Mit Ablauf des Geschäftsjahrs, für das die Zuteilung des 'Gesamtbonus' erfolgt (sog. 
                            Basisjahr), wird das LTI virtuell in Aktien der Gesellschaft angelegt (sog. Stock Awards). 
                            Als Kaufpreis für die Stock Awards wird der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie 
                            der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse in den letzten 60 
                            Handelstagen des Basisjahrs verwendet. 
                            Nach Ablauf der vier auf das Basisjahr folgenden Geschäftsjahre werden die Stock Awards 
                            automatisch virtuell veräußert. Als Veräußerungspreis wird der der volumengewichtete 
                            Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse in den letzten 60 Handelstagen des vierten auf das Basisjahr folgenden 
                            Geschäftsjahrs verwendet. 
                            Der sich daraus ergebende virtuelle Veräußerungserlös wird zwei Wochen nach Feststellung 
                            des konsolidierten und testierten Jahresabschlusses des JOST Konzerns für das vierte auf 
                            das Basisjahr folgende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. 
                            Zwischen dem Zeitpunkt der virtuellen Anlage und der virtuellen Veräußerung ausgeschüttete 
                            Dividenden werden jeweils so behandelt, als wären zum Kurs der XETRA-Schlussauktion am Tag 
                            der Ausschüttung in Stock Awards reinvestiert worden; die Zahl der Stock Awards erhöht sich 
                            entsprechend. 
                            Technisch bedingte Verzerrungen des Aktienkurses sind bei der Berechnung des zur 
                            tatsächlichen Auszahlung fälligen Betrags zu bereinigen. Der Aufsichtsrat nimmt dazu im 
                            Einzelfall die erforderlichen Anpassungen vor, wobei er eine Gleichstellung mit einem 
                            realen Investor anstrebt. 
 
                                          c. Maximalvergütung, Zufluss-Cap und Anpassungsmöglichkeit 
                                          Die für die Vorstandsmitglieder jeweils in Summe aufgewendeten 
                                          Vergütungsbeträge (Festvergütung sowie variable Vergütungsbestandteile) für 
                                          ein Geschäftsjahr sind wie folgt beschränkt (Maximalvergütung i. S. des § 87 
                                          Abs. 1 Nr. 1 AktG): 
 
                                          *             Vorstandsvorsitzender (CEO):       EUR 2,5 Mio.; 
                                          *             Sonstige Mitglieder des Vorstands: EUR 1,7 Mio. 

Maßgeblich ist eine aufwandsbezogene Betrachtung.

Sollte die Vergütung für ein Geschäftsjahr diese Höchstgrenze

überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der variablen

Vergütungsbestandteile.

Zusätzlich ist vor dem Hintergrund, dass das LTI erst mit Ablauf des

vierten auf das Basisjahr folgenden Geschäftsjahrs zur Auszahlung gelangt,

die Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds bezogen auf den Zufluss in

einem Geschäftsjahr betragsmäßig auf das Fünffache des Jahresfestgehalts am

31. Dezember des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahrs begrenzt

(Zufluss-Cap). Sollte die Vergütung in einem Geschäftsjahr diese Höchstgrenze

überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der in diesem Geschäftsjahr

zufließenden variablen Vergütungsbestandteile.

Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft so, dass die Gewährung der

vom Aufsichtsrat ursprünglich festgesetzten Vergütung an ein

Vorstandsmitglied für die Gesellschaft i. S. von § 87 Abs. 2 AktG unbillig

wäre, kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen

und die Vergütung auf eine angemessene Vergütung herabsetzen.

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat für alle variablen

Vergütungskomponenten nach billigem Ermessen eine positive oder negative

Korrekturanpassung vornehmen, wenn er der Auffassung ist, dass die Berechnung

der jeweiligen variablen Vergütungskomponente den Unternehmenserfolg der

Gesellschaft, die Erreichung ihrer strategischen Ziele und/oder den

Leistungsbeitrag des Vorstandsmitglieds hierzu aufgrund von außergewöhnlichen

Entwicklungen nicht zutreffend widerspiegelt. Allgemein ungünstige

Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche

unterjährige Entwicklungen. Derartige Abweichungen oder außergewöhnliche

Entwicklungen werden im Rahmen des Vergütungsberichtes nachvollziehbar und

transparent dargelegt und begründet.

d. Weitere Bestimmungen

Nimmt das Vorstandsmitglied auf Wunsch der Gesellschaft

Aufsichtsratsmandate, Vorstandsämter, Geschäftsführungspositionen sowie

ähnliche Ämter bei i. S. von § 15 AktG mit der Gesellschaft verbundenen

Unternehmen oder Tätigkeiten in Verbänden oder Ehrenämter wahr, sind mit der

Zahlung des Jahresfestgehalts etwaige Ansprüche auf Vergütung vollständig

abgegolten bzw. werden etwaige Vergütungen auf das Jahresfestgehalt

vollständig angerechnet.

Nimmt das Vorstandsmitglied solche Aufgaben außerhalb von i. S. von § 15

AktG mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen wahr, entscheidet der

Aufsichtsrat im Rahmen der vorherigen Zustimmung über eine Anrechnung der

Vergütung.

e. Regelungen zu unterjährigem Vertragsbeginn- und unterjähriger

Vertragsbeendigung

Beginnt oder endet ein Vorstandsdienstvertrag unterjährig in einem

Geschäftsjahr, so werden alle Vergütungsbestandteile pro rata anteilig der

geleisteten Dienstzeit in diesem Geschäftsjahr gewährt. Die jeweils im

Vorstandsdienstvertrag getroffenen Berechnungs- und Fälligkeitsregelungen

bleiben auch im Falle einer Beendigung des Vorstandsdienstvertrags für die zu

diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Vergütungsbestandteile in Kraft.

Abweichend hiervon verfallen sämtliche Stock Awards (einschließlich

etwaiger auf diese entfallende Reinvestitionen), die für die letzten 12

Monate vor der Beendigung gewährt worden sind bzw. zu gewähren wären, wenn

der Vorstandsdienstvertrag vorzeitig wirksam endet, weil


                                                                      das Vorstandsmitglied den Dienstvertrag gekündigt 
                                                                      oder um eine vorzeitige Aufhebung ersucht hat, 
                                                        *             ohne dass jeweils ein von der Gesellschaft zu 
                                                                      vertretender wichtiger Grund (§ 626 BGB) 
                                                                      vorliegt, oder 
                                                                      der Vorstandsdienstvertrag wegen des Vorliegens 
                                                        *             eines vom Vorstandsmitglied zu vertretenden 
                                                                      wichtigen Grundes (§ 626 BGB) beendet wird. 

Bei einer unterjährigen Beendigung verfallen die für das vorletzte

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March 26, 2021 10:07 ET (14:07 GMT)