gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135
AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der III. Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das
Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig
abzustimmen.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das
Stimmrecht jedoch per elektronischer Briefwahl oder durch (Unter-) Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Wir bieten unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, für die Ausübung des Stimmrechts die von
der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem
Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
kann postalisch oder per E-Mail bis spätestens 19. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an
die oben in diesem Abschnitt genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen.
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 20. Mai 2021 zur Verfügung. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und
Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen, präsenzlosen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts".
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und
zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in
jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen, entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Aktionäre, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2021
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars gemäß § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG zu erklären. Hinsichtlich der für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen, präsenzlosen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts".
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1
COVID-19-Gesetz
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. §
122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die
Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 19. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir
bitten, derartige Verlangen an
Telefónica Deutschland Holding AG - Vorstand - Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland
zu übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3
COVID-19-Gesetz
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein
Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite zugänglich zu
machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage vor
der virtuellen Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also bis spätestens 5. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl des
Abschlussprüfers und/oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach
näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite zugänglich zu machen, wenn er der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind),
also bis spätestens 5. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.
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April 08, 2021 09:08 ET (13:08 GMT)