die vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet


                            eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
              -             Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
              -             Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
                            Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 

Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,

erstattet der Vorstand folgenden Bericht nach § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,

ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, die Ermächtigung durch runde Beträge

ausnutzen zu können und ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des

Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde die technische Durchführung der Ausgabe von

Schuldverschreibungen erheblich erschwert. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen

die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden

entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft

verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum

Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.

Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe gegen Sachleistung

Das Bezugsrecht soll außerdem ausgeschlossen werden können, wenn die Schuldverschreibungen gegen

Sachleistung begeben werden und sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum

Wert der Schuldverschreibungen steht; dabei ist der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu

ermittelnde theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich.

Dies soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen auch als

"Akquisitionswährung" einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen zum Zwecke des (auch

mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen

Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen

gegen die Gesellschaft solche Sachleistungen gegen Übertragung von Schuldverschreibungen erwerben zu

können. Unternehmens- oder Beteiligungserwerbe erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die 2. vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und

flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zum

Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe

von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird

jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen

unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von

Vermögensgegenständen, insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, konkretisieren. Er wird

das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur dann ausschließen, wenn dies im

wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der

Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter Ausschluss des

Bezugsrechts entstehenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf

der gesetzlichen Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, d.h. wenn die

Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und die Begebung der Schuldverschreibungen zu

einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen

Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.

Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und

flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen für Zinssatz

und Options- bzw. Wandlungspreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei Wahrung des

gesetzlichen Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des

Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der Konditionen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist.

Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten würde aber das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko

zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen und somit zu

weniger marktnahen Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts wegen der

Ungewissheit des Umfangs der Ausübung die erfolgreiche Platzierung der Schuldverschreibungen bei Dritten

gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung des

gesetzlichen Bezugsrechts einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die Reaktion auf günstige

bzw. ungünstige Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen Kapitalbeschaffung führen kann.

Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich

unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch der rechnerische Wert des

Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital aufrechterhalten

möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen. Bei der Beurteilung der Frage, welcher

Ausgabepreis dem theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung entspricht und garantiert, dass die

Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht zu einer nennenswerten Verwässerung des Werts der bestehenden

Aktien führt, kann der Vorstand sich der Unterstützung von Experten bedienen, also z.B. die die Emission

begleitenden Konsortialbanken oder einen Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn er es in der jeweiligen

Situation für angemessen hält. Der Ausgabepreis kann ggf. auch in einem Bookbuilding-Verfahren festgelegt

werden.

Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses ist außerdem volumenmäßig begrenzt: Die Anzahl der Aktien der

Gesellschaft, die zur Bedienung von in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser

Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen können, darf insgesamt 10% des Grundkapitals

nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, sofern dieser

Betrag niedriger sein sollte, im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist der

anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser

Ermächtigung entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in

unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene

eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ebenfalls

anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus

Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechen auszugeben sind, sofern diese

Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer

anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben

werden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden,

wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der

Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen

wird.

Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und

/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren,

wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung von Optionsausübungs- bzw.

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)