§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 194.790,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 194.790 auf

den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/II). Die bedingte

Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2021 nach Maßgabe des

Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Juni 2021 Optionen ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber c) der Optionen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen (z.B.

Erfüllung in Geld oder Bedienung mit eigenen Aktien) eingesetzt werden, wobei für die Gewährung und

Abwicklung von Optionen an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist.

Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie

durch Ausübung der Optionen entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die

Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes

Geschäftsjahr, festgelegt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/II

entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'


              Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
              § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der 
              Aktionäre 
              Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
              besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
              Der Gesellschaft soll eine Ermächtigung in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens für den Erwerb 
              eigener Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Damit 
              soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, kurzfristig eigene Aktien ohne weiteren Beschluss der 
              Hauptversammlung in einem angemessenen Umfang erwerben zu können. 
              Daher soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
              eigener Aktien zu erteilen. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
                            Die Gesellschaft wird bis zum 14. Juni 2026 ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen 
                            eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
                            dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
                            Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft 
                            erworben hat und die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen 
                            sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 
                            10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert niedriger ist - des 
                            zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
                            übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
                            Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
                            oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
                            für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
                            Der Erwerb der eigenen Aktien darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels 
                            eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer 
                            öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs 
                            über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                            Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
                            Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen 
                            der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
                            als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
                            Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dürfen 
              a)            der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
                            Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
                            Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
                            Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
                            bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % 
                            über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
                            Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
                            erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung 
                            zur Abgabe eines Angebots angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche 
                            Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
                            (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- bzw. 
                            die 20 %-Grenze für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des 
                            Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die 
                            gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
                            abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet bzw. überschreiten, muss 
                            der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
                            Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
                            bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
                            Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann 
                            unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
                            vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
                            kann weitere Bedingungen vorsehen. 
                            Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung 
              b)            erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den 
                            folgenden Zwecken, zu verwenden: 
                            Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels 
10.                         eines Angebots an sämtliche Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
                            einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung der 
                            Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Kaufpreises, die möglichst 
                            zeitnah zur Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien erfolgen soll, nicht 
                            wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in diesem Fall ausgeschlossen. 
                            Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
                            Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                            noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung (die 'Höchstgrenze'). Auf diese 
                            Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
                            genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2021 09:47 ET (13:47 GMT)