^1 Unter Berücksichtigung eines freiwilligen Verzichts auf 30 % der Festvergütung für die Monate April bis September 2020. ^2 Festvergütung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen freiwilligen Verzichts auf 30 % der Vergütung als Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender für die Monate April bis September 2020. ^3 Zeitanteilige Darstellung der Ausschussvergütung ab dem 07. Juli 2020. ^4 Zeitanteilige Darstellung aller Vergütungskomponenten ab dem 11. Februar 2020. ^5 Zeitanteilige Darstellung aller Vergütungskomponenten bis zum 11. Februar 2020. ^6 Zeitanteilige Darstellung der Ausschussvergütung ab dem 11. Februar 2020. ^7 Zeitanteilige Darstellung aller Vergütungskomponenten ab dem 21. Juli 2020. ^8 Zeitanteilige Darstellung aller Vergütungskomponenten bis zum 30. Juni 2020.


3.            VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS MIT 
              DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG VON ARBEITNEHMERN DER TUI AG^1 

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der TUI AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Beträge ab. Für das Geschäftsjahr 2020 entsprechen diese Werte den in der Tabelle 'Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG' (Seite 135 des Geschäftsberichts) angegebenen Werten. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats früher dem Vorstand der TUI AG angehörten und hierfür eine Vergütung erhielten, wird diese in der vergleichenden Darstellung nicht berücksichtigt.

^1 Der folgende Abschnitt stellt eine Pflichtangabe gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG dar und ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 AktG kein Gegenstand der Abschlussprüfung.

Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der TUI AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auch maßgeblich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des im Konzernabschluss ausgewiesenen bereinigten EBITA des TUI Konzerns angegeben.

Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der TUI AG abgestellt. Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen in den Tochtergesellschaften vielfältig sind, insbesondere bei Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die Belegschaft der TUI AG abzustellen. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Dabei wurde die Vergütung aller Arbeitnehmer, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, berücksichtigt. Bei der Vergütung der Arbeitnehmer wurden Vergütungen nicht berücksichtigt, die Arbeitnehmer als Mitglied des Aufsichtsrats der TUI AG erhalten. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG


Jährliche Veränderung (in %)                                            2020 ggb. 2019 
Aufsichtsratsvergütung^2 
Dr. Dieter Zetsche^3                                                    71% 
Frank Jakobi                                                            0% 
Peter Long                                                              -8% 
Ingrid-Helen Arnold^4                                                   n.a. 
Andreas Barczewski                                                      -15% 
Peter Bremme                                                            -5% 
Prof. Dr. Edgar Ernst                                                   -6% 
Wolfgang Flintermann                                                    -10% 
María Garaña Corces^4                                                   n.a. 
Angelika Gifford^5                                                      12% 
Valerie Gooding^6                                                       -8% 
Stefan Heinemann^4                                                      n.a. 
Dr. Dierk Hirschel                                                      -15% 
Janis Kong^6                                                            -6% 
Vladimir Lukin^7                                                        21% 
Coline McConville                                                       -16% 
Alexey Mordashov                                                        -8% 
Michael Pönipp                                                          -7% 
Carola Schwirn                                                          -21% 
Anette Strempel                                                         -14% 
Ortwin Strubelt^6                                                       -11% 
Joan Trían Riu^8                                                        -10% 
Stefan Weinhofer                                                        -10% 
Ertragsentwicklung 
Jahresergebnis (TUI AG)^9                                               -1.994% 
EBITA (Konzern)^10                                                      -440% 
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis 
Mitarbeiter der Gesellschaft                                            -2% 

^2 'Gewährte und geschuldete' Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG (Festvergütung sowie variable Vergütung in GJ 2019 sofern anwendbar; 'Zuflusswerte'). ^3 Im GJ 2019 erst ab 23. Mai 2019 Vorsitzender des Aufsichtsrats, dementsprechend erhöhte Vergütung erst ab 23. Mai 2019. ^4 Keine Angabe, da im GJ 2020 neu zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. ^5 Im GJ 2019 erst seit 23. Mai 2019 Mitglied im Präsidium, dementsprechend erhöhte Vergütung erst ab dem 23. Mai 2019. ^6 Hochrechnung auf ganzjährliche Werte für GJ 2020 aufgrund unterjährigen Ausscheidens. ^7 Hochrechnung auf ganzjährliche Werte für GJ 2019 aufgrund unterjähriger Bestellung, seit 12. Februar 2020 Mitglied des Prüfungsausschusses und dementsprechend erhöhte Vergütung ab dem 12. Februar 2020. ^8 Hochrechnung auf ganzjährliche Werte für GJ 2019 aufgrund unterjähriger Bestellung. ^9 Jahresergebnis im Sinne von § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB. 2019: 120 Mio. EUR; 2020: - 2.272,6 Mio. EUR. ^10 Bereinigtes EBITA des TUI Konzerns. 2019: 893,3 Mio. EUR, 2020: - 3.032,8 Mio. EUR.

Abgesehen von den Arbeitsleistungen, die die Arbeitnehmervertreter im Rahmen ihrer Anstellungsverträge erbracht haben, haben die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 keine persönlichen Leistungen, wie zum Beispiel Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistungen, für die TUI AG oder deren Tochtergesellschaften erbracht und daher auch keine zusätzliche Vergütung aufgrund solcher Leistungen erhalten. VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG An die TUI AG, Berlin und Hannover

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der TUI AG, Berlin und Hannover, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

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March 03, 2021 13:06 ET (18:06 GMT)