/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
                            während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
                            soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
                            Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
                            der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
              -             ausgegeben wurden oder noch werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
                            Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                            ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                            Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
                            wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
                            Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft 
                            verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft 
                            verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur 
                            Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen 
              -             Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; in dem durch § 204 
                            Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu leistende Einlage 
                            aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 
                            Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Anzahl der in dieser Weise 
                            unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 5% des Grundkapitals 
                            nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
                            zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung; 

und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung

oder eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/

oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder

des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.

Auf die vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet


                            eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
              -             Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
                            neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
              -             Bezugsrechts begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- bzw. 
                            Wandelgenussrechten auszugeben sind. 

Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,

erstattet der Vorstand folgenden Bericht nach § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,

ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der

jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss

des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde

Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom

Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse

oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten

aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.

Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage

Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern

die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des

Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen

Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen

einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige

Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen,

Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber

auch zum Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte oder Forderungen, beispielsweise mit

einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände, schnell, flexibel und

liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft

ausnutzen zu können. Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen

erbracht werden, die nicht in Geld geleistet werden sollen oder können. Zum Teil verlangen auch die

Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte bzw. Vermögensgegenstände

von sich aus als Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder

andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten.

Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich nur

einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines

genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann.

In einem solchen Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher, dass die

Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der Vorstand den Börsenkurs der

Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der

Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete

Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu

Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.

Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich

unterschreitet und die in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt

10% des Grundkapitals nicht überschreiten

Außerdem sieht der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der 1. neuen Aktien gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen.

Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des Genehmigten Kapitals, sondern auf

maximal 10% des Grundkapitals. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

vorliegenden Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausübung der

Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die

während der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender

Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen genehmigten Kapital ausgegeben oder als eigene

Aktien veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder

Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder

-genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit

der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4

AktG ausgegeben werden. Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4

AktG nur dann, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Ausnutzung

der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)