Aktien bis zum 17. Juni 2025 und somit, sofern die Umwandlung der S24 AG in eine SE bis zu diesem Datum 
              erfolgt ist, auch noch für den Vorstand der S24 SE fort. 
3.7           Die Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da dies 
              gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vorstand 

Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der S24 SE ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der S24 AG zu Mitgliedern des Vorstands der S24 SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der S24 AG sind Tobias Hartmann (Vorstandsvorsitzender), Dr. Dirk Schmelzer, Dr. Thomas Schroeter und Ralf Weitz. § 5 Aufsichtsrat


              Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der S24 SE wird bei der S24 SE ein Aufsichtsrat gebildet, der ebenso 
5.1           wie der bisherige Aufsichtsrat der S24 AG aus sechs Mitgliedern besteht, die alle von der 
              Hauptversammlung gewählt werden. 
              Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der S24 AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung, d.h. mit 
              Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der S24 SE. 
              Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO können die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der S24 SE durch die 
              Satzung bestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 der diesem Umwandlungsplan anliegenden Satzung der S24 SE 
              sollen von den Mitgliedern des Aufsichtsrats der S24 AG - auf Empfehlung des Präsidialausschusses - die 
              folgenden Mitglieder zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der S24 SE bestellt werden: 
                            Herr Dr. Hans-Holger Albrecht, wohnhaft in Umhausen, Österreich, Chief Executive Officer 
              a.            und Mitglied des Verwaltungsrates der nicht börsennotierten Deezer S.A., Paris, Frankreich 
                            und London, Vereinigtes Königreich; 
                            Herr Christoph Brand, wohnhaft in Hedingen, Schweiz, Chief Executive Officer der nicht 
5.2           b.            börsennotierten Axpo Holding AG, Baden, Schweiz; 
                            Frau Dr. Elke Frank, wohnhaft in Stuttgart, Deutschland, Vorstandsmitglied der 
              c.            börsennotierten Software AG, Darmstadt, Deutschland; 
                            Herr Frank H. Lutz, wohnhaft in München, Deutschland, Vorstandsvorsitzender der 
              d.            nicht-börsennotierten CRX Markets AG, München, Deutschland; 
                            Herr Peter Schwarzenbauer, wohnhaft in München, Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied 
              e.            der BMW AG, München, Deutschland; und 
              f.            Herr André Schwämmlein, wohnhaft in München, Deutschland, Geschäftsführer der FlixMobility 
                            GmbH, München, Deutschland. Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S24 SE 
              Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der S24 AG auf Beteiligung an 
              Unternehmensentscheidungen im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine SE ist ein Verfahren über die 
              Beteiligung der Arbeitnehmer mit dem Ziel des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung 
              durchzuführen. 
              Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen 
              Rechte der Arbeitnehmer. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG 
              bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur 
              Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. 
              Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren, insbesondere aber die 
6.1           Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die 
              Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet in diesem 
              Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch das 
              Leitungsorgan der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften 
              oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der 
              zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint neben der 
              Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
              Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei jedoch 
              die Unternehmensleitung in ihrer Entscheidung frei bleibt. Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der 
              Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten der SE; sie bezieht sich nach § 2 Abs. 12 SEBG entweder auf das 
              Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ diese selbst 
              vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter abzulehnen. 
              Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer hat nach den Vorschriften des SEBG zu 
              erfolgen. Danach hat die Leitung der beteiligten Gesellschaft die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen 
              Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben zu informieren und sie zur Bildung eines Besonderen 
              Verhandlungsgremiums (BVG) aufzufordern. 
              Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertretungen hat sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere zu 
              erstrecken auf (i) die Identität und Struktur der Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und 
              der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften 
              und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und 
              Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem 
6.2           Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte 
              in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. 
              Der Vorstand der S24 AG hat die Arbeitnehmervertretungen in Deutschland und die Arbeitnehmer in 
              Österreich schriftlich über die beabsichtigte Umwandlung der S24 AG in die Rechtsform der SE informiert 
              und zur Bildung des BVG aufgefordert. Mit Aufforderungs- und Informationsschreiben vom 1. März 2021 wurde 
              der Konzernbetriebsrat und der Wirtschaftsausschuss der S24 AG, der Betriebsrat der Immobilien Scout GmbH 
              sowie die Arbeitnehmer der Immobilien Scout Österreich GmbH und der immoverkauf24 GmbH informiert. Das 
              letzte Aufforderungs- und Informationsschreiben ist am 2. März 2021 zugegangen. Die leitenden 
              Angestellten der Scout24-Gruppe wurden durch den Vorstand der S24 AG über die beabsichtigte Umwandlung 
              informiert. 
              Die Bildung und Zusammensetzung des BVG richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§ 4 bis § 7 
              SEBG). 
                            Die Verteilung der Sitze im BVG auf die einzelnen Mitgliedstaaten der EU, in denen die 
                            Scout24-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist auch für eine SE-Gründung durch Umwandlung mit 
                            Sitz der SE in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung vollzieht sich 
                            nach folgenden Grundregeln: 
                            Jeder Mitgliedstaat der EU, in dem Gesellschaften der Scout24-Gruppe Arbeitnehmer 
                            beschäftigen, erhält grundsätzlich mindestens einen Sitz im BVG. Die Anzahl der einem 
                            Mitgliedstaat der EU zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um eins, soweit die Anzahl der 
                            in diesem Mitgliedstaat der EU beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10%, 
                            20%, 30% usw. aller Arbeitnehmer der Scout24-Gruppe in der EU übersteigt. Zur Bestimmung 
                            der Sitzverteilung im BVG ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Information der 
                            Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 
                            SEBG). 
                            Die Beteiligung der österreichischen Arbeitnehmer der Scout24-Gruppe richtet sich nach den 
                            Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Die Mitglieder des 
                            BVG, die aus Österreich ernannt werden, können entweder Arbeitnehmer 
              (a)           (Betriebsratsmitglieder) der inländischen Unternehmen und Betriebe oder Vertreter der 
                            zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung in Österreich sein (falls vorhanden). Nach den 
                            geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ArbVG kann das aus Österreich entsandte 
                            BVG-Mitglied nur von einer Arbeitnehmervertretung (Konzernvertretung, Zentralbetriebsrat, 
                            Betriebsausschuss, Betriebsrat) entsandt werden. Da im österreichischen Betrieb derzeit 
                            kein Betriebsrat eingerichtet ist, ist eine Entsendung aus Österreich in das BVG derzeit 

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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)