bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für den Geschützten Zugang sowie (i) einem Formular für die
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, (ii) einem Vollmachts- und Weisungsformular für die Erteilung einer
Vollmacht zur Stimmabgabe durch Stimmvertreter der Gesellschaft und (iii) einem Formular zur Erteilung
von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten,
zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch eine
E-Mail-Adresse anzugeben.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) erhalten die Informationen und Unterlagen
zur Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung von The Bank of New York Mellon, PO Box 505000,
Louisville, KY 40233-5000, USA. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an BNY Mellon
Shareowner Services (shrrelations@cpushareownerservices.com; Telefon: +1 201-680-6825 oder gebührenfrei
innerhalb der USA: +1-888-269-2377).
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen 4. Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts).
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar entweder per Post oder im Wege
elektronischer Kommunikation per E-Mail sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des
Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer III.3 angegeben). Für die per Briefwahl ausgeübten
Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post
oder im Wege elektronischer Kommunikation (per E-Mail) unter folgenden Adressen
Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland 5. oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
erfolgen.
Auf diese Weise per Post abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des 10. März 2021, 24.00 Uhr MEZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten
Weise geändert oder widerrufen werden. Per E-Mail können Briefwahlstimmen noch am Tag der Virtuellen
Außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar,
welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Virtuellen
Außerordentlichen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz
bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet ('geschäftsmäßig Handelnder'), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung
eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des
Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts wie unter Ziffer III.5 dieser
Hauptversammlungseinladung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die
Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und
Widerspruchsrechts finden Ziffer III.8.c) bzw. Ziffer III.10 dieser Hauptversammlungseinladung für
Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch
ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht
abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des
Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder
Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser
Bevollmächtigten zurückweisen. 6.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet
sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird.
Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung März 2021')
zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 16, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)