einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022, das in monatlichen Tranchen von bis zu EUR 700.000,00 mit einem

Zinssatz von 12% p.a. in Anspruch genommen werden kann, das ein Wandlungsrecht der Hevella Capital GmbH &

Co. KGaA zu einem durch die Gesellschaft noch festzulegenden Wandlungspreis und einen

überschuldungsvermeidenden Rangrücktritt der Hevella Capital GmbH & Co. KGaA vorsieht und dessen Zins-

und Rückzahlungsanspruch bis zum 31. Dezember 2022 gestundet sind.

Wandelschuldverschreibungen 2017/2019

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft (damals noch unter STARAMBA SE firmierend) hat am 15. März 2017

beschlossen, eine Wandelanleihe zu begeben. Die Anleihe hat ein Gesamtvolumen von EUR 5.000.000,00 und

hatte eine Laufzeit bis zum 23. März 2019. Die Wandelanleihe ist eingeteilt in untereinander

gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000

(ISIN DE000A2DAJ16 / WKN A2DAJ1). Der jährliche Zinssatz beträgt 6%. Die Teilschuldverschreibungen

berechtigen zur Wandlung in neue Aktien der Gesellschaft. Der Wandlungspreis wurde für den Fall der

Ausübung des Wandlungsrechts durch die Anleihegläubiger auf EUR 21,20 je Stückaktie der Gesellschaft

festgesetzt.

Mittlerweile ist die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA Inhaberin sämtlicher ausgegebener und noch nicht

gewandelter Wandelschuldverschreibungen, deren Gesamtnennbetrag sich gegenwärtig noch auf EUR 3.500.000

beläuft. Bei Zugrundelegung des gegenwärtigen Wandlungspreises in Höhe von EUR 10,81 je Aktie kann die

Hevella Capital GmbH & Co. KGaA noch Stück 323.774 neue Aktien der Gesellschaft beziehen. Der

Wandlungspreis wurde wegen der Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der außerordentlichen

Hauptversammlung vom 21. Juli 2019 gemäß den in den Anleihebedingungen enthaltenen Bestimmungen zum

Verwässerungsschutz von EUR 21,20 je Aktie auf EUR 10,81 je Aktie angepasst.

Mit Vertrag vom 6. März 2019 über die Stundung von Zahlungsansprüchen und Nachträgen hierzu vom 18.

März 2020 und 30. November 2020 zwischen der Gesellschaft und der Hevella Capital GmbH & Co. KGaA wurde

die Laufzeit nunmehr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und die Zinszahlungen bis zum selben Datum

gestundet.

Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats zwischen Herrn Elgeti und der

Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der

Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von

Empfehlung C.13 DCGK.

Der Verwaltungsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung davon aus, dass Herr Rolf Elgeti aus der

Mitte des Verwaltungsrats zur Wahl als Vorsitzender des Verwaltungsrats vorgeschlagen wird.

Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Elgeti versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand

aufbringen kann.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den geschäftsführenden Direktor

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens

alle vier Jahre über die Billigung des vom Verwaltungsrat vorgelegten Vergütungssystems für die

geschäftsführenden Direktoren, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die

Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz

eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen 7. Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.

Der Verwaltungsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 40 Abs. 7 SEAG i.V.m. § 87a Abs. 1

AktG das in den untenstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 unter Abschnitt III. wiedergegebene System

zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren beschlossen.

Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dass in den Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 unter

Abschnitt III. dargestellte Vergütungssystem für den geschäftsführenden Direktor zu billigen.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder

Nach § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG beschließt die Hauptversammlung einer

börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,

wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 113

Abs. 3 AktG hat gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,

die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die derzeitige Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wurde zuletzt durch Beschluss der ordentlichen 8. Hauptversammlung vom 18. September 2019 festgelegt. Die Vergütung ist als reine Fixvergütung

ausgestaltet. Der Wortlaut dieses Beschlusses und das zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben

gemäß § 38 Abs. 1 SEAG i.V.m. §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden in den untenstehenden

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 unter Abschnitt IV. wiedergegeben.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats der NeXR Technologies

SE, die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. September 2019 konkret festgesetzt

wurde, und der das in den Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 unter Abschnitt IV. dargestellte

Vergütungssystem zugrunde liegt, zu bestätigen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017/I, die Schaffung eines

neuen Genehmigten Kapitals 2021 sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein Genehmigtes Kapital 2017/I, welches noch in voller Höhe von

EUR 1.131.000,00 besteht. Die entsprechende Ermächtigung ist in § 6.1a der Satzung enthalten. Um dem

Verwaltungsrat auch in Zukunft über den maximalen Ermächtigungszeitraum die notwendige Flexibilität zu

geben, das Grundkapital insbesondere zur Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft in dem gesetzlich

vorgesehenen maximalen Umfang zu erhöhen, soll die Ermächtigung an das mittlerweile erhöhte Grundkapital

angepasst werden.

Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:


                            Das von der Hauptversammlung am 25. Juli 2017 beschlossene und in § 6.1a der Satzung 
              a)            enthaltene Genehmigte Kapital 2017/I wird aufgehoben. 
                            Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf von 
                            fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 
                            Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
                            und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.061.064,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
                            2021). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt 
                            werden. 
                            Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt 
                            werden, indem die Aktien von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 
                            Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
                            Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
                            Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
                            -             für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
                                          sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, um die neuen Aktien 
                                          der Gesellschaft Dritten oder Aktionären gegen Sacheinlage im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
                                          Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), oder anderen mit einem solchen 
                                          Erwerbsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 

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April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)