Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an 
                            bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder 
                            im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre auszuschließen: 
                            *             für Spitzenbeträge; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
                            *             Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt; 
              b)                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
                                          Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum 
                                          Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 
                                          10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
                                          übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                                          bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
                            *             Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch 
                                          den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten 
                                          Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
                                          veräußert werden; oder 
                                          wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- 
                                          und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen 
                            *             im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
                                          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
                                          Wandlungs- und Optionsrechts zustünde. 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/I festzusetzen.

Satzungsänderung 9. § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2026

(einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.487.277.496,00 durch

einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.487.277.496 neuen, auf den Namen lautende

Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/

I'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an

ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte

Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten

(mittelbares Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts

(etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung abgegeben

haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG

gewährt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre auszuschließen:


                            *             für Spitzenbeträge; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
                            *             Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
              c)                          Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum 
                                          Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 
                                          10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
                                          übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                                          bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
                            *             Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch 
                                          den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten 
                                          Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
                                          veräußert werden; oder 
                                          wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- 
                                          und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen 
                            *             im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
                                          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
                                          Wandlungs- und Optionsrecht zustünde. 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/I festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der

jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I und, falls das Genehmigte Kapital

2021/I bis zum 19. Mai 2026 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein

sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186

Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den

möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher

nachfolgend unter Ziffer II.C. wiedergebeben ist und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die

Internetseite


              www.telefonica.de/hauptversammlung 

zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.


II.           Weitere Angaben und Berichte 
A.            Angaben zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
              Grundsätze des Vergütungssystems 
              Die Telefónica Deutschland Holding AG (Telefónica Deutschland) bietet Mobilfunk- und Festnetzdienste für 
              Privat- und Geschäftskunden sowie digitale Produkte und Dienstleistungen an. Mit mehr als 43 Millionen 
              Mobilfunkanschlüssen und über 2 Millionen Breitbandanschlüssen zählt Telefónica Deutschland zu den drei 
              führenden integrierten Netzbetreibern in Deutschland. Telefónica Deutschland ist Teil des spanischen 
              Telekommunikationskonzerns Telefónica, S.A., einem der weltweit größten Telekommunikationsanbieter von 
              Mobil- und Festnetzdiensten für Privat- und Geschäftskunden, der indirekt 69,2 % der Anteile an 
              Telefónica Deutschland hält. 
              Langfristiges Ziel von Telefónica Deutschland ist es, eine Wertsteigerung für Aktionäre, Kunden, 
              Mitarbeiter und die Gesellschaft durch nachhaltiges Wachstum und innovative Produkte zu erzielen. Um dies 

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April 08, 2021 09:08 ET (13:08 GMT)