muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 9. April 2021, 00:00 Uhr (MESZ),
beziehen (sog. Nachweisstichtag).
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft daher spätestens bis zum 23. April
2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 4.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären die Anmeldebestätigungen mit den erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal
übermittelt, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung steht. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die GEA Group Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu
tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt
werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung müssen die Anmeldung des Aktionärs und der
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute
oder andere Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) 5. erteilt, können abweichende Regelungen gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und
von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Vollmachten Folgendes:
Die ordentliche Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft wird in diesem Jahr auf der
Grundlage von Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-Folgenabmilderungsgesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) abgehalten. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts,
einer Vereinigung von Aktionären oder eines sonstigen Dritten die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl. nachfolgend lit. b)) oder durch den Bevollmächtigten per
Briefwahl (vgl. nachfolgend Ziffer 6) erfolgen muss.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Auf der Grundlage von Art. 2 § 1 Abs. 1 COVID-Folgenabmilderungsgesetz hat der Vorstand der GEA Group
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären die Stimmabgabe im Wege
elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 AktG ("Briefwahl") zu ermöglichen.
Aktionäre können daher ihre Stimmen in diesem Jahr auch im Wege elektronischer Kommunikation abgeben.
Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen ist lediglich über das elektronische InvestorPortal möglich, das auf 6. der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung steht. Unter Verwendung der Daten auf der Anmeldebestätigung können Briefwahlstimmen
dort bis zum Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, widerrufen oder geändert
werden.
Auch bevollmächtigte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Einreichung von Stellungnahmen und Videobotschaften zur Veröffentlichung vor bzw.
in der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über
elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der
Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu
äußern.
Den Aktionären soll jedoch - über die Vorgaben in Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-Folgenabmilderungsgesetz
hinaus - die Möglichkeit gegeben werden, vor der Hauptversammlung
einzureichen.
Aktionäre, die sich rechtzeitig anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes rechtzeitig erbringen,
haben daher die Möglichkeit, Stellungnahmen in Textform oder als Videobotschaft bis spätestens 28. April
2021, 24:00 Uhr (MESZ), elektronisch über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zur Verfügung steht, einzureichen. Zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die
Einreichung von Videobotschaften werden im InvestorPortal weitere Hinweise veröffentlicht. 7.
Der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen und die Dauer einer Videobotschaft
sollte eineinhalb Minuten nicht überschreiten. Es sind ausschließlich solche Videobotschaften zulässig,
in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt, um die Stellungnahme
abzugeben.
Bei der Veröffentlichung einer schriftlichen Stellungnahme wird eine Offenlegung des Namens des
Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten nur vorgenommen, wenn der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter bei
Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt. Bei der
Veröffentlichung einer Videobotschaft wird der Name des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten stets
offengelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer schriftlichen
Stellungnahme oder einer Videobotschaft im Vorfeld oder während der Hauptversammlung besteht. Die
Gesellschaft behält sich insbesondere vor, schriftliche Stellungnahmen oder Videobotschaften mit
beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt
oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie schriftliche Stellungnahmen bzw.
Videobotschaften, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. eineinhalb Minuten überschreitet oder nicht bis zu dem
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March 22, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)