Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates in bestimmten Fällen das

Bezugsrecht ausschließen zu können:


                            Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
                            ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf ab, die Abwicklung einer 
                            Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein 
                            technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der 
                            Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche 
              (i)           Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand der 
                            Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der 
                            Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und Aufsichtsrat 
                            halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
                            gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen. 
                            Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                            Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                            ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
              (ii)          Optionspflichten zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des 
                            Options- bzw. Wandlungspreises den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits 
                            ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als 
                            Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, 
                            Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten. 
                            Der Vorstand soll weiterhin in entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
                            mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
                            gegen Barleistung dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, wenn 
                            der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
                            Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine 
                            Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu 
                            können. Da die Aktienmärkte volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst 
                            vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon ab, ob auf 
                            Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe 
                            Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese 
                            nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist in 
                            der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Erfolgschancen 
                            der Emission für den gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet Artikel 5 
4.                          SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
                            damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten 
                            Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein 
                            Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
                            Anleihekonditionen führt. Auch wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
                            Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten 
                            erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung 
                            eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
                            eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was eine für die Gesellschaft 
                            ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich machen kann. 
                            Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht 
                            wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten 
                            finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
                            Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den 
                            Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines 
                            Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
              (iii)         nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 
                            Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten 
                            Wertverwässerung lassen sich auch dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes 
                            Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf 
                            der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum 
                            Beispiel den für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten 
                            zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf Grundlage der von den 
                            Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen (zum Beispiel der 
                            Zinssatz) marktgerecht nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der 
                            Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch ein solches 
                            Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte 
                            Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt. 
                            Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu 
                            annähernd gleichen Bedingungen durch einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. 
                            Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum 
                            Bezugsrechtsausschluss gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
                            Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
                            Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % 
                            des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                            Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
                            Auf die 10 %-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der 
                            Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in 
                            Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
                            4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
                            der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
                            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnung trägt dem Interesse der Aktionäre an 
                            einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung. 
                            Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im 
                            Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt, mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert 
                            der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktwert der Schuldverschreibungen 
                            steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen auch 

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)