Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern gemäß § 134a

AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen besteht weder nach § 134 Abs. 3 Satz

3 AktG noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Formerfordernis; allerdings sind im Rahmen der für sie

bestehenden aktienrechtlichen Sonderregelungen (§ 135 AktG) in der Regel Besonderheiten zu beachten, die

bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1

Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Die Erteilung und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft

können der Gesellschaft per Post, Telefax oder per E-Mail jeweils an die unten genannte Adresse bzw.

Nummern vor der Hauptversammlung übermittelt werden.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis

der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem

Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit

sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG

unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft

bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Auch für eine Übermittlung des Nachweises bieten wir

Ihnen die Übermittlung per Post oder Telefax sowie - als Weg elektronischer Kommunikation gemäß § 134

Abs. 3 Satz 4 AktG - die Übermittlung per E-Mail an die nachfolgende Adresse an:

Hauptversammlung Scout24 AG

c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH

Postfach 57 03 64

22772 Hamburg

oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)89 2070 379 51

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv@adeus.de

Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig

zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die

Aktionärsnummer zu entnehmen sind. 6.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die

Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären ferner an - sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des

Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind -, sich bei der Stimmrechtsausübung durch die von der

Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu

lassen. Sollen die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der

Aktionär neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne Erteilung

entsprechender Weisungen werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht

keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach

Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen

Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen

entgegen. Diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine

Vollmacht erteilen möchten, bitten wir, hierzu ein Vollmachtformular, das zugleich die Erteilung von

Weisungen ermöglicht (siehe hierzu den nächsten Absatz), zu verwenden. Vollmachten und Weisungen an die

von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind, wenn sie per Post an die in dieser Ziffer oben

genannte Adresse, per Telefax an die in dieser Ziffer oben genannte Telefax-Nummer, oder per E-Mail an

die in dieser Ziffer oben genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden, der Gesellschaft jeweils spätestens

bis zum 7. Juli 2021, 24:00 Uhr, zu übermitteln. Vorausgesetzt, die notwendige Anmeldung ist bis zum 1.

Juli 2021, 24:00 Uhr erfolgt, ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen über den passwortgeschützten

Online-Service der Gesellschaft gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auch noch am Tag der

Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den

Versammlungsleiter während der Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf

hinweisen.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung und eine Änderung der Weisungen an die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und

zu den Fristen entsprechend.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht

insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als der Aktionär oder ein

von diesem Bevollmächtigter für die betreffenden Aktien das Stimmrecht später per Briefwahl ausübt.

Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht sowie zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die

von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den Aktionären

zusammen mit dem Anmeldebogen zugesandt und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Weder vom Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft wird die Nutzung dieser Formulare

verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, diese Formulare bei einer

Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft zu verwenden. Der passwortgeschützte

Online-Service der Gesellschaft beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die bereits mit der Anmeldung,

aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können.

Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien)

am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt

gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das

Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den

Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 7. Juni 2021, 24:00

Uhr, zugehen. Das Verlangen kann jedenfalls wie folgt adressiert werden:

Scout24 AG

Vorstand

Bothestr. 13-15

81675 München

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie

mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien der Gesellschaft sind

und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung

der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von 7. einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden

Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht entsprechend

anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung

bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger

bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden

kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der

Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende

Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft

über die Internetadresse

https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)