vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die
Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter -
eine Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Anmeldung
und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der
Aktionäre gemäß § 131 AktG
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß
nachgewiesen haben, haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-G hat der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen
spätestens bis zum 3. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske in dem
HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter 8.
https://ir.westwing.com/hv
zugänglich ist, einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben
unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen den
Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder
Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3
COVID-19-G
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 5. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: a) Westwing Group AG Vorstand Moosacher Straße 88 80809 München Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unverzüglich nach Zugang zugänglich gemacht.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter,
zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er
in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär
ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz
nachgewiesen hat (siehe hierzu Ziff. 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung').
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, 127 AktG in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen 9. gemäß § 127 AktG übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Westwing Group AG
Investor Relations
Moosacher Straße 88
80809 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 550 544 445
oder per E-Mail: ir@westwing.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 21. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der
vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge oder
Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer
b) etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung bzw. eines
Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit §
127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht beispielsweise
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der
vorstehenden Voraussetzungen nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn
der antragstellende oder der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur
virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz nachgewiesen hat (siehe
hierzu Ziff. 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung').
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126
Absatz 1, 127 AktG und § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 COVID-19-G stehen auf der
c) Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung.
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
COVID-19-G
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre
Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in dem HV-Portal,
das über die Internetseite der Gesellschaft unter
10. https://ir.westwing.com/hv
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)