persönliche Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten können den Unterlagen entnommen werden, die den Aktionären

auf dem Postweg übermittelt werden. Aktionären, die sich für den elektronischen Versand registriert

haben, werden die Zugangsdaten per E-Mail übersandt. Aktionäre, die die Anmeldung über das Internet

vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen

Aktionäre, die im Internetservice bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen

ihr selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet

sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur

Hauptversammlung zugesandt. Der Anmeldebogen kann auch auf der Webseite der Gesellschaft unter

https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

abgerufen und zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail

angefordert werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz (2) Satz 1 AktG nur derjenige als Aktionär, wer

als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Daher ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der

einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte der Stand des Aktienregisters

am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 18 Absatz (4) der Satzung im

Zeitraum vom Ablauf des letzten Anmeldetages (Mittwoch, der 3. März 2021; sogenannter Technical Record

Date) bis zum Ende der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden

(sogenannter Umschreibungsstopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht

deshalb dessen Stand am Mittwoch, dem 3. März 2021, um 24:00 Uhr.

Aktionäre können trotz des Umschreibungsstopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von

Aktien, deren Umschreibungsanträge erst nach dem 3. März 2021 bei der Gesellschaft eingehen,

Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich hierzu von dem noch im

Aktienregister eingetragenen und zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bevollmächtigen

oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch

nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so schnell wie

möglich zu stellen.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats

nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 1. Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(BGBl. I 2020, 569 ff.) in der am 22. Dezember 2020 geänderten Fassung (BGBl. I 2020, 3328 ff.)

getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle

Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am

Ort der Hauptversammlung.

Die Aktionäre können, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des

Stimmrechts' beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,


                            selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und 
                            Tonübertragung über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten 
                            passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse 
              -             https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

verfolgen;

ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten

Internetservices unter der Internetadresse


              -             https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der

Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung;

ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen

an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des

passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse


              -             https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der

Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung;

- selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen.

Die Fragen sind spätestens bis 11:00 Uhr des 9. März 2021 unter Nutzung des passwortgeschützten

Internetservice unter der Internetadresse

https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in

Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der

Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.

Der Widerspruch kann unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse

https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der

Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine

Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die

Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden

Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, noch

sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten

Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft

bedürfen der Textform als der gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften vorgeschriebenen Form. Die

Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft

erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der

Gesellschaft dadurch geführt werden, dass der Gesellschaft der Nachweis übersandt wird. Auch der Widerruf

einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den genannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der

Gesellschaft erklärt werden. Die Vorschriften des § 135 AktG bleiben unberührt.

Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits

erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder

per E-Mail bietet die Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 9. März 2021, 18 Uhr (Eingang), folgende

Adresse an:


              B.R.A.I.N. Biotechnology Research and Information Network AG 
              c/o Better Orange IR & HV AG 
              Haidelweg 48 
              81241 München 
              Telefax: +49 (89) 889 690 633 
              E-Mail: BRAIN@better-orange.de 

Desgleichen steht hierfür der passwortgeschützte Internetservice auf der Webseite der Gesellschaft 2. unter

https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

bis zum Beginn der Abstimmung während der Hauptversammlung zur Verfügung. Erfolgt die Erteilung der

Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die

Erteilung der Vollmacht.

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January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)