Group Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
                                          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
                                          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
                                          Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
                                          Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. 
                                          Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, darf insgesamt 
                                          10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
                                          Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen (ausgenommen die Ausgabe 
                                          unter Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge). Auf diese Grenze sind 
                                          anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund anderer dem Vorstand erteilter 
                                          Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) Aktien, die zur 
                                          Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
                                          -pflichten auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
                                          Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
                                          werden. Diese Anrechnungen entfallen, und das ursprüngliche 
                                          Ermächtigungsvolumen steht wieder zur Verfügung, sobald eine nachfolgende 
                                          Hauptversammlung den Vorstand neuerlich zur Ausgabe oder Veräußerung von 
                                          Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
                                          -pflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
                                          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                                          weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital III 
                                          sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen." 

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder

Gewinnschuldverschreibungen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung von bedingtem

Kapital (unter gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals) und entsprechende Änderung

von § 4 Abs. 6 der Satzung

Auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. April 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 war

der Vorstand ermächtigt, bis zum 15. April 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel-

oder Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser

Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 750.000.000,00 auszugeben und den Inhabern solcher

Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten für Stückaktien der Gesellschaft mit

einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 51.903.633,82 zu gewähren bzw.

aufzuerlegen. Zur Bedienung solcher Schuldverschreibungen besteht ein entsprechendes bedingtes Kapital

(Bedingtes Kapital 2015 in § 4 Abs. 6 der Satzung). Da die Ermächtigung zur Ausgabe von

Schuldverschreibungen zwischenzeitlich ausgelaufen ist, soll sie erneuert werden. Das Bedingte Kapital

2015 kann aufgehoben werden, da von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen kein Gebrauch

gemacht wurde. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen aus der neuen Ermächtigung soll ein neues

bedingtes Kapital geschaffen werden.

Die auf der Grundlage der nachfolgend vorgeschlagenen Ermächtigung auszugebenden Options- oder

Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen sollen in bestimmten Grenzen auch unter

Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können. Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des

Bezugsrechts nach § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf sich schon kraft Gesetzes nur auf

einen anteiligen Betrag des Grundkapitals beziehen, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht

übersteigt. Auch hier ist aber eine Anrechnung von Aktien, die aufgrund anderer dem Vorstand erteilter

Ermächtigungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder

veräußert werden, vorgesehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Ermächtigung zur Begebung von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder 
              a)            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) mit der 
                            Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                            Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag und Aktienzahl 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 29. April 2026 
                            einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- oder Optionsanleihen, 
                            Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente 
                            (zusammen "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 750.000.000,00 
                            auszugeben und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte 
                            bzw. -pflichten für Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
                            von insgesamt bis zu EUR 52.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu 
                            gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können gegen Bar- oder gegen 
              aa)           Sachleistungen begeben werden. 
                            Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
                            entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
                            werden. 
                            Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der GEA Group 
                            Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
                            Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für 
                            die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Schuldverschreibungen 
                            Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft 
                            zu gewähren bzw. aufzuerlegen. 
                            Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
                            Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das 
                            gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
                            Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
                            mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
                            (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
                            GEA Group Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
                            Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der GEA Group Aktiengesellschaft 
                            entsprechend sicherzustellen. 
                            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
                            Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie 
                            es erforderlich ist, um den Gläubigern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen 
                            mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
                            einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei 
                            Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär zustehen würde. 
                            Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
                            auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
                            dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 

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March 22, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)