SE-Ausführungsgesetzes und § 9 Abs. 1 der derzeit gültigen Fassung der Satzung setzt sich der 
              Aufsichtsrat der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. 
              Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als 
              Einzelwahlen durchgeführt. 
              Die Amtszeit aller vier derzeit bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der diesjährigen 
              Hauptversammlung am 17. Juni 2021. 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, die derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Lothar Lanz und Verena 
              Mohaupt als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner wiederzuwählen: 
                            Herrn Lothar Lanz, Mitglied der Aufsichtsräte der home24 SE, der BAUWERT 
                            Aktiengesellschaft, der Dermapharm Holding SE und der TAG Immobilien AG, wohnhaft in 
              a)            München; im Falle seiner Wiederwahl soll Herr Lanz als Kandidat für den Vorsitz des 
                            Aufsichtsrats vorgeschlagen werden; sowie 
              b)            Frau Verena Mohaupt, Partnerin und Prokuristin der Findos Investor GmbH, wohnhaft in 
                            München. 

Die derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Franco Danesi und Magnus Agervald stehen nicht zur

Wiederwahl. 4. Der Aufsichtsrat schlägt weiterhin vor, die folgenden Personen als neue Aufsichtsratsmitglieder der

Anteilseigner zu wählen:


                            Herrn Dr. Philipp Kreibohm, Frühphaseninvestor in zahlreichen Internet- und 
              c)            Technologieunternehmen, wohnhaft in Berlin; sowie 
              d)            Herrn Nicholas C. Denissen, selbstständiger Unternehmer und Berater, wohnhaft in Seattle 
                            (Washington), USA. 

Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 bis zur

Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2022 beschließt.

Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5

AktG verfügt insbesondere Frau Verena Mohaupt.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlungen seines Nominierungsausschusses,

berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die

Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Damit wird auch

das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.

Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, ihr jeweiliges Amt für den Fall ihrer

Wahl bzw. Wiederwahl anzunehmen.

Weitere Informationen über die zur Wahl gestellten Kandidaten befinden sich im Anschluss an die

Tagesordnung.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des

Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts

sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Berlin, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,


              a)            zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021; 
                            für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
5.            b)            Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
                            Halbjahr des Geschäftsjahrs 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie 
                            für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 
              c)            (§ 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des 
                            Geschäftsjahres 2021 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für 
                            eine solche prüferische Durchsicht 

zu bestellen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen

genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2021) sowie

entsprechende Änderungen der Satzung

Gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 2. Juni

2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 10.379.483,00 (in Worten: Euro zehn

Millionen dreihundertneunundsiebzigtausend vierhundertdreiundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 10.379.483

neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu

erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020').

Seit der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020, welches ursprünglich in der Höhe von EUR

13.020.401,00 bestand und im Dezember 2020 teilweise ausgenutzt wurde, hat sich die Zahl der Aktien der

Gesellschaft erhöht. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig auf

Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig zu stärken, soll

das Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in dem von der SE-VO in

Verbindung mit dem AktG zugelassenen Umfang geschaffen werden. Für dieses soll wie bisher beim

Genehmigten Kapital 2020 der Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen möglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:


                            Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
                            2020) 
                            Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 2020 erteilte 
              a)            Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung das Grundkapital in der Zeit bis 
                            zum 2. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 10.379.483,00 (in 
                            Worten: Euro zehn Millionen dreihundertneunundsiebzigtausend vierhundertdreiundachtzig) 
                            durch Ausgabe von bis zu 10.379.483 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
                            und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird aufgehoben. 
                            Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2021) 
                            Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 14.340.860,00 (in Worten: Euro 
                            vierzehn Millionen dreihundertvierzigtausend achthundertsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
                            14.340.860 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
                            einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). 
                            Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch 
                            von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Art. 5 SE-VO in 
                            Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
                            Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
                            Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                            für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 
                            auszuschließen, 
                            -             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                          bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen 
                                          Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
                                          nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
                                          Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
                                          Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
                                          entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des 
                                          Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
                                          Genehmigten Kapitals 2021 noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum 

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May 10, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)