ERFURT (AFP)--Arbeitgeber dürfen Beschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses 55 Jahre oder älter waren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt billigte am Dienstag eine entsprechende Regelung für Mitarbeiter der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Diese führe weder zu einer Diskriminierung wegen des Alters noch wegen des Geschlechts. (Az: 3 AZR 147/21)

Die Klägerin arbeitet im Sekretariatsdienst bei Verdi. Zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten zahlt die Gewerkschaft in eine Unterstützungskasse ein. Voraussetzung ist allerdings, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet war.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin begann im Juli 2016, knapp einen Monat nach ihrem 55. Geburtstag. Sie rügt eine Altersdiskriminierung und eine indirekte Diskriminierung von Frauen.

Doch die Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Zur Begründung verwies nun das BAG auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach sind angemessene Altersgrenzen ab 50 oder älter zulässig, um die Ruhestandsleistungen zu begrenzen. Eine Grenze von 45 Jahren hatte das BAG dagegen als unangemessen niedrig verworfen. Auch wenn das Rentenalter derzeit in Stufen von 65 auf künftig 67 Jahre angehoben wird, sei danach jedenfalls eine Grenze von 55 Jahren nicht zu beanstanden.

Zur indirekten Geschlechterdiskriminierung hatte die Klägerin vorgetragen, dass Frauen unter anderem wegen Kinderzeiten meist weniger Beschäftigungsjahre haben. Anteilig mache die Altersgrenze von 55 Jahren bei Frauen daher mehr aus als bei Männern.

Hierzu verwies das BAG auf Zahlen der Deutschen Rentenversicherung für 2019. Danach legten Männer bis zur Rente durchschnittlich 41,9 Versicherungsjahre zurück, Frauen 36,5. "Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind", befand das BAG.

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September 21, 2021 11:09 ET (15:09 GMT)