zugehen, und zwar an der nachfolgend genannten Adresse:


              B.R.A.I.N. Biotechnology Research and Information Network AG 
              Vorstand 
              Darmstädter Straße 34 -36 
              64673 Zwingenberg 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz (1), 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstands und / oder des

Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsräten und

Abschlussprüfern übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz (1) AktG Gegenanträge

einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung

auf der Webseite der Gesellschaft unter

https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der

Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind,

also spätestens am


              Dienstag, dem 23. Februar 2021, bis 24:00 Uhr 

zugehen, und zwar an der nachfolgend genannten Adresse:


              B.R.A.I.N. Biotechnology Research and Information Network AG 
              c/o Better Orange IR & HV AG 
              Haidelweg 48 
              81241 München 
              Telefax: +49 (89) 889 690 633 
              E-Mail: BRAIN@better-orange.de 

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl

von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.

Wahlvorschläge von Aktionären müssen jedoch nicht begründet werden. Von einer Veröffentlichung eines

Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Absatz (2) AktG genannten Voraussetzungen absehen,

etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen

würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) muss

seitens der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen

umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Absatz (2)

AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und

Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und die in § 125 Absatz (1) Satz 5 AktG aufgeführten Angaben

enthält.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,

gelten als in der Veranstaltung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag

unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz (1) AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz (1) AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen in

der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die

Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die

Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft

zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss

einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und

der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den

in § 131 Absatz (3) AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen

einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Gemäß § 20 Absatz (2) der Satzung kann der

Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und den

zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie

eines einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Da die Hauptversammlung am 10. März 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine

physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein

Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung findet deshalb die

Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,

Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der

COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 geltenden Fassung Anwendung. Den Aktionären wird nach §

1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,

Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Recht

eingeräumt, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen, die vom Vorstand zu beantworten

sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,

Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entscheidet

der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass

Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen

sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die

Ausübung des Stimmrechts' beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen

Bevollmächtigten Fragen einreichen.

Erläuterungen und Informationen auf der Webseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG auf der Webseite der

Gesellschaft unter

https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen

zugänglich.

Ergänzende Angaben und Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat)

Angaben gemäß § 125 Absatz (1) Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden

Aufsichtsräten und zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von

Wirtschaftsunternehmen

a) Dr. Anna C. Eichhorn

Frau Dr. Anna C. Eichhorn ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Frau Dr. Anna C. Eichhorn ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von

Wirtschaftsunternehmen:


              -             Mitglied des Aufsichtsrats des Frankfurter Innovationszentrum Biotechnologie GmbH (FiZ), 
                            Frankfurt am Main 

Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin Dr. Anna C. Eichhorn

Dr. Anna C. Eichhorn wurde 1972 in Frankfurt am Main geboren. Nach dem Grundstudium der Chemie erwarb

sie 1998 das Diplom der Biochemie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Im Jahr

2003 folgte die Disputation. 2001 gründete Dr. Eichhorn mit Partnern das Unternehmen Humatrix AG in

Frankfurt am Main und übernahm die Position des wissenschaftlichen Vorstands (CTO). Seit 2012 ist sie als

Vorstand (CEO) der Humatrix AG tätig.

In wissenschaftlichem Umfeld engagiert sich Dr. Eichhorn als Vorstand des Vereins House of Pharma &

Healthcare e.V. sowie als stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Initiative

Gesundheitswirtschaft-Rhein-Main e.V - beide Frankfurt am Main. Darüber hinaus ist sie als

wissenschaftliche Gutachterin für die Fachpublikation European Journal of Clinical Pharmacology (EJCP)

tätig.

Dr. Eichhorn ist seit 09.03.2017 Mitglied des BRAIN-Aufsichtsrats und derzeit stellvertretende

Vorsitzende des Aufsichtsrats

b) Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt

Frau Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt ist Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:


              -             Mitglied des Aufsichtsrats der ProBioGen AG, Berlin 

Frau Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt

Frau Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt wurde 1954 in Ludwigshafen am Rhein geboren. Nach ihrem

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)