um eine reine Malusregelung. Wird das Nachhaltigkeitskriterium nicht erreicht, wird das Deferral nicht ausgezahlt;
es verfällt ersatzlos.
Beispielhafte Berechnung: Höhe der Jahreserfolgsvergütung (ab 2022, fiktive Werte)
//Zielbetrag (=80 % der Grundvergütung) EUR 744.000
//Zielerreichung
EAC-Konzern: 125 %, gewichtet: 125 % x 50 % = 62,50 % EAC-Division: 100 %, gewichtet: 100 % x 10 % = 10,00 % FCF: 125 %, gewichtet: 125 % x 10 % = 12,50 % E-Energieeffizienz: 100 %, gewichtet: 100 % x 10 % = 10,00 % S-Mitarbeiterziel: 80 %, gewichtet: 80 % x 10 % = 8,00 % G-Korruptionsvorbeugung: 110 %, gewichtet: 110 % x 10 % = 11,00 % Gesamtzielerreichung (Summe der gewichteten Einzelzielerreichungen) = 114 %
//Zuschlag aufgrund außergewöhnlicher Entwicklungen: 10 %
//Gesamtbetrag Jahreserfolgsvergütung: EUR 744.000 x 114 % x 1,1= EUR 932.976
50 % Auszahlung im Folgejahr: EUR 466.488 50 % nach zwei Jahren (sofern Nachhaltigkeitskriterium erreicht): EUR 466.488
8.2.2. LANGFRISTKOMPONENTE (LONG-TERM-INCENTIVE-PLAN, LTIP)
Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern als Langfristkomponente jährlich eine aktienkursbasierte
Barvergütung durch Ausgabe von Wertsteigerungsrechten, so genannten Stock Appreciation Rights (SAR). Der LTIP setzt
mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren je Tranche Anreize für eine langfristige und nachhaltige
Unternehmensentwicklung. Die Vorstandsmitglieder müssen vor der Gewährung der jeweiligen Tranche ein Eigeninvestment
in Höhe von 10 % ihres Grundgehalts am Gewährungsstichtag hinterlegen, vorrangig in Aktien der Gesellschaft. Dieses
Eigeninvestment ist während der Sperrfrist zu halten. Verlangt ein Vorstandsmitglied das Eigeninvestment vor Ablauf
der Sperrfrist zurück, verfallen sämtliche SAR aus der betreffenden Tranche.
Den Mitgliedern des Vorstands wird jährlich eine Anzahl von SAR mit einer vierjährigen Sperrfrist gewährt, die
einem Wert in Höhe von 100 % des Grundgehalts am Gewährungsstichtag entspricht; die sich hieraus ergebende
SAR-Stückzahl wird vom Aktuar der Gesellschaft finanzmathematisch berechnet und auf die nächste durch sechs teilbare
Zahl gerundet. Aus den gewährten SAR fließt den Vorstandsmitgliedern frühestens nach Ablauf der Sperrfrist eine
Vergütung zu. Nach Ablauf der Sperrfrist wird zunächst ermittelt, ob die vorab festgelegten Erfolgsziele erreicht
wurden. Im Sinne der strategischen Zieldimension, erste Wahl als Investment zu werden, sind sechs aktienkursbezogene
Erfolgsziele definiert, zwei davon mit einem Indexvergleich. Die Erfolgsziele sind nicht an die Zahlung einer
Dividende geknüpft. Bei Erreichen eines jeden Erfolgsziels wird ein Sechstel der am Anfang der Sperrfrist gewährten
SAR ausübbar.
Vier Erfolgsziele können über die absolute Steigerung des Aktienkurses der Deutschen Post erreicht werden, wenn
der Endkurs der Deutsche-Post-Aktie am Ende der Sperrfrist mindestens 10 %, 15 %, 20 % oder 25 % über dem
Ausgabepreis liegt (absolute Aktienkursziele). Der Ausgabepreis wird zu Beginn der Sperrfrist auf Grundlage des
20-Tages-Durchschnittskurses der Deutsche-Post-Aktie vor dem Gewährungsstichtag festgelegt. Der Endkurs wird am Ende
der vierjährigen Sperrfrist auf Grundlage des 60-Tages-Durchschnittskurses vor Ablauf der Sperrfrist ermittelt.
Durch die vier absoluten Aktienkursziele wird die Wichtigkeit der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft sowie
die Steigerung des Unternehmenswertes betont und die Vergütung des Vorstands spürbar am Interesse der Aktionäre
ausgerichtet.
Die zwei weiteren Erfolgsziele sind an die Performance der Aktie im Verhältnis zur Performance des STOXX Europe
600 Index gekoppelt. Sie sind verdient, wenn die Wertentwicklung der Aktie der des Index entspricht bzw. ihn um mehr
als 10 % überschreitet (relative Aktienkursziele). Die Wertentwicklung des Index wird ebenfalls anhand des 20-Tages-
bzw. des 60-Tages-Durchschnittswerts ermittelt. Somit wird auch der Erfolg der Gesellschaft im Vergleich zur
Marktentwicklung in den Fokus gerückt. Der Aufsichtsrat erwägt mittelfristig eine Aufnahme von aus der Strategie des
Konzerns abgeleiteten ESG-Zielen in die Langfristkomponente.
Die SAR können innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Jahren nach Ablauf der Sperrfrist zu einem oder mehreren
Zeitpunkten unter Beachtung der insiderrechtlichen Regelungen ausgeübt werden, innerhalb dieser Frist nicht
ausgeübte SAR verfallen.
Die Ausübung eines SAR berechtigt das Vorstandsmitglied zum Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem
Durchschnitt der Schlusskurse der Deutsche-Post-Aktie während der letzten fünf Handelstage vor dem Ausübungstag und
dem zu Beginn der vierjährigen Sperrfrist festgelegten Ausgabepreis. Das Vorstandsmitglied erhält daher nur dann
eine Zahlung, wenn der Aktienkurs den Ausgabepreis der SAR übersteigt. Somit schafft der LTIP für bis zu sechs Jahre
einen Anreiz, den Kurs der Deutsche-Post-Aktie zu steigern.
Aus dem LTIP kann der Vorstandsvorsitzende je Tranche maximal einen Betrag in Höhe des 2,5-Fachen seines
Grundgehalts, die ordentlichen Vorstandsmitglieder können maximal einen Betrag in Höhe des 4-Fachen ihres
Grundgehalts erlösen.
Beispielhafte Berechnung des SAR-Ausübungserlöses (fiktive Werte)
//Anzahl gewährte SAR: 250.000 Stück
//Ausgabepreis: EUR 35
//Zielerreichung
Absolute Kursziele: 2 von 4 Zielen erreicht Relative Erfolgsziele: 1 von 2 Zielen erreicht Summe erreichte Erfolgsziele: 3 von 6 Zielen
//Anzahl ausübbare SAR am Ende der Sperrfrist: 3/6 x 250.000 Stück = 125.000 Stück
//Aktienkurs (5-Tages-Durchschnitt) bei Ausübung: EUR 41
//Wert eines SAR zum Zeitpunkt der Ausübung: EUR 41 - EUR 35 = EUR 6
//Ausübungserlös bei Ausübung aller ausübbaren SAR: EUR 6 x 125.000 Stück = EUR 750.000
Nicht ausübbare SAR verfallen im Fall des Ausscheidens ersatzlos, sofern nicht eine der folgenden Ausnahmen
vorliegt: Eine entsprechende Zielerreichung zum Ende der Sperrfrist vorausgesetzt, können bereits zugeteilte SAR bis
zum Ende der jeweiligen Ausübungsfrist ausgeübt werden, wenn ein Vorstandsmitglied auf Veranlassung der Gesellschaft
vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ausscheidet oder das Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer endet, ohne dass die Gesellschaft ihm ein Angebot zur Verlängerung gemacht hat. Das Gleiche gilt bei
Eintritt in den Ruhestand oder den vorzeitigen Ruhestand. Auch bei Kündigung im Fall des Change of Control kann das
Vorstandsmitglied die bereits zugeteilten SAR nach Ablauf der vierjährigen Sperrfrist bei Vorliegen der in den
jeweils geltenden Planbedingungen geregelten Ausübungsvoraussetzungen bis zum Ende der jeweiligen Ausübungsfrist
ausüben.
Liegt keine dieser Ausnahmen vor, müssen auch die zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausübbaren SAR innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt werden, sonst verfallen auch diese ersatzlos. Im
Todesfall veranlasst die Gesellschaft unverzüglich die Ausübung.
9. BEGRENZUNG DER VARIABLEN VERGÜTUNG UND MAXIMALE GESAMTVERGÜTUNG
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder betragsmäßige Höchstgrenzen für alle variablen
Vergütungsbestandteile festgelegt. Wie bereits erläutert, ist der Maximalbetrag, der aus der Jahreserfolgsvergütung
inklusive des aufgeschobenen Anteils (Deferral) erlöst werden kann, bis zum Jahr 2021 auf 100 % des Grundgehalts
begrenzt. Ab dem Jahr 2022 kann der Maximalbetrag bei Anwendung der Zuschlagsmöglichkeit im Ausnahmefall 120 % des
Grundgehalts betragen; im Regelfall bleibt er auf 100 % des Grundgehalts begrenzt. Aus dem LTIP kann der
Vorstandsvorsitzende je Tranche maximal einen Betrag in Höhe des 2,5-Fachen seines Grundgehalts, die ordentlichen
Vorstandsmitglieder können maximal einen Betrag in Höhe des 4-Fachen ihres Grundgehalts erlösen. Der Aufsichtsrat
kann darüber hinaus den Auszahlungsbetrag im Fall außergewöhnlicher Entwicklungen begrenzen.
Zudem sieht das Vergütungssystem für die Begrenzung der Auszahlungshöhe ein Gesamt-Cap vor. Dabei ist zum einen
die Vergütung begrenzt, die sich aus der Gewährung eines Jahres ergibt. Für ordentliche Vorstandsmitglieder beläuft
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March 22, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)