bestellt. Das Aufsichtsratsmitglied Dirk Schäfer hat sein Amt mit Wirkung zum 31. Mai 2021 niedergelegt.
Die Amtszeit von Herrn Michael Gerosa endet folglich mit der Beendigung der Hauptversammlung am 24.
Juni 2021. Die Amtszeit von Herrn Dirk Schäfer endet zum 31. Mai 2021.
Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat aufgrund des Vorschlags des Personal- und
Nominierungsausschusses vor, die nachfolgend unter lit. a) und b) genannten Personen mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung der unter lit.
a) und b) genannten Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die
Hauptversammlung 2026) beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Michael Gerosa Ausgeübter Beruf: Senior Director / Regional Controller EMEA, TE Connectivity Ltd., a) Schaffhausen, Schweiz Wohnort: Balgach/Schweiz Rob Tilmans b) Ausgeübter Beruf: Director Commercial Excellence, TE Connectivity Ltd., Berwyn, PA, USA Wohnort: Ardmore, PA, USA
Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend unter (i) aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.
Michael Gerosa (i) keine Kissling Swiss Switches AG in Frauenfeld, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) TE Connectivity Poland Services sp. z o.o. in Krakau, Polen (Mitglied des Verwaltungsrats) TE Connectivity India Private Limited in Bangalore, Indien (Mitglied des Verwaltungsrats) Jaquet Technology Group AG in Pratteln, Schweiz (Mitglied des a) Verwaltungsrats) (ii) Tyco Electronics Finland Oy in Helsinki, Finnland (Mitglied des Verwaltungsrats) 7. TE Connectivity Svenska AB in Upplands-Vasby, Schweden (Mitglied des Verwaltungsrats) Tyco Electronics Saudi Arabia Limited in Riyadh, Saudi-Arabien (Mitglied des Verwaltungsrats) TE Connectivity (Denmark) ApS in Glostrup, Dänemark (Mitglied des Verwaltungsrats) Tyco Electronics (Gibraltar) Limited in Gibraltar (Mitglied des Verwaltungsrats)
Rob Tilmans
b) (i) keine (ii) keine
Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter
https://www.first-sensor.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Ansicht zur Verfügung.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele
und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Zuletzt wurden die Ziele und das Kompetenzprofil vom Aufsichtsrat im September 2017 beschlossen und
einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2020
veröffentlicht. Diese ist auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr Michael Gerosa und Herr Rob Tilmans mit der TE
Connectivity Sensors Germany Holding AG in einer nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der First Sensor AG
beteiligten Aktionär.
Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf achten,
dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der
Aufsichtsrat vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
können.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind als Mitglied des Aufsichtsrats in dieser Funktion nicht länger als
zwölf Jahre tätig.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist,
vertraut.
Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Michael Gerosa im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung
als Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen kann. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 gefasst. Durch
das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG 8. gestrichen und ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über
die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in dieser Einladung unter II. beschriebene, vom Aufsichtsrat am 29.
April 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die
Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige
Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 9. 2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
Vorstand und Aufsichtsrat haben die derzeitige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft und
sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die derzeitige Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
Gesellschaft angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das in dieser Einladung unter
III. beschriebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Weitere Satzungsänderungen
Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 11 Abs. 1 vor, dass die Einladung zu einer
Aufsichtsratssitzung schriftlich, telegrafisch oder telekopiemäßig erfolgen kann. Um die Einladung zu
Aufsichtsratssitzungen an moderne Kommunikationsmöglichkeiten anzupassen, sollen diese Möglichkeiten um
die Einladung per E-Mail erweitert werden.
Ebenso soll eine Möglichkeit vorgesehen werden, dass Beschlüsse außerhalb von Aufsichtsratssitzungen
nach § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft auch per E-Mail gefasst werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die 10. Sitzungen des Aufsichtsrates ein. Die Einladung soll unter Einhaltung einer a) Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, telegrafisch, telekopiemäßig '1. oder per E-Mail erfolgen und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Werktage abgekürzt werden.'
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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)