Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so legt der Aufsichtsrat spätestens in der darauffolgenden 
              ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vor, in dem etwaige 
              Änderungen gegenüber dem zuerst vorgelegten Vergütungssystem gesondert beschrieben sind. 
              Abweichungen vom Vergütungssystem 
              Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des 
1.4.          langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des 
              Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. 
              Hierzu zählt insbesondere die Gewährung von Sonderleistungen gemäß Ziffer 3.4. Eine nachträgliche 
              Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist jedoch ausgeschlossen. 
              Vermeidung von Interessenkonflikten 
              Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihre Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und sich 
              ausschließlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Sämtliche Mitglieder des 
1.5.          Aufsichtsrats sind nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat verpflichtet, Interessenkonflikte 
              unverzüglich offenzulegen. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts werden sich betroffene 
              Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung über Vergütungsangelegenheiten der Stimme enthalten. In 
              seinem Bericht an die Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat über aufgetretene Interessenkonflikte und 
              deren Behandlung zu informieren. 
2.            Geltungsbereich und Umsetzung 
              Das Vergütungssystem gilt für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft mit Wirkung ab 01. 
2.1.          Januar.2021. 
              Die Gesellschaft behält sich vor, das Vergütungssystem jederzeit unter Beachtung der jeweils geltenden 
              gesetzlichen Vorgaben und der Vergütungsstrategie der Gesellschaft zu ändern. Die Dienstverträge mit neu 
2.2.          eingestellten Vorstandsmitgliedern stehen unter dem Vorbehalt notwendiger Anpassungen an geänderte 
              rechtliche Vorgaben oder Änderungen der Geschäfts- oder Vergütungsstrategie der Gesellschaft. 
              Wird ein Vorstandsmitglied unterjährig in den Vorstand berufen, finden das Vergütungssystem und die 
2.3.          Vergütungsrichtlinie grundsätzlich für das gesamte Jahr der Berufung Anwendung und ersetzen etwaige zuvor 
              anwendbare Regelungen. 
3.            Struktur der Gesamtvergütung 
              Zusammensetzung der Gesamtvergütung 
              Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht grundsätzlich aus folgenden Bestandteilen: 
              Vergütungsbestandteil            Anteil an Ziel- 
                                               Gesamtvergütung 
              Festes Grundgehalt (Ziffer 4.1)  55 - 70 % 
              Variable Vergütungsbestandteile  30 - 45 % 

Die variable Vergütung gliedert sich dabei wie folgt auf:


3.1.                                                                        Anteil an variabler 
                                                                            Zielvergütung 
              Kurzfristige variable Vergütung ("STI")                       49,9 % 
              Langfristige variable Barvergütung ("LTI Bar")                25,05 % 
              Langfristige variable aktienbasierte Vergütung ("LTI Aktien") 25,05 % 

Hinzu kommen die in Ziffer 4.3 beschriebenen Nebenleistungen sowie etwaige nach Maßgabe des in Ziffer

3.4 beschriebenen Verfahrens gewährte Sonderleistungen. Das Vergütungssystem für den Vorstand der BAUER

Aktiengesellschaft ist im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben, insbesondere durch die Einbindung

aufgeschobener Vergütungsbestandteile und mehrjähriger Bemessungszeiträume, auf eine nachhaltige und

langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die Gesamtvergütung muss in einem angemessenen

Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen

und darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen (siehe hierzu unter Ziffer 11).

Zielvergütung

Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied im Voraus eine Ziel-Gesamtvergütung für das

betreffende Geschäftsjahr ("Bezugsjahr") fest. Diese ergibt sich aus dem Grundgehalt und den für das

Bezugsjahr bei vollständiger Zielerreichung zu gewährenden variablen Vergütungsbestandteilen. Innerhalb

der vorstehenden Bandbreiten legt der Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen den Anteil des festen 3.2. Grundgehalts im Verhältnis zu den variablen Vergütungsbestandteilen fest und kann hierbei insbesondere

funktionsspezifische Differenzierungen, Marktgegebenheiten, Erfahrung der Vorstandsmitglieder sowie

verantwortetes Vorstandsressort berücksichtigen. Hinzu kommen die in Ziffer 4.3 beschriebenen

Nebenleistungen sowie etwaige nach Maßgabe des in Ziffer 3.4 beschriebenen Verfahrens gewährte

Sonderleistungen. Aus den oben dargestellten Anteilen an der Ziel-Gesamtvergütung ermittelt sich der

Zielwert für jeden variablen Vergütungsbestandteil. Diese werden nachstehend als "Ziel STI", "Ziel LTI

Bar" und "Ziel LTI Aktien" bezeichnet.

Maximalvergütung

Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist auf einen individuellen Maximalbetrag begrenzt ("

Maximalvergütung"). Die Maximalvergütung besteht aus dem festen Grundgehalt zuzüglich des Maximalbetrags

der variablen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Hinzu kommen die in Ziffer 4.3 beschriebenen

Nebenleistungen sowie etwaige nach Maßgabe des in Ziffer 3.4 beschriebenen Verfahrens gewährte 3.3. Sonderleistungen. Der Maximalbetrag der variablen Vergütung beträgt 141 % der variablen Zielvergütung und

ergibt sich aus der Summe der (nachstehend in den Ziffern 6, 7 und 8 beschriebenen) Maximalbeträge für

die einzelnen variablen Vergütungsbestandteile.

Die Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder ergibt sich aus dieser Berechnungsgrundlage und

zusätzlich aus der Beschlussfassung des Aufsichtsrats, die für den Vorstandsvorsitzenden auf 1,25 Mio.

EUR und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf je 700 TEUR festgelegt ist.

Variable Sonderleistungen

Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Präsidial- und Personalausschusses durch dokumentierte

Beschlussfassung unter Darlegung des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der Gewährung der

Sonderleistung von diesem Vergütungssystem abweichende auf ein Bezugsjahr beschränkte Sonderleistungen 3.4. beschließen, wie insbesondere: Treueboni (Retention Boni), Transaktionsboni, Anwerbeboni (Sign-on Boni).

Die Bedingungen für die Gewährung der Sonderleistung sind vorab in einer schriftlichen Vereinbarung mit

dem Vorstandsmitglied festzulegen und müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gewährung

einer Sonderleistung erhöht den Zielbetrag der variablen Vergütung (siehe Tabelle 3.1) für das

entsprechende Bezugsjahr.

Wartezeiten / Aufschubzeiten 3.5. Das langfristige variable Vergütungselement LTI Aktien unterliegt den in Ziffer 8 (LTI Aktien)

dargestellten Aufschubzeiten. Auf das Grundgehalt, das kurzfristige variable Vergütungselement (STI) und

das langfristige variable Vergütungselement LTI Bar finden keine Aufschub- oder Wartezeiten Anwendung.


4.            Feste Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen 
              Grundgehalt 
              Das jährliche Grundgehalt setzt sich aus zwölf im Geschäftsjahr zu gewährenden Monatsgehältern zusammen. 
4.1.          Über eine Anpassung des Grundgehalts wird jeweils zum Monat des Wirksamwerdens einer etwaigen 
              Tariferhöhung in der Bauwirtschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft 
              und der Verantwortung und Leistungen des Vorstandsmitglieds entschieden. 
              Betriebliche Altersversorgung 
4.2.          Mitglieder des Vorstands haben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit einer betrieblichen 
              Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Wege der Direktversicherung. Im Übrigen gibt es für neu 
              bestellte Vorstandsmitglieder keine individuellen Pensionszusagen. 
              Aufsichtsrats- und Mandatsvergütungen 
              Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate oder sonstige Mandate wahrnehmen, wird 
4.3.          eine etwaige Vergütung auf die Vergütung nach dem Vorstandsanstellungsvertrag angerechnet. Im Fall der 
              Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate oder sonstiger Mandate im Interesse der Gesellschaft 
              entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall über die Anrechnung einer etwaigen Vergütung. 
              Sonstige Leistungen 

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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)