Rechtsstreitigkeiten unterstellt - in einem anschließenden 
                                                        Deckungsrechtsstreit erfolgreich auf das Eingreifen des 
                                                        Leistungsausschlusses berufen könnte. Denn es erscheint 
                                          *             naheliegend, dass Herrn Dr. Zimmer zumindest das Fehlen der 
                                                        erforderlichen Gremienzustimmungen bewusst war. Sollte ein zur 
                                                        Entscheidung berufenes Gericht im Deckungsprozess zugunsten der 
                                                        D&O-Versicherung von einem Leistungsausschluss ausgehen, wäre 
                                                        ein (teilweises) Obsiegen der EnBW AG und/oder der EnKK in den 
                                                        gegenüber Herrn Dr. Zimmer geführten 
                                                        Schadensersatzklageverfahren wirtschaftlich weitgehend wertlos, 
                                                        da sich die Forderung nur gegen einen - gemessen an der 
                                                        Forderungshöhe - nicht ausreichend solventen Schuldner, Herrn 
                                                        Dr. Zimmer, richtete und der solvente Schuldner, die D& 
                                                        O-Versicherung, nicht zur Leistung verpflichtet wäre. 
                                                        Bindung erheblicher interner Ressourcen: Des Weiteren würde die 
                                                        Fortführung des Rechtsstreits erhebliche unternehmensinterne 
                                                        Ressourcen binden. Da der äußerst komplexe 
                                                        streitgegenständliche Sachverhalt schon viele Jahre zurückliegt 
                                                        und der Rechtsstreit mittlerweile schon rund zehn Jahre 
                                          *             andauert, ist es erforderlich, dass sich neu bestellte 
                                                        Organmitglieder und in das Unternehmen in bestimmten Bereichen 
                                                        neu eintretende Mitarbeiter, ja selbst die bislang mit den 
                                                        Rechtsstreitigkeiten befassten Mitarbeiter und externen Berater 
                                                        immer wieder zeit- und kostenaufwändig neu in die umfangreiche 
                                                        Materie einarbeiten müssen. 

Zusammenfassende Empfehlung

Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) haben die neuen

Entwicklungen - insbesondere den Abschluss der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft -

zum Anlass genommen, den Sachverhalt unter juristischen, wirtschaftlichen und

reputativ-kommunikativen Dimensionen sorgfältig neu zu bewerten und eine Entscheidung zu

treffen.

Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sind davon überzeugt,

dass bei einer sachlich-rationalen, alle relevanten Aspekte gesamthaft abwägenden und

ausschließlich am Unternehmenswohl ausgerichteten Betrachtung die weitaus besseren und

gewichtigeren Gründe für eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren und damit für den

Abschluss und das Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung sprechen.

(6)

In der Gesamtschau überwiegen nach Auffassung des Aufsichtsrats und des Vorstands (ohne

das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) das Interesse der EnBW AG und des Unternehmens, die

rechtliche Aufarbeitung der Russlandgeschäfte endgültig abzuschließen und einen

Schlussstrich zu ziehen. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer)

schlagen daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.


                            Karlsruhe, den 22. März 2021 Karlsruhe, den 22. März 2021 
                            Für den Vorstand             Für den Aufsichtsrat 
                            Dr. Frank Mastiaux           Lutz Feldmann 
                            Vorsitzender des Vorstands   Vorsitzender des Aufsichtsrats 
              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
              Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
              insgesamt 276.604.704 Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die 
1.            Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704. Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der 
              Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft selbst oder von Unternehmen, die 
              von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW 
              Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine 
              Rechte. 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
              Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische 
              Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine 
              physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter) an der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ist daher 
              ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal 
              unter 
              http://hv.enbw.com

in Bild und Ton übertragen.

Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des

Vorstands, der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der

Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart,

Schelmenwasenstraße 15, statt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen an der

Hauptversammlung persönlich bzw. im Wege der Bild- und Tonübertragung teil.

Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,

Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der

COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung ('

COVID-19-Maßnahmengesetz'), dessen Anwendbarkeit durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der

COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe

des COVID-19-Maßnahmengesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den

Rechten der Aktionäre.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte


              -             erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung, 
                            wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das 
              -             InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht, 
              -             wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und 
                            den Aktionären, die ihr Stimmrecht - auch durch Bevollmächtigte - nach dem vorstehenden 
              -             zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter 
                            Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
                            Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. 

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16

Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der 2. Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und

ihren Aktienbesitz nachweisen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 14. April 2021 (d.h. 14.04.2021,

0:00 Uhr MESZ - sogenannter 'Nachweisstichtag') bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in

deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c

Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonstige von dem

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)