erhöhen, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital durch

eine entsprechende Änderung der Satzung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


              Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020 
a)            Die bislang bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer 
              Aktien gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
              bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2021 aufgehoben. 
              Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2026 das Grundkapital der 
              Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.947.914,00 durch Ausgabe von bis zu 1.947.914 
              neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
              Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). 
              Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
              der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand zu 
              bestimmenden Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der 
              Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
              Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
              eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 in den folgenden Fällen 
              auszuschließen: 
              (a)           zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen; 
                            soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft und/oder 
                            ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen 
                            Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. 
              (b)           Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                            gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
                            Erfüllung ihrer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustünde; 
                            wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen 
                            Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
                            der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
                            Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
                            des Bezugsrechts gilt jedoch nur, soweit der rechnerisch auf die unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am 
                            Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder das bei 
                            Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das zum Zeitpunkt der 
                            Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
              (c)           anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
b)                          Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
                            von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
                            oder (ii) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
                            und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- 
                            oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder 
                            auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit 
                            dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
                            sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen erfolgt, 
              (d)           insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder von 
                            Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich 
                            Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 

Der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den

vorstehenden Buchstaben a) bis d) ausgeschlossen wird, darf insgesamt 20 % des Grundkapitals der

Gesellschaft (sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung)

nicht übersteigen. Auf die vorstehende 20 %-Grenze bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des

Bezugsrechts nach den vorstehenden Buchstaben a) bis d) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der

Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer Ermächtigung zur

Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss eines Bezugsrechts, das heißt anders als durch Veräußerung

über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot, verwendet werden, oder (ii) zur

Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder

Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten

bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die

Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer

Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer

Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der

Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche - soweit rechtlich zulässig - abweichend von § 60 Abs.

2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird

ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der

Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach

Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Satzungsänderung

§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2026 das Grundkapital

der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.947.914,00 durch Ausgabe von bis zu

1.947.914 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch

in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand zu

bestimmenden Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre

für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 in den folgenden Fällen

auszuschließen:


              (a)           zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen; 
                            soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft und/oder 
                            ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen 
                            Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. 
              (b)           Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                            gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
                            Erfüllung ihrer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustünde; 
                            wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen 

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May 07, 2021 09:47 ET (13:47 GMT)