Erwerbszeitraum'). Für das Jahr 2021 beginnt ein Erwerbszeitraum von zehn Bankarbeitstagen am zehnten
Bankarbeitstag nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/II und der darauf bezogenen Satzungsänderung
im Handelsregister.
Die Gewährung von Optionen erfolgt durch Abschluss eines Gewährungsvertrags ('Gewährungsvertrag')
zwischen der Berechtigten Person und der Gesellschaft, d.h. durch ein Angebot zum Erwerb der Optionen
durch die Gesellschaft und die Annahme der jeweiligen Berechtigten Person. Außer im Fall des
nachfolgenden Absatzes müssen sowohl Angebot als auch Annahme im jeweiligen Erwerbszeitraum erfolgen;
andernfalls kommt der Gewährungsvertrag nicht zustande. Das 'Gewährungsdatum' einer Option ist das Datum
der Abgabe des Angebots zum Erwerb der Optionen durch die Gesellschaft.
Abweichend hiervon können Berechtigten Personen, die außerhalb eines Erwerbszeitraums erstmals einen
Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der Gesellschaft schließen, Optionen gewährt werden.
Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat können
weitere Fälle bestimmen, in denen die Optionsgewährung endet und bereits gewährte ausübungsfähige und/
oder noch nicht ausübungsfähige Optionen entschädigungslos verfallen. Hierzu gehören insbesondere die
unwiderrufliche Freistellung der Berechtigten Person, das Ruhen des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses der
Berechtigten Person ohne Entgeltfortzahlung oder Fälle des Betriebs- oder Betriebsteilübergangs.
(c) Inhalt der Optionen
Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen
Zahlung des nachstehend unter Buchstabe (d) bestimmten Ausübungspreises.
Die Programmbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft zur Bedienung der Optionen wahlweise
den Berechtigten Personen statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien gewähren kann oder die a) Optionen ganz oder teilweise durch Geldzahlung erfüllen kann. Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen
Erfüllung der Optionen muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien ist durch diesen Beschluss nicht erteilt.
(d) Ausübungspreis
Der Ausübungspreis, zu dem je eine Aktie bei Ausübung einer Option erworben werden kann, entspricht
dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums vor dem
Gewährungsdatum; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
(e) Erfolgsziele
Die Optionen dürfen jeweils nur ausgeübt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt
sind:
Der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft hat sich im Zeitraum vom Gewährungsdatum bis zum * Ausübungstag für die betreffende Option prozentual besser entwickelt als der Vergleichsindex TecDAX. * Der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft ist im Zeitraum vom Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag für die betreffende Option um mindestens 20 % gestiegen.
Maßgeblich ist jeweils der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) innerhalb eines
Drei-Monats-Zeitraums vor dem Gewährungsdatum (Anfangswert) und vor dem Ausübungstag (Schlusswert).
(f) Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen
Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung der Optionen beträgt vier Jahre ab dem Gewährungsdatum der
jeweiligen Option.
Nach Ablauf der Wartezeit können Berechtigte Personen sämtliche oder Teile der ihnen gewährten
Optionen, für die die Erfolgsziele gemäß Buchstabe e) erreicht worden sind, innerhalb der
Ausübungszeiträume bis zu einem Verfall der Option (nachfolgend unter Buchstabe g)) durch eine
Ausübungsmitteilung in Textform ausüben.
'Ausübungszeiträume' sind Zeiträume von jeweils drei Wochen nach Veröffentlichung des
Halbjahresfinanzberichts und des Berichts bzw. der Mitteilung für das erste und dritte Quartal eines
jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft.
Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften,
insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung und dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft Erleichterungen oder Änderungen im
Hinblick auf Form und Zugang der Ausübungsmitteilung und die Abwicklung (einschließlich der Leistung des
Ausübungspreises) gewähren und insbesondere eine internetgestützte Abwicklung oder die gesamte Abwicklung
durch Dritte vorsehen kann.
(g) Keine Übertragbarkeit und Verfall von Optionen
Die Optionen sind nicht übertragbar. Die Optionsbedingungen können für den Erbfall abweichende
Regelungen vorsehen.
Optionen können nur innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Wartezeit ('Verfallszeitpunkt') ausgeübt
werden. Optionen, die nicht innerhalb der Ausübungszeiträume vor dem Verfallszeitpunkt ausgeübt wurden,
verfallen entschädigungslos.
(h) Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands - der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/II (nachfolgend unter
Buchstabe b)) und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2021 festzulegen.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über das Verfahren für die Zuteilung an
die einzelnen Berechtigten und die Ausübung der Optionen, Regelungen bezüglich des Verfalls von Optionen
(und Ausnahmen hiervon) im Falle der Beendigung des Anstellungs- oder Dienstverhältnisses mit der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft oder der Beendigung des Amts als
Vorstandsmitglied der Gesellschaft oder als Mitglieder der Geschäftsführung eines verbundenen
Unternehmens der Gesellschaft, des Betriebs- oder Betriebsteilübergangs, der unwiderruflichen
Freistellung oder des Ruhens des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ohne Entgeltfortzahlung, zur
nachträglichen Verringerung der Zahl an Vorstandsmitglieder gewährter Optionen bei bestimmten
vorsätzlichen Pflichtverletzungen (Claw Back), zur Möglichkeit der Abfindung der Optionen im Falle eines
Kontrollwechsels oder Delistings, die weiteren Einzelheiten über die Anpassung des Ausübungspreises und/
oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen und Regelungen über einen Höchstbetrag
für Erträge aus der Ausübung von Optionen, sowie weitere Verfahrensregelungen.
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 194.790,00 durch Ausgabe von bis zu 194.790
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/II).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2021
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Juni 2021 Optionen ausgegeben wurden oder
werden, die Inhaber der Optionen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere
Erfüllungsformen (z.B. Erfüllung in Geld oder Bedienung mit eigenen Aktien) eingesetzt werden, wobei für b) die Gewährung und Abwicklung von Optionen an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat
zuständig ist.
Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie
durch Ausübung der Optionen entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die
Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes
Geschäftsjahr, festgelegt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/II
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Satzungsänderung
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May 07, 2021 09:47 ET (13:47 GMT)