Dürr-Konzerngesellschaft, Freiverkehr)

b) keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

5. Frau Dr. Anja Schuler

Aufsichtsrätin, wohnhaft in Zürich, Schweiz; Mitglied des Aufsichtsrats der Dürr Aktiengesellschaft

seit 2016

a) Homag Group AG, Schopfloch (börsennotierte Dürr-Konzerngesellschaft, Freiverkehr)

b) keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

6. Herrn Arnd Zinnhardt

Aufsichtsrat, wohnhaft in Königstein im Taunus; Mitglied des Aufsichtsrats der Dürr Aktiengesellschaft

seit 2020

Herr Zinnhardt ist als unabhängiges Mitglied des Prüfungsausschusses vorgesehen und erfüllt die

Anforderung des § 100 Absatz 5 Aktiengesetz, wonach das unabhängige Mitglied des Aufsichtsrats über

Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.


                            -             Hessische Landesbank (Helaba), Frankfurt (Mitglied des Verwaltungsrats) 
              a)            -             Warth & Klein Grant Thornton AG (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), Düsseldorf 
                                          (Mitglied des Aufsichtsrats) 

b) keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

Die Wahlen erfolgen jeweils für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai 2021 bis zur

Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025, das heißt für eine Dauer von vier Jahren.

Gemäß Empfehlung C.15 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex werden die Wahlen zum Aufsichtsrat

als Einzelwahl durchgeführt. Aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats wird vorgeschlagen, Herrn

Gerhard Federer durch den Aufsichtsrat erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind unter Ziffer V. abgedruckt und können auf

der Internetseite der Gesellschaft


              www.durr-group.com/hv/ 

eingesehen werden.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht mit Ausnahme von Frau Prof. Dr. Dr. Dürr keiner der

vorgenannten Kandidaten in offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Dürr

Aktiengesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, Organen oder wesentlichen Aktionären. Der Aufsichtsrat

hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand

aufbringen können.

Beschlussfassung über das System der Vorstandsvergütung

Der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasste § 120a

Absatz 1 Aktiengesetz bestimmt, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens

alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des ebenfalls neu eingefügten §

87a Aktiengesetz beschlossenen und der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems für die

Vorstandsmitglieder beschließt. Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige

Beschlussfassung des Aufsichtsrats nach § 87a Absatz 1 Aktiengesetz über das Vorstandsvergütungssystem

und die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 Aktiengesetz über dessen

Billigung zwingend bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020

folgt, zu erfolgen. 7.

Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a

Absatz 1 Aktiengesetz das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses

Vergütungssystem, das unter Ziffer III.1. beschrieben ist, wird der ordentlichen Hauptversammlung zur

Billigung vorgelegt.

Gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu

beschließen:

Das unter Ziffer III.1. wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Dürr

Aktiengesellschaft wird gebilligt.

Beschlussfassung über das System der Aufsichtsratsvergütung, Satzungsänderung

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung

des § 113 Absatz 3 Aktiengesetz geführt. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz in der Fassung

des ARUG II ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über

die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1

Satz 1 Aktiengesetz erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder

in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn sie in dem

Hauptversammlungsbeschluss erfolgt sind.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst

werden. § 15 der Satzung der Gesellschaft bestimmt bisher, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben

festen Vergütungskomponenten eine variable Vergütung erhalten, die sich nach der im Konzernabschluss

ausgewiesenen EBT-Marge des Dürr-Konzerns berechnet. Im Einklang mit der entsprechenden Anregung der

Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 16. Dezember 2019, der überwiegenden

Praxis großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland sowie den Empfehlungen von Stimmrechtsberatern

soll diese variable Vergütungskomponente durch eine entsprechende Änderung von § 15 der Satzung der

Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 abgeschafft werden und als Ausgleich eine Erhöhung der

Festvergütung erfolgen. Gleichzeitig soll die Regelung zum Sitzungsgeld präzisiert und für den

Vorsitzenden von ad-hoc gebildeten Ausschüssen festgelegt werden. Im Übrigen soll die Vergütung für die

Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert bleiben und § 15 der Satzung der Gesellschaft lediglich

redaktionell überarbeitet werden.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die vorgeschlagenen Änderungen sind im Anschluss 8. an die Tagesordnung unter Ziffer III.2. bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die unter Ziffer III.2. beschriebene, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende Vergütung der

Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen und gebilligt und die Absätze 1, 4 und 6 des § 15 der

Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst, während die Absätze 2, 3 und 5 des § 15 der

Satzung unverändert bleiben:

'§ 15 Vergütung

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung

von 58.000 Euro pro Jahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der stellvertretende

und der etwaig gewählte weitere stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten festen

Vergütung eines einfachen Mitglieds.

(4) Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder

an einer Sitzung des Personalausschusses sowie etwaiger sonstiger, auch ad hoc gebildeter Ausschüsse des

Aufsichtsrats (ausgenommen des Nominierungsausschusses, der in Absatz (3) geregelt ist) erhält jedes

Mitglied ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro, der Vorsitzende etwaiger sonstiger, auch ad-hoc gebildeter

Ausschüsse des Aufsichtsrats (ausgenommen des Nominierungsausschusses) von 2.000 Euro. Als Sitzungen

gelten auch Telefon- und Videokonferenzen, als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die visuelle und/oder

akustische Zuschaltung zu einer Sitzung.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten ab 1. Januar 2021."

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Dürr IT Service GmbH

Die Dürr Aktiengesellschaft hat mit ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft, der Dürr IT Service GmbH,

einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit neben

der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Dürr IT Service GmbH, die unmittelbar im Anschluss an

die Hauptversammlung der Dürr Aktiengesellschaft am 7. Mai 2021 erfolgen soll, auch der Zustimmung der

Hauptversammlung der Dürr Aktiengesellschaft.

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March 24, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)