SE-Ausführungsgesetzes und § 9 Abs. 1 der derzeit gültigen Fassung der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahlen durchgeführt. Die Amtszeit aller vier derzeit bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 17. Juni 2021. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Lothar Lanz und Verena Mohaupt als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner wiederzuwählen: Herrn Lothar Lanz, Mitglied der Aufsichtsräte der home24 SE, der BAUWERT Aktiengesellschaft, der Dermapharm Holding SE und der TAG Immobilien AG, wohnhaft in a) München; im Falle seiner Wiederwahl soll Herr Lanz als Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden; sowie b) Frau Verena Mohaupt, Partnerin und Prokuristin der Findos Investor GmbH, wohnhaft in München.
Die derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Franco Danesi und Magnus Agervald stehen nicht zur
Wiederwahl. 4. Der Aufsichtsrat schlägt weiterhin vor, die folgenden Personen als neue Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner zu wählen:
Herrn Dr. Philipp Kreibohm, Frühphaseninvestor in zahlreichen Internet- und c) Technologieunternehmen, wohnhaft in Berlin; sowie d) Herrn Nicholas C. Denissen, selbstständiger Unternehmer und Berater, wohnhaft in Seattle (Washington), USA.
Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2022 beschließt.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5
AktG verfügt insbesondere Frau Verena Mohaupt.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlungen seines Nominierungsausschusses,
berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die
Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Damit wird auch
das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, ihr jeweiliges Amt für den Fall ihrer
Wahl bzw. Wiederwahl anzunehmen.
Weitere Informationen über die zur Wahl gestellten Kandidaten befinden sich im Anschluss an die
Tagesordnung.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Berlin, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021; für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 5. b) Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen c) (§ 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2021 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
zu bestellen.
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2021) sowie
entsprechende Änderungen der Satzung
Gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 2. Juni
2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 10.379.483,00 (in Worten: Euro zehn
Millionen dreihundertneunundsiebzigtausend vierhundertdreiundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 10.379.483
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu
erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020').
Seit der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020, welches ursprünglich in der Höhe von EUR
13.020.401,00 bestand und im Dezember 2020 teilweise ausgenutzt wurde, hat sich die Zahl der Aktien der
Gesellschaft erhöht. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig auf
Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig zu stärken, soll
das Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in dem von der SE-VO in
Verbindung mit dem AktG zugelassenen Umfang geschaffen werden. Für dieses soll wie bisher beim
Genehmigten Kapital 2020 der Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2020) Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 2020 erteilte a) Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung das Grundkapital in der Zeit bis zum 2. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 10.379.483,00 (in Worten: Euro zehn Millionen dreihundertneunundsiebzigtausend vierhundertdreiundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 10.379.483 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird aufgehoben. Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2021) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 14.340.860,00 (in Worten: Euro vierzehn Millionen dreihundertvierzigtausend achthundertsechzig) durch Ausgabe von bis zu 14.340.860 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 auszuschließen, - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021 noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum
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May 10, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)