geschäftlichen Beziehung zu The Carlyle Group - einem indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten

Aktien an der KAP AG beteiligten Aktionär. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats

keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen

Beziehungen zwischen Herrn Viktor Rehart einerseits und den Gesellschaften des KAP-Konzerns, den Organen

der KAP AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der KAP AG

beteiligten Aktionär andererseits.

Nähere Angaben zu dem Kandidaten finden sich in dem als Zusatzinformation zu Tagesordnungspunkt 10

beigefügten Lebenslauf.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung mit möglichem

Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Juli 2017 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur

Verwendung eigener Aktien ist bis zum 7. Juli 2022 befristet. Sie soll aufgehoben und durch eine neue

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


                            Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 29. September 2026 
                            eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von 
                            insgesamt bis zu EUR 2.019.566,38 - das sind 10 % des Grundkapitals - zu erwerben. Die 
              a)            gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
                            sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den § 71d AktG oder § 71e AktG 
                            zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen. Die Ermächtigung 
                            darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
                            Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
                            oder mehrerer Zwecke unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch durch von der 
              b)            Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
                            durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
                            Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
                            Der Erwerb der Aktien der KAP AG (KAP-Aktien) kann nach Wahl des Vorstands (i) unter 
                            Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder (ii) mittels 
                            eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen bei dem, 
                            vorbehaltlich eines nachfolgend zugelassenen Ausschlusses des Andienungsrechts, der 
                            Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) ebenfalls zu wahren ist. 
                                          Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der KAP AG 
                                          gezahlte Gegenwert je KAP-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                                          Durchschnittswert der Schlussauktionspreise der KAP-Aktie im XETRA-Handel 
                                          (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter 
                            (i)           Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung 
                                          zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % 
                                          unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand 
                                          der KAP AG. 
                                          Erfolgt der Erwerb der Aktien mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
                                          öffentlichen Kaufangebots, dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
                                          Kaufpreisspanne je KAP-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittswert 
                                          der Schlussauktionspreise der KAP-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
                                          vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
                                          an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
              c)                          öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 
                                          20 % unterschreiten. Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des 
                                          öffentlichen Kaufangebots bestimmt der Vorstand der KAP AG. 
                                          Ergeben sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots 
                                          erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. von den 
                                          Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann das öffentliche Kaufangebot 
                            (ii)          angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittswert der 
                                          Schlussauktionspreise der letzten drei Börsenhandelstage vor der 
                                          Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das öffentliche 
                                          Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
                                          Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten KAP-Aktien das vorhandene 
                                          Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss 
                                          eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der 
                                          angedienten KAP-Aktien je Aktionär erfolgen. 
                                          Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringerer Stückzahlen bis 
                                          zu 100 Stück angedienter KAP-Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
                                          kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen 
                                          werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist 
                                          insoweit ausgeschlossen. 

Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien

der KAP AG sowie die Aktien der KAP AG, die gemäß lit. a) bis lit. c) erworben wurden oder

werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse unter Wahrung des

Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes

Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

(§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Darüber hinaus dürfen die von der Gesellschaft bereits

gehaltenen eigenen Aktien der KAP AG sowie die Aktien der KAP AG, die gemäß lit. a) bis

lit. c) erworben wurden oder werden, zu den folgenden Zwecken verwendet werden:


                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
                                          eigenen Aktien der KAP AG sowie die Aktien der KAP AG, die gemäß lit. a) bis 
                                          lit. c) erworben wurden oder werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
                            (i)           Erfüllung von durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft 
                                          abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
                                          eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden. 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
11.                                       eigenen Aktien der KAP AG sowie die Aktien der KAP AG, die gemäß lit. a) bis 
                                          lit. c) erworben wurden oder werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
                                          Sachleistung, insbesondere als Gegenleistung für den (auch mittelbaren) 
                                          Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Betrieben, 
                                          Unternehmensteilen, Zusammenschlüssen von Unternehmen oder sonstigen 
                            (ii)          Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die KAP AG oder von 
                                          dieser abhängige oder im Mehrheitsbesitz der KAP AG stehende Unternehmen 
                                          sowie von anderen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienlichen 

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August 17, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)