kürzlich im Rahmen der Grundfreiheiten ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs5, wonach eine nach dem Umsatz bemessene progressive Besteuerung möglich sei, da die Höhe des Umsatzes zum einen ein neutrales Unterscheidungskriterium darstelle und zum anderen ein relevanter Indikator für die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen sei.

Ähnliches müsse für das Beihilferecht gelten. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung falle die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.6 Im Grundsatz könne erst eine Ausnahme von diesem autonom gestalteten Steuersystem am Beihilferecht gemessen werden, nicht aber die Schaffung des Steuersystems selbst.

Aus dem Unionsrecht könne keine "normale" Besteuerung abgeleitet werden. Ausgangspunkt könne daher immer nur die Entscheidung des jeweiligen nationalen Gesetzgebers sein, was

er als die normale Besteuerung ansehe. In den vorliegenden Fällen sei dies eine progressiv ausgestaltete Ertragsteuer für Einzelhandelsunternehmen bzw. Herausgeber von Werbung, die für die Bemessungsgrundlage auf den Umsatz abstelle.

Ein allgemein geltendes Steuergesetz - welches wie hier den Referenzrahmen gerade erst schaffe - könne daher nur eine Beihilfe darstellen, wenn es offensichtlich inkohärent ausgestaltet wurde. Eine solche Inkohärenz der polnischen Einzelhandelssteuer bzw. der ungarischen Werbesteuer habe das Gericht im Ergebnis zu Recht verneint.

Eine umsatzbasierte Ertragsbesteuerung habe - wie auch eine gewinnbasierte Ertragsbesteuerung - ihre Vor- und Nachteile. Diese habe aber nicht eine Behörde oder ein Gericht, sondern ein demokratisch legitimierter Gesetzgeber abzuwägen und zu verantworten. Der Steuergesetzgeber (hier der polnische bzw. der ungarische Gesetzgeber) könne entscheiden, welche Steuer seiner Ansicht nach die geeignete ist. Das Beihilferecht verlange jedenfalls nicht die Einführung der aus Sicht der Kommission geeignetsten Steuer.

Weltweit seien umsatzbasierte Ertragsteuern auf dem Vormarsch, wie auch die von der Kommission vorgeschlagene Digitalsteuer zeige. Diese knüpfe zur Besteuerung von Unternehmen auch an deren Jahresumsatz an. Insofern würden sich die polnische Einzelhandelssteuer bzw. die ungarische Werbesteuer und die geplante EU-Digitalsteuer nicht unterscheiden.

Auch ein progressiver Tarif als solcher stelle keine Inkohärenz dar. So seien progressive Tarife bei der Ertragsbesteuerung durchaus üblich, um eine Besteuerung gemäß der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erreichen. Dies gelte sowohl für eine gewinnbasierte als auch für eine umsatzbasierte Ertragsbesteuerung. Zwar führen hohe Umsätze nicht zwingend zu großen Gewinnen; jedoch sind hohe Umsätze Voraussetzung für große Gewinne. Daher ist die Differenzierung nicht inkohärent.

Auch die von Ungarn eingeführte Berücksichtigung von ertragsteuerrechtlichen Verlusten im ersten Jahr der Werbesteuer stelle keine Beihilfe dar. Da die Tatsache des Vorliegens von Verlusten im Vorjahr ein objektives Kriterium sei und sich Unternehmen mit Verlusten und mit Gewinnen im Vorjahr im Hinblick auf die Fähigkeit, eine zusätzliche gewinnunabhängige Steuer tragen zu können, unterschieden, sei die Implementierung dieser Übergangsvorschrift ebenfalls nicht inkohärent.

  1. Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18)und Tesco-Global Áruházak (C-323/18), siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/20).
  2. Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16,siehe auch Pressemitteilung Nr. 57/18), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09P undC-107/09P, siehe auch Pressemitteilung Nr. 120/11).

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext der Schlussanträge (C-562/19Pund C-596/19P) wird am Tag der Verlesung auf der Curia-

Website veröffentlicht

Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) 4303 3255

Filmaufnahmen von der Verlesung der Schlussanträge sind verfügbar über

"Europe by Satellite" (+32) 2 2964106

Um den Rest dieser Noodl zu lesen, rufen Sie bitte die Originalversion auf, und zwar hier.

Europäischen Union veröffentlichte diesen Inhalt am 15 Oktober 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 15 Oktober 2020 10:53:01 UTC.

Originaldokumenthttps://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3282744

Public permalinkhttp://www.publicnow.com/view/7AAE611EA4E2CBCE1C1C9EFE86C442431C372C1F