Tauschaktien als beim von der Gesellschaft festgelegte Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste.


                            Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren 
                            Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können oder aber über die Börse oder im Wege 
                            eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Die 
                            Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der 
                            Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne Herabsetzung 
              a)            des Grundkapitals gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
                            einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß Artikel 
                            5 SE-VO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei 
                            den beiden vorgenannten Alternativen wird der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz 
                            gewahrt. 
                            Außerdem soll es dem Vorstand (bzw. dem Aufsichtsrat, soweit Mitglieder des Vorstandes 
                            betroffen sind) möglich sein, eigene Aktien im Zusammenhang mit verschiedenen Vergütungs- 
                            oder Bonusprogrammen zu verwenden. Die Vergütungs- oder Bonusprogramme dienen der 
                            zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und sollen diese gleichzeitig an die 
                            Gesellschaft binden: 
                                          Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
                                          einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie 
                                          Organmitgliedern der Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen 
                                          Unternehmen bzw. deren Investmentvehikeln, Inhabern von Erwerbsrechten, 
                            aa)           insbesondere aus (von den Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft) ausgegebenen 
              b)                          Call-Optionen, Inhabern von virtuellen Optionen, die von der Gesellschaft, 
                                          den Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften 
                                          ausgegeben werden oder wurden, zum Erwerb angeboten und übertragen werden. 
                                          Das Bezugsrecht der Aktionäre soll insoweit ausgeschlossen werden. 
                                          Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
                            bb)           einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, aufgrund von 
                                          Zusagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis übertragen werden. Das 
                                          Bezugsrecht der Aktionäre soll insoweit ausgeschlossen werden. 

Außerdem soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates möglich sein, eigene

Aktien gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder

zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder

Beteiligungen, als Gegenleistung für von mit der Gesellschaft nicht verbundenen Dritten

(insbesondere Dienstleistern) erbrachte Leistungen sowie zum (auch mittelbaren) Erwerb von

Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen,

einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften anbieten

und übertragen zu können. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur

Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren 5. bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden. Das Bezugsrecht der

Aktionäre soll insoweit jeweils ausgeschlossen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll

c) die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr

ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum

Erwerb zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Rechnung. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem

genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse

der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung der eigenen Aktien und

der Gegenleistung hierfür wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der

Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der

Gesellschaft berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht

vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen

des Börsenkurses nicht wieder in Frage gestellt werden können.

Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch

gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert

werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Aktien der

Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser

Ermächtigung wird von der in Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5

AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des

vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die

Lage versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und

durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen

und damit regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue

Investorenkreise zu erschließen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter

Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht

überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser

Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung

d) sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der

Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von Artikel 5

SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Hierunter fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder

Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.

Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum

Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen

Wandlungspreises auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte

während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter

Bezugsrechtsausschluss entsprechend Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4

AktG ausgegeben wurden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei

diesem Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben

grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch

einen Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten

oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder

Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.

Wandlungs- oder Optionspflichten verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer

ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)