aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft

Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des

Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.

VERGÜTUNGSBEZOGENE RECHTSGESCHÄFTE, BESTELLDAUER

Der Vergütungsanspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus dem

kooperationsrechtlichen Verhältnis, das zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied durch

dessen Wahl in den Aufsichtsrat und deren Annahme zustande kommt und das durch die Satzung und

gegebenenfalls einen Beschluss der Hauptversammlung zur Aufsichtsratsvergütung ausgestaltet wird. Es

bestehen dementsprechend keine auf die Aufsichtsratsvergütung bezogenen Vereinbarungen zwischen der KAP

AG und den Aufsichtsratsmitgliedern.

Die Bestelldauer der Aufsichtsratsmitglieder regelt § 7 Abs. 2 der Satzung der KAP AG wie folgt:


                                          Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung 
3.                                        der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte 
                            '(2)          Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
                                          dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers 
                                          eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest 
                                          der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.' 

Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder können gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der KAP AG ihr Amt

durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung

einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon

unberührt.

BESTANDTEILE, HÖHE UND STRUKTUR DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG

Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste

jährliche Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter

sowie der Vorsitzende eines Ausschusses erhalten für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen höheren

Organisations- und Verwaltungsaufwand sowie ihre besondere Verantwortung für die erfolgreiche und

effiziente Zusammenarbeit des Gesamtgremiums eine erhöhte Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats

erhält EUR 50.000,00, sein Stellvertreter und der Vorsitzende eines Ausschusses erhalten jeweils EUR 4. 37.500,00 als feste jährliche Vergütung. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird nicht

gesondert vergütet. Die Vergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezahlt.

Die Aufsichtsratsmitglieder sind im Interesse der Gesellschaft in eine

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und weitere Führungskräfte der Gesellschaft

und ihrer Tochterunternehmen (D&O-Versicherung) einbezogen. Die Prämien werden von der Gesellschaft

bezahlt. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen sowie die auf ihre Bezüge

entfallende Umsatzsteuer, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in

Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.


              Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
              Durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 22. Dezember 2020 ist Herr Christoph Schoeller befristet bis 
              zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, also der Hauptversammlung am 30. 
              September 2021, an Stelle von Herrn Fried Möller, der sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 26. November 
              2020 niedergelegt hat, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Daher ist die Neuwahl 
              eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung erfolgt in einem solchen Fall die 
              Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
                            Herrn Christoph Schoeller, Hamburg, Geschäftsführender Gesellschafter der Schoeller GmbH, 
                            Hamburg und Wien, für die ursprüngliche Amtszeit von Herrn Fried Möller bzw. dessen 
                            Vorgänger, Herrn Florian Möller, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
                            über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen. 

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen

Aufsichtsratskandidaten Christoph Schoeller:

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 8.


              *              Keine 

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


              *              Keine 

Gemäß Empfehlung C.13 DCGK wird zudem auf das Folgende hingewiesen: Abgesehen davon, dass Herr

Christoph Schoeller bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der KAP AG ist, steht Herr Christoph

Schoeller in einer geschäftlichen Beziehung zu der FM Verwaltungs GmbH - einem direkt mit mehr als 10 %

der stimmberechtigten Aktien an der KAP AG beteiligten Aktionär. Darüber hinaus bestehen nach

Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden

persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Christoph Schoeller einerseits und den

Gesellschaften des KAP-Konzerns, den Organen der KAP AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 %

der stimmberechtigten Aktien an der KAP AG beteiligten Aktionär andererseits.

Nähere Angaben zu dem Kandidaten finden sich in dem als Zusatzinformation zu Tagesordnungspunkt 8

beigefügten Lebenslauf.

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer,

Amtsniederlegung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 7 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:


                                          Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sechs (6) Mitgliedern, die, solange die 
                            '(1)          Gesellschaft keine Arbeitnehmer hat oder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 
                                          Nr. 1 des DrittelbG nicht vorliegen, von den Aktionärinnen/Aktionären nach 
                                          dem Aktiengesetz gewählt werden.' 

Beschlussfassung über die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds

Für den Fall, dass die Hauptversammlung am 30. September 2021 die unter Punkt 9 der Tagesordnung

vorgeschlagene Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung)

beschließt, besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Neufassung der Satzung aus insgesamt bis zu sechs Mitgliedern. Gegenwärtig

besteht der Aufsichtsrat noch aus fünf Aufsichtsratsmitgliedern. Um im Falle des Beschlusses der

vorgenannten Satzungsänderung durch die Hauptversammlung weiterhin eine vollständige Besetzung des

Aufsichtsrats sicherzustellen, ist mithin die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Da

die Gesellschaft keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat, ist auch das neue Aufsichtsratsmitglied

von der Hauptversammlung zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,


                            Herrn Viktor Rehart, London, Vereinigtes Königreich, Investment Professional bei der 
                            Carlyle Group, London, Vereinigtes Königreich, auf den Zeitpunkt der Eintragung der 
                            vorgenannten Satzungsänderung in das Handelsregister für den Zeitraum bis zur Beendigung 
                            der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu 
                            wählen. 

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen

Aufsichtsratskandidaten Viktor Rehart: 10.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


              *              Keine 

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


              *             Mitglied des Aufsichtsrats der Trans Maldivian Airways (PVT) LTD 

Gemäß Empfehlung C.13 DCGK wird zudem auf das Folgende hingewiesen: Viktor Rehart steht in einer

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August 17, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)