Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses gilt für noch nicht ausgezahlte Vergütungsbestandteile 
              Folgendes: 
                            Im Fall der Beendigung aufgrund einer Kündigung durch die Gesellschaft aus einem vom 
                            Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB erlischt 
              a)            der Anspruch auf sämtliche noch nicht ausgezahlte Vergütungsbestandteile mit Wirkung zum 
                            Beendigungstag ersatzlos. Ein Anspruch des Vorstandsmitglieds kommt insoweit nicht zur 
9.2.                        Entstehung. 
                            In allen anderen Fällen der Beendigung (z.B. Auslaufen eines Vorstandsvertrags, Eintritt in 
                            den Ruhestand, Tod des Vorstandsmitgliedes) bleiben sämtliche am Beendigungstag noch 
              b)            ausstehenden Vergütungsbestandteile bestehen und das Vorstandsmitglied (bzw. seine Erben) 
                            kann nach Maßgabe des Vergütungssystems einen Anspruch darauf erwerben. Erfolgsziele, die 
                            nur bei einer fortdauernden Beschäftigung des Vorstandsmitglieds sinnvoll anwendbar wären, 
                            werden nicht mehr berücksichtigt. 

Vererblichkeit 9.3.

Ansprüche auf ausstehende variable Vergütungsbestandteile sind bereits mit ihrer Entstehung

vererblich.


10.           Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile 
              Die Gesellschaft behält sich gegenüber den Vorstandsmitgliedern vor, variable Vergütungsbestandteile im 
              Einklang mit § 87 Abs. 2 AktG ganz oder teilweise herabzusetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft nach 
10.1.         der Festsetzung so verschlechtert, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft 
              wäre. 
              Zudem sind die noch der Haltefrist unterliegenden Aktien unter dem LTI Aktien im Falle eines 
              Clawback-Ereignisses an die Gesellschaft zu übereignen. 'Clawback-Ereignisse' sind folgende: 
                            Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft, so dass die Auskehrung des Anlagebetrages 
              a)            bzw. der hierfür erworbenen Aktien an den Vorstand unbillig für die Gesellschaft 
                            entsprechend § 87 Abs. 2 AktG wäre; 
                            Wirksame Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft aus einem vom 
              b)            Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB; 
10.2.                       Verstoß gegen Verpflichtung zur Anlage in Aktien und Einhaltung von Haltefristen gemäß 
              c)            Ziffer 8; und/oder 
                            Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, 
              d)            auf der Grundlage falscher Daten falsch berechnet und zu Unrecht ausbezahlt, ist die 
                            Gesellschaft berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im 
                            Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag zurückzufordern. 

Die Pflicht zur Übereignung von Aktien unter dem LTI-Aktien kann nur bis zum Ablauf der jeweiligen

Haltefrist geltend gemacht werden. Daneben ggf. bestehende weitergehende Ansprüche der Gesellschaft

(insbes. Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt.


11.           Angemessenheit 
              Horizontal-Vergleich: 
                            Vergütungsvergleich innerhalb des Vorstands: 
              a)            Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird der Anteil der variablen 
                            Vergütung in Relation zum fixen Grundgehalt gesetzt und verglichen. 
                            Vergleich mit üblicher Vergütung vergleichbarer börsennotierter Unternehmen: 
11.1. 
                            Weiter wird die Vorstandsvergütung mit ihrem fixen Gehaltsbestandteil, mit ihren variablen 
                            Anteilen sowie insgesamt mit der üblichen Vergütung der Vorstände anderer börsennotierter 
              b)            und branchengleicher bzw. -ähnlicher Unternehmen in Deutschland verglichen, welche im 
                            vorangegangenen Geschäftsjahr veröffentlicht wurden. Die Vorstandsvergütung soll sich dabei 
                            mit den Vorstandsgehältern in den Vergleichsunternehmen in einem angemessenen Verhältnis 
                            darstellen unter Berücksichtigung ggf. von gewährten Sonderleistungen oder sonstiger 
                            Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats. 

Vertikal-Vergleich:


                            Vergleich mit den Geschäftsführergehältern der Teilkonzern-Mutterfirmen: 
                            Die Jahresgehälter und für das vergangene Geschäftsjahr zu gewährenden variablen 
                            Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder werden in Summe mit den Jahresgehältern und 
              a)            für das vergangene Geschäftsjahr zu gewährenden variablen Vergütungsbestandteilen der 
                            obersten Geschäftsführungsmitgliedern der Teilkonzern-Mutterfirmen verglichen. Das 
                            Jahresgehalt des Vorstandsvorsitzenden soll wegen seiner Funktion etwa 1,33 mal höher als 
11.2.                       das nächst höhere Jahresgehalt aus dem Kreis der Geschäftsführer bzw. der übrigen Vorstände 
                            sein. 
                            Vergleich mit Gehaltsniveau der Belegschaft: 
                            Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der BAUER Gruppe werden bei 
              b)            der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt, indem die Maximalvergütung und die 
                            Summe aus Grundgehalt und variablen Vergütungsbestandteilen des jeweiligen 
                            Vorstandsmitglieds mit einem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen eines 
                            FTE-Beschäftigten der BAUER AG verglichen und die Angemessenheit bewertet wird. 
12.           Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
              Vorstandsanstellungsverträge 
12.1.         Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und 
              verlängern sich im Fall der Wiederbestellung. Sie können im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben 
              nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. 
              Drittvergütungen: 
              Vergütungen werden einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als 
12.2.         Vorstandsmitglied weder zugesagt noch gewährt. Insbesondere wird an die Vorstandsmitglieder in Bezug auf 
              die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten in konzernverbundenen Unternehmen von diesen keine separaten 
              Vergütungen an das Vorstandsmitglied bezahlt. Die feste Grundvergütung enthält somit im Grundsatz auch 
              die Vergütung für die Übernahme von Mandaten bei verbundenen Unternehmen. 
              Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen: 
12.3.         Über die in Ziffer 4.2 dargestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hinaus werden keine 
              Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen für neu bestellte Vorstandsmitglieder angewendet. 
              Entlassungsentschädigungen 
12.4. 
              Etwaige Leistungen bei Vertragsbeendigung werden im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
              Governance Kodex (G.12 - G.14 DCKG) gewährt. 
IV.           Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7) 

§ 13 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:

'§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats


1.            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von 25.000 EUR je Geschäftsjahr. 
2.            Der Vorsitzende erhält das Doppelte, dessen Stellvertreter das 1,5-fache der Vergütung gemäß Abs. 1. 
              Je Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält das jeweilige Mitglied einen Zuschlag von 
              10% der Vergütung nach Abs. 1. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Ausschuss in dem Geschäftsjahr 
              mindestens einmal (als Sitzung oder Telefonkonferenz) getagt hat. Ausgenommen von dieser 
3.            Vergütungsregelung ist die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss gem. § 27 Abs. 3 MitbestG. Soweit ein 
              Mitglied des Ausschusses an mehr als zwei Sitzungen oder Telefonkonferenzen eines Ausschusses des 
              Aufsichtsrats im Geschäftsjahr teilgenommen hat, erhält das jeweilige Mitglied zusätzlich ein 
              Sitzungsgeld in Höhe von 500 EUR je Sitzung bzw. Telefonkonferenz. 
              Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen werden bei der Vergütung mit Ausnahme des 
4.            Sitzungsgeldes im Verhältnis der Amtsdauer berücksichtigt; dabei erfolgt eine Auf- oder Abrundung auf 
              volle Monate nach kaufmännischer Regel. 
5.            Die Vergütung ist im Monat Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)