Angemessenheit der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll marktüblich sein und der Größe, der Komplexität, den Zukunftsprognosen und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen. Zudem - berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung die Höhe der Vorstandsvergütung in Relation zum Vergütungsniveau innerhalb der ORBIS AG.
BESTANDTEILE UND STRUKTUR DER VORSTANDSVERGÜTUNG
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der ORBIS AG soll sich aus festen und variablen Bestandteilen
zusammensetzen. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung, die Grundvergütung sowie die
Nebenleistungen und die Versorgungszusage. Erfolgsabhängig wird ein kurzfristig variabler wie auch ein
langfristig variabler Vergütungsbestandteil gewährt.
FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und
einer ggf. gewährten Versorgungszusage zusammen.
Grundvergütung:
Jedes Vorstandsmitglied erhält jährlich eine feste Grundvergütung. Diese wird in 12 bzw. 13
monatlichen Raten ausgezahlt.
Nebenleistungen: 6.
Für jedes Vorstandsmitglied wird für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die maximale Höhe der
Nebenleistungen festgelegt. Hierfür bestimmt der Aufsichtsrat einen Betrag in Relation zur
Grundvergütung. Mit dem Betrag werden Leistungen zugunsten des Vorstandsmitglieds abgedeckt, wie zum
Beispiel firmenseitig gewährte Sachbezüge und Nebenleistungen, wie die Bereitstellung eines Dienstwagens,
Zuschüsse zu Versicherungen. Nebenleistungen können personen- und ereignisbezogen jährlich
unterschiedlich ausfallen
Versorgungszusage:
Versorgungszusagen können gewährt werden.
VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an die Leistung gekoppelt und ist
auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Wie hoch diese Komponente ausfällt, ist
vom Erreichen bestimmter Leistungskriterien abhängig. Die Leistungskriterien sind aus den strategischen
Zielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet. Letztlich messen alle Leistungskriterien
die strategisch angestrebte erfolgreiche Wertschaffung in ihren unterschiedlichen Ausprägungen. Sollte
z.B. die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wesentlich von den Erwartungen abweichen, ist die
Möglichkeit eines Verzichts vorgesehen.
Die variablen Vergütungsbestandteile setzen sich somit aus kurzfristigen variablen wie auch
langfristig variablen Vergütungskomponenten zusammen:
Die kurzfristig erfolgsbezogenen Komponenten der Vergütung orientieren sich an der Steigerung der
aktuellen Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr und an dem diesbezüglichen EBT (Jahresüberschuss vor Steuern
inklusive außerordentlichem Ergebnis) und sind auf maximal 60 % des Jahresfixgehaltes begrenzt.
Die langfristig erfolgsbezogenen Komponenten der Vergütung berücksichtigen die auf den nachhaltigen
Unternehmenserfolg ausgerichteten mehrjährigen Ziele. Die Ziele orientieren sich an den strategischen
Leitlinien der ORBIS AG und beziehen sich auf den Gesamtvorstand.
MAXIMALVERGÜTUNG
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat
für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt
sich zusammen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung,
den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen
Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen
Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder ab dem 11. Juli 2021 auf einen Maximalbetrag begrenzt
(Maximalvergütung). Dieser Betrag ist unter dem Punkt 'Höhe der Maximalvergütung' angegeben.
Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der
Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage
sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden
Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren
nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogen. Bei diesem horizontalen Marktvergleich
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktstellung, die Branchenzugehörigkeit, die Größe und globale
Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur
Vergütung der Belegschaft von ORBIS in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die
Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft
einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen.
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des
einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige
Vorstandsfunktion bei der Festlegung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Dabei
achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt
'Höhe der Maximalvergütung' angegeben.
LAUFZEIT UND ZUSAGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT IM VORSTAND
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder regelt auch, wie hoch die Vergütung für ein
Vorstandsmitglied ausfällt, wenn die Vorstandstätigkeit vorzeitig beendet wird. Je nach Grund für die
Beendigung gelten nachfolgende Bestimmungen für die zugesagte Vergütung beim Ausscheiden aus dem Amt.
Die Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Der
Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84
AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Bei Erstbestellungen soll die Laufzeit in der Regel
drei Jahre nicht überschreiten. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die
Vorstandsverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer vorzeitigen
Beendigung der Bestellung endet der Vorstandsvertrag ebenfalls vorzeitig, sofern der Aufsichtsrat keine
abweichende Regelung trifft.
Für den Fall der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund
soll in zukünftigen Verträgen eine Abfindung gezahlt werden, deren Höhe auf maximal zwei
Jahresvergütungen begrenzt ist und die nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet
(Abfindungs-Cap). Die Abfindungszahlung wird im Monat des Ausscheidens ausbezahlt. Sie errechnet sich
anhand der Grundvergütung sowie der im letzten Geschäftsjahr vor der Beendigung tatsächlich erhaltenen
kurzfristig variablen Vergütung und der gewährten langfristig variablen Vergütung.
Bei vorzeitiger Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds oder bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes für eine Kündigung durch die Gesellschaft, werden keine Abfindungszahlungen erbracht.
Im Falle einer wiederholten Bestellung der Vorstandsmitglieder Jung und Schmelzer wird ihnen ein
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control). Der
Vergütungsanspruch aus dem Vorstandsvertrag entfällt damit.
HÖHE UND BANDBREITEN DER MAXIMALVERGÜTUNG
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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)