Hauptversammlung mittels des Vollmacht- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten

Aktionäre auf der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Ein entsprechendes Formular steht auch

auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.hellofreshgroup.com/hv

zum Download bereit.

Die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher

oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, den 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege 7. der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:


                            HelloFresh SE 
                            c/o Link Market Services GmbH 
                            Landshuter Allee 10 
                            80637 München 
                            Deutschland 
                            E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 

Die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ab Mittwoch, den 5. Mai 2021, auch unter Nutzung des

passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.hellofreshgroup.com/hv

erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Auf

diesem Wege können die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen

an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar

vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erfolgen.

Weitere Rechte der Aktionäre


                            Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Artikel 56 SE-VO in Verbindung 
                            mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Abs. 2 AktG 
                            Gemäß Artikel 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz und § 122 
                            Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des 
                            Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 
                            Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
                            bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
                            Beschlussvorlage beiliegen. 
                            Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
                            Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und 
                            der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
                            ist also Sonntag, der 25. April 2021, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene 
                            Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
                            Etwaige Ergänzungsverlangen können an nachfolgende Adresse gerichtet werden: 
              a)                          HelloFresh SE 
                                          - Vorstand - 
                                          Saarbrücker Straße 37a 
                                          10405 Berlin 

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der

Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im

Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen

davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union

verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.hellofreshgroup.com/hv

bekanntgemacht und den Aktionären nach Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1

Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 AktG

in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/

oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens

14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der

Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 11. Mai 2021,

24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer

etwaigen Begründung und/oder Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die

Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.hellofreshgroup.com/hv

zugänglich gemacht (vgl. Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und

dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.

Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.hellofreshgroup.com/hv

beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht

zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung sind ausschließlich

folgende Adressen maßgeblich:


                                          HelloFresh SE 
                                          - Rechtsabteilung - 
                                          Saarbrücker Straße 37a 
                                          10405 Berlin 
                                          E-Mail: cr@hellofresh.com 

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden

gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft

nachzuweisen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt

werden.

Gegenanträge von Aktionären, die nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als

in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß

legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3

COVID-19-Abmilderungsgesetz).

Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit den §§ 126, 127

AktG in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers

(Tagesordnungspunkt 5) und zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates (Tagesordnungspunkt

6) zu machen. 8.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen

Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag

der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 11. Mai

2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der

Gesellschaft unter

https://ir.hellofreshgroup.com/hv

zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie

nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

In Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2

AktG sowie Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124

Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)