vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die

Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter -

eine Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Anmeldung

und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der

Aktionäre gemäß § 131 AktG

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß

nachgewiesen haben, haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs.

2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-G hat der Vorstand mit

Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen

spätestens bis zum 3. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske in dem

HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter 8.

https://ir.westwing.com/hv

zugänglich ist, einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben

unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen

beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen den

Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder

Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3

COVID-19-G


                            Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
                            Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
                            den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können 
                            gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der 
                            Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
                            Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
                            Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
                            des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der 
                            Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht 
                            mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf 
                            einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 
                            187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
                            Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
                            Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
                            Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf 
                            des 5. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an 
                            folgende Adresse zu richten: 
              a)            Westwing Group AG 
                            Vorstand 
                            Moosacher Straße 88 
                            80809 München 
                            Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der 
                            Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
                            bekanntgemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
                            unter 

unverzüglich nach Zugang zugänglich gemacht.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter,

zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er

in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär

ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz

nachgewiesen hat (siehe hierzu Ziff. 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der

Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung').

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, 127 AktG in

Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats

zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen 9. gemäß § 127 AktG übersenden.

Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden

Kontaktmöglichkeiten zu richten:

Westwing Group AG

Investor Relations

Moosacher Straße 88

80809 München

oder per Telefax: +49 (0) 89 550 544 445

oder per E-Mail: ir@westwing.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 21. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der

vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge oder

Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer

b) etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden

ebenfalls dort veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung bzw. eines

Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit §

127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht beispielsweise

nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich

zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge

gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der

vorstehenden Voraussetzungen nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten

gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn

der antragstellende oder der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur

virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz nachgewiesen hat (siehe

hierzu Ziff. 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die

virtuelle Hauptversammlung').

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126

Absatz 1, 127 AktG und § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 COVID-19-G stehen auf der

c) Internetseite der Gesellschaft unter

zur Verfügung.

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

COVID-19-G

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre

Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in dem HV-Portal,

das über die Internetseite der Gesellschaft unter


10.           https://ir.westwing.com/hv

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June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)