oder


                                          unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss 
                            bb)           die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform oder unter den 
                                          Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre 
                                          nachgewiesen werden) 

zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des

Widerrufs der Vollmacht in Textform unter einer der oben unter aa) für

Vollmachtserteilungen gegenüber der Gesellschaft genannten Adressen oder unter den

Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln. Der

Bevollmächtigte kann für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im

InvestorPortal die Zugangsdaten des von ihm vertretenen Aktionärs verwenden.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen

ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B.

b) Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den

jeweiligen Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen Regeln.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs.

c) 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VII aufgeführten

Informationen zum Datenschutz hin.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Aktionäre, denen nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen ein Stimmrecht zusteht, können

ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist

Folgendes zu beachten:


                            Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen 
              a)            ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
                            Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
                            Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zur Einlegung von 
                            Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von 
                            Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung über solche Anträge und 
              b)            Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später 
                            bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder 
                            dem Aufsichtsrat nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 
                            122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden. 
                            Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform unter einer der in 
                            Abschnitt IV.1 a) für die Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail 
              c)            angegebenen Adressen bis zum 5. Mai 2021, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder 
                            widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der 
                            Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. 
                            Über das InvestorPortal der Gesellschaft im Internet können Vollmachten und Weisungen an 
                            die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum 
                            Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt werden. Das 
                            InvestorPortal der Gesellschaft ist über die Internetseite 
              d)            www.ksb.com/hv 

erreichbar. Die Anmeldebestätigungen enthalten die hierfür erforderlichen individuellen

Zugangsdaten.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter den Voraussetzungen 3. des § 67c AktG bis zum 5. Mai 2021, 18.00 Uhr (MESZ), auch im Wege der Übermittlung durch

Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zugang der

e) Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft. Bitte

beachten Sie, dass es bei der Übermittlung durch Intermediäre gegenwärtig noch zu

unvorhergesehenen Verzögerungen kommen kann, da die dafür erforderlichen elektronischen

Systeme und Vorkehrungen noch nicht von allen Intermediären durchweg gewährleistet werden.

Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits

abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter im InvestorPortal der

Gesellschaft im Internet mit den genannten Zugangsdaten geändert oder widerrufen werden.

f) Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß per Post, Telefax, E-Mail oder unter den

Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.

Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auf mehreren der möglichen Übermittlungswege (i)

g) Post, (ii) Telefax, (iii) E-Mail, (iv) InvestorPortal der Gesellschaft im Internet und (v)

unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen, gilt die zuletzt

fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten

h) auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der

Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung

i) durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden

Punkt der Einzelabstimmung.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt

eine Stimmabgabe durch Briefwahl nicht aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als

j) Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter.

Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG

gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich

k) unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen

elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.

Formulare für Bevollmächtigung

Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem Formular, das den Aktionären mit

den Anmeldeunterlagen bzw. der Anmeldebestätigung übersandt wird, aber auch auf beliebige oben in den

Abschnitten II.1, IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein Vollmachtsformular

ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter


4.            www.ksb.com/hv 

zugänglich.

Wenn Sie einen Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG

gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen,

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March 25, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)