Hauptversammlung mittels des Vollmacht- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre auf der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Ein entsprechendes Formular steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.hellofreshgroup.com/hv
zum Download bereit.
Die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, den 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege 7. der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
HelloFresh SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ab Mittwoch, den 5. Mai 2021, auch unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.hellofreshgroup.com/hv
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Auf
diesem Wege können die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar
vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erfolgen.
Weitere Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Artikel 56 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetzes, § 122 Abs. 2 AktG Gemäß Artikel 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz und § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 25. April 2021, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen können an nachfolgende Adresse gerichtet werden: a) HelloFresh SE - Vorstand - Saarbrücker Straße 37a 10405 Berlin
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der
Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.hellofreshgroup.com/hv
bekanntgemacht und den Aktionären nach Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1
Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/
oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 11. Mai 2021,
24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer
etwaigen Begründung und/oder Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.hellofreshgroup.com/hv
zugänglich gemacht (vgl. Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und
dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.hellofreshgroup.com/hv
beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung sind ausschließlich
folgende Adressen maßgeblich:
HelloFresh SE - Rechtsabteilung - Saarbrücker Straße 37a 10405 Berlin E-Mail: cr@hellofresh.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden
gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft
nachzuweisen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt
werden.
Gegenanträge von Aktionären, die nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3
COVID-19-Abmilderungsgesetz).
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit den §§ 126, 127
AktG in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 5) und zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates (Tagesordnungspunkt
6) zu machen. 8.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 11. Mai
2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.hellofreshgroup.com/hv
zugänglich gemacht.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2
AktG sowie Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124
Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)