Beim Konzernergebnis nach Steuern handelt es sich um ein Gesamtziel für alle 6.1. Vorstandsmitglieder. Das Konzernergebnis nach Steuern wird um außergewöhnliche positive

oder negative Einflüsse bereinigt, wenn eine Berücksichtigung nach pflichtgemäßem Ermessen

des Präsidial- und Personalausschusses unbillig für die Gesellschaft oder das

Vorstandsmitglied wäre (z.B. im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung von Unternehmen oder

Unternehmensbestandteilen oder bilanziellen Sondereffekten, die nicht auf der operativen

Geschäftstätigkeit beruhen). Entspricht das Konzernergebnis nach Steuern dem für das

Bezugsjahr geplanten Konzernergebnis nach Steuern (gemäß Aufsichtsratsbeschluss), sind die

vollen 60 Prozentpunkte des Ziel-STI erreicht. Über- oder Unterschreitungen des

Plan-Konzernergebnisses führen zu einem prozentualen Aufschlag oder Abschlag auf das

Ziel-STI. Die relevante Über- oder Unterschreitung sowie die zugeordneten prozentualen Auf-

und Abschläge werden vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr überprüft, unter

Berücksichtigung der Entwicklung des Konzernergebnisses angepasst und beispielhaft wie in

nachfolgender Tabelle festgelegt:


                            Über-/Unterschreitung             Anteil am Ziel STI 
              b)            des Plan-Konzernergebnisses nach  (Prozentpunkte) 
                            Steuern 
                            ./. 30 Mio. EUR oder weniger      0 % 
                            ./. 20 Mio. EUR                   10 % 
                            Plan-Konzernergebnis erreicht     60 % 
                            + 20 Mio. EUR                     80 % 
                            + 40 Mio. EUR                     90 % 
                            + 80 Mio. EUR oder mehr           Maximal 100 % 

Im Fall von wesentlichen Änderungen legt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem nach

Maßgabe von Ziffer 1.3 der Hauptversammlung vor.

Für Vorstandsmitglieder, die zusätzlich zur Vorstandstätigkeit eine Geschäftsführung in

Drittanstellung bei einer Teilkonzernmuttergesellschaft unter der BAUER Aktiengesellschaft

wahrnehmen kann der Aufsichtsrat den Anteil des Konzernergebnisses nach Steuern am Ziel STI

auch anteilig auf das zugehörige Teilkonzernergebnis beziehen und den Anteil am Ziel STI im

Einklang mit der vorstehend beschriebenen Systematik ermitteln.

Individuelle Ziele

Die individuellen Ziele für das Bezugsjahr werden durch den Präsidial- und

Personalausschuss nach Vorbesprechung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem

jeweiligen Vorstandsmitglied zu Beginn des Bezugsjahres festgelegt. Dabei soll zumindest

ein individuelles Ziel für alle Vorstandsmitglieder gleich sein. Die individuellen Ziele

sollen auch soziale und ökologische Ziele enthalten.

c)

Die Zielerreichung wird zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsmitglied

vorbesprochen und vom Präsidial- und Personalausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen

festgelegt.

Die auf individuelle Ziele allokierten 30 Prozentpunkte des Ziel-STI werden so verteilt,

dass im Regelfall der Ziel-Wert von 30 Prozentpunkten erreicht werden kann und in

Ausnahmefällen bei besonders guter Leistung und Erreichung aller individuellen Ziele

maximal 40 Prozentpunkte des Ziel-STI verdient werden können.

Auszahlungszeitpunkt 6.2.

Der STI wird nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

über die Festlegung der variablen Vergütung im nachfolgenden Geschäftsjahr in Geld ausgezahlt.


7.            Langfristige variable Barvergütung (LTI Bar) 
              Erfolgsziele und Bemessungskriterien 
              Der Ziel LTI Bar beträgt 25,05 % der vom Aufsichtsrat für das jeweilige Vorstandsmitglied festgelegten 
              variablen Zielvergütung für das Bezugsjahr (siehe Tabelle in Ziffer ?3.1). Der LTI Bar ist in jedem Fall 
              auf einen Maximalbetrag in Höhe von 120% des Ziel-LTI Bar begrenzt. 
              Die Erfolgsziele für den LTI Bar und deren Gewichtung werden durch den Präsidial- und Personalausschuss 
              nach Vorbesprechung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu Beginn 
              des Bezugsjahres anhand einer Kriterienbewertungsmatrix festgelegt. Die Leistungskriterien sollen die 
              Bereiche Markt, Mitarbeiter, Unternehmenskultur, Finanzen, Ergebnisentwicklung, Bilanz, Organisation, 
              Prozesse, Strategie, IT, Rechnungswesen und Stakeholder umfassen und sind auf das jeweilige 
              Vorstandsmitglied anzupassen soweit es sich um individuelle Zielsetzungen handelt. Die Leistungskriterien 
              sollen auch ökologische und soziale Aspekte in den Blick nehmen. Die Kriterienbewertungsmatrix soll 
              grundsätzlich fortgeschrieben werden, wobei der Aufsichtsrat diese nach pflichtgemäßem Ermessen für jedes 
7.1.          Bezugsjahr anpassen kann. 
              Die Zielerreichung wird zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsmitglied vorbesprochen 
              und vom Präsidial- und Personalausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Der konkrete 
              Auszahlungsbetrag des Ziel-LTI Bar ermittelt sich aus der nachhaltigen Erreichung der Erfolgsziele über 
              einen rückblickenden Bemessungszeitraum von vier Jahren, der das Bezugsjahr und die drei vorhergehenden 
              Geschäftsjahre umfasst. Hierzu wird für jedes Erfolgsziel der Zielerreichungswert mit Punkten von -2 bis 
              +4 bewertet und mit dem vom Präsidial- und Personalausschuss festgelegten Gewichtungsfaktor 
              multipliziert. Die bei einer Bewertung aller Einzelkriterien mit +4 maximal erreichbare Punktzahl 
              entspricht 120 % des Ziel-LTI Bar. Die individuelle Zielerreichung für den LTI Bar wird anteilig linear 
              auf Basis der tatsächlich erreichten Punktzahl ermittelt. 
              Im Fall von wesentlichen Änderungen der Erfolgsziele der Kriterienbewertungsmatrix legt der Aufsichtsrat 
              das Vergütungssystem nach Maßgabe von Ziffer 1.3 der Hauptversammlung vor. 
              Auszahlungszeitpunkt 
7.2. 
              Der LTI Bar wird nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
              über die Festlegung der variablen Vergütung nach Ablauf des Bezugsjahres in Geld ausgezahlt. 
8.            Langfristige variable aktienbasierte Vergütung (LTI Aktien) 
              Ermittlung des Anlagebetrages 
              Der Ziel LTI Aktien beträgt 25,05 % der vom Aufsichtsrat für das jeweilige Vorstandsmitglied festgelegten 
              variablen Zielvergütung für das Bezugsjahr (siehe Tabelle in Ziffer ?3.1). Der konkrete in Form von 
8.1.          Aktien der Gesellschaft anzulegende Betrag ("Anlagebetrag") ergibt sich aus der Multiplikation des 
              Ziel-LTI Aktien mit einem prozentualen Erfolgsfaktor, der sich aus dem Durchschnitt der prozentualen 
              Zielerreichung des STI (bis maximal 154 %) und des LTI Bar (bis max. 120 %) für das Bezugsjahr ermittelt. 
              Der Anlagebetrag unter dem LTI Aktien ist somit in jedem Fall auf einen Maximalbetrag in Höhe von 137 % 
              des Ziel-LTI Aktien begrenzt. 
              Anlage in Aktien 
              Die Auszahlung des Nettobetrages erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses mit dem Mai-Gehalt 
              Anfang Juni. Das Vorstandsmitglied verpflichtet sich, den ihm zufließenden Nettobetrag aus dem 
8.2.          Anlagebetrag unter dem LTI Aktien in Form von Aktien der Gesellschaft anzulegen und erteilt der 
              Gesellschaft und dem von der Gesellschaft ausgewählten depotführenden Institut gemäß gesonderter 
              Vereinbarung einen unwiderruflichen Kaufauftrag, der unverzüglich nach Zufluss des Nettobetrags zum 
              einheitlichen Durchschnittskurs für alle Vorstandsmitglieder ausgeführt wird. Im Übrigen werden 
              Spitzenbeträge in bar ausgezahlt. 
              Haltefrist 
              Die auf dem Depot eingebuchten Aktien unterliegen einer Haltefrist von vier Jahren beginnend mit Ablauf 
8.3.          des Bezugsjahres während derer über die Aktien nicht verfügt werden darf. Nach Ablauf der Haltefrist ist 
              das Vorstandsmitglied berechtigt, über die Aktien unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere 
              des Verbots des Insiderhandels, und der entsprechenden jeweils geltenden Richtlinien der Gesellschaft zu 
              verfügen. 
9.            Beendigung des Dienstverhältnisses 
9.1.          Ansprüche bei Ausscheiden 

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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)