beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder
ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
gewähren bzw. begründen. c) Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur
Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft
erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung
von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und
von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/I
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Satzungsänderung
§ 5 der Satzung soll folgender neuer Absatz 4 angefügt werden:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.753.124,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht ( Bedingtes Kapital 2021/I ). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 15. Juni 2021
beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder
ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
gewähren bzw. begründen.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten d) Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur
Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft
erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung
von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und
von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/I
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an
die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung unter Abschnitt V. bekanntgemacht.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2021), über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Satzungsänderung Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft und ausgewählten Arbeitnehmern der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 9. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können. Das Aktienoptionsprogramm soll einer zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer dienen und gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Es sieht börsenkursbasierte Erfolgsziele vor und erscheint Vorstand und Aufsichtsrat angemessen, um Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen. Das neue Bedingte Kapital 2021/II ist auf ca. 5 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2021) Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat werden ermächtigt, bis zum Ablauf des 14. Juni 2026 ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 194.790 Bezugsrechte auf insgesamt bis zu 194.790 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bedingungen ('Optionen') an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Die Ermächtigung wird wirksam mit Eintragung des nachfolgend unter Buchstabe b) zu beschließenden Bedingten Kapitals 2021/II in das Handelsregister. Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2021 werden wie folgt festgelegt: (a) Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Optionen Optionen dürfen ausschließlich ausgegeben werden an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (die 'Berechtigten Personen'). Der genaue Kreis der Berechtigten Personen sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen werden durch den Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - durch den Aufsichtsrat festgelegt. Das maximal ausgebbare Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die Berechtigten Personen wie folgt: * Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erhalten insgesamt bis zu 38.958 Optionen; Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft erhalten * insgesamt bis zu 77.916 Optionen; * Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft erhalten bis zu 77.916 Optionen.
Die Berechtigten Personen erhalten stets nur Optionen als Angehörige einer Personengruppe;
Doppelbezüge sind nicht zulässig.
Soweit gewährte Optionen aufgrund (a) des Ausscheidens der Berechtigten Person aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft oder (b) der
Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied der Gesellschaft oder als Mitglieder der Geschäftsführung eines
verbundenen Unternehmens der Gesellschaft innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine
entsprechende Anzahl von Optionen an Berechtigte Personen derselben Personengruppe zusätzlich ausgegeben
werden.
(b) Gewährung der Optionen (Erwerbszeiträume)
Die Gesellschaft gewährt Optionen jeweils in einem Erwerbszeitraum, der sich über die zehn
Bankarbeitstage erstreckt, die dem 1. Juli der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 nachfolgen (jeweils ein '
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 07, 2021 09:47 ET (13:47 GMT)