oder werden, über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer

Beteiligungsquoten zu veräußern. Darüber hinaus dürfen die von der Gesellschaft bereits

gehaltenen eigenen Aktien der Scout24 sowie die Aktien der Scout24, die aufgrund dieser

Ermächtigung erworben wurden oder werden, zu den folgenden Zwecken verwendet werden:


                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
                                          eigenen Aktien sowie die gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Aktien ohne 
                                          weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch im 
                            1)            vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
                                          anteiligen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital der Scout24 erfolgen. 
                                          Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der 
                                          Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
                                          eigenen Aktien sowie die gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Aktien gegen 
                                          Sachleistungen, insbesondere als Gegenleistung für den (auch mittelbaren) 
                                          Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Anteilen an 
                            2)            Unternehmen, Zusammenschlüssen von Unternehmen oder sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Scout24 oder von 
                                          dieser abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen, 
                                          anzubieten, zu veräußern und zu übertragen. 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
                                          eigenen Aktien sowie die gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Aktien auch zur 
                            3)            Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Scout24 oder von dieser abhängigen 
                                          oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen begebenen 
                                          Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. 
              d)                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
                                          eigenen Aktien sowie die gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Aktien in 
                                          Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
                                          Belegschaftsaktienprogrammen der Scout24 oder von dieser abhängigen oder im 
                                          Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen zu verwenden und an Personen, die in 
                                          einem Arbeitsverhältnis zu der Scout24 oder von dieser abhängigen oder im 
                            4)            Mehrheitsbesitz der Scout24 stehenden Unternehmen stehen oder standen, sowie 
                                          an Organmitglieder von von Scout24 abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
                                          Scout24 stehenden Unternehmen auszugeben. Gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene 
                                          Aktien können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere 
                                          entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen 
                                          werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum 
                                          Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen 
                                          eigenen Aktien sowie die gemäß lit. a) bis lit. c) erworbene Aktien zu 
                                          veräußern, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis 
                                          erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Scout24 zum 
                                          Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
                                          ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien der Scout24, auf die insgesamt 
                                          ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des bei Erteilung dieser 
                                          Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
                            5)            Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Scout24 
                                          entfällt. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den 
                                          anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien der Scout24 entfällt, die 
                                          während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
                                          wurden oder die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder 
                                          Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, sofern die 
                                          Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
                                          entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. 

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen

Aktien sowie die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von

Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Scout24 zu verwenden, die

mit Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Vorstandsvergütung vereinbart wurden. Das

Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis muss zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder

e) der Übertragung der Aktien der Scout24 noch bestehen. Die weiteren Einzelheiten etwaiger

Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger

Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für

Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom

Aufsichtsrat unter Wahrung der Anforderungen des § 87 AktG festgelegt.

Die Ermächtigungen unter lit. d), lit. e) und lit. g) können einmal oder mehrmals, ganz

oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d), können auch durch

abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung

f) oder auf Rechnung der Scout24 handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene

eigene Aktien auch auf abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen übertragen

werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese bereits gehaltenen bzw. erworbenen eigenen

Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien der Gesellschaft gemäß den

vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) Nr. (2) bis (5) und lit. e) verwendet werden.

g) Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien der Scout24 im Rahmen

eines Verkaufsangebots nach lit. d) Satz 1 Alt. 2 an die Aktionäre der Scout24 das

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses

h) Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Scout24 AG am 18. Juni 2020 erteilte

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit Wirksamwerden

i) dieser Ermächtigung vollumfänglich aufgehoben und ersetzt. Hiervon unberührt bleibt die

Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Scout24 AG vom 18. Juni 2020 zur

Verwendung eigener Aktien.

Angaben zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Scout24 AG

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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)