langfristige Strategie zu fördern und gleichzeitig bei der Gewinnung und Bindung der für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Talente zu unterstützen. Die festen Vergütungsbestandteile sollen sicherstellen, dass die Gesellschaft im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter am Markt konkurrenzfähig bleibt, während die variablen leistungsbezogenen Vergütungsbestandteile die Führung der Geschäfte mit den Geschäftsprioritäten in Einklang bringen (zu näheren Einzelheiten, wie dies mittels der variablen 1.1 Bestandteile der Vergütungsstruktur erreicht wird, wird auf die nachstehenden Ziffern 4.5 und 4.6 verwiesen). Die Mitglieder des Vorstands werden incentiviert, auf die Erreichung dieser kurz- und langfristigen Ziele hinzuwirken. Das Vergütungssystem ist klar, umfassend und schlüssig und entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (' AktG') sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate-Governance-Kodex ('DCGK'). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Vorstands derzeit an Long Term Incentive Programmen der Vodafone Group Plc teilnehmen, die in den Geschäftsjahren endend am 31. März 2019, 31. März 2020 und 31. März 2021 gewährt wurden. Die Details dieser Long Term Incentive Programme - einschließlich ihrer Änderungen - werden unter Ziffer 8 ausführlich dargelegt. Da diese Long Term Incentive Programme keinen Mindestzeitraum von vier Jahren vorsehen, bis die Vergütungsbestandteile hierunter für die Begünstigten zur Verfügung stehen, könnte der fortbestehende Anspruch aus diesen Tranchen unter den Long Term Incentive Programmen als Abweichung von Empfehlung G.10 Satz 2 DCGK betrachtet werden, nach der die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile den Mitgliedern des Vorstands erst nach vier Jahren zur Verfügung stehen sollen. Daher hat die Gesellschaft für die restliche Laufzeit dieser Tranchen unter diesen Long Term Incentive Programmen vorsorglich eine Abweichung von dieser Empfehlung erklärt. Grundsätze Das Vergütungssystem basiert auf den folgenden Grundsätzen, die der Aufsichtsrat der Gesellschaft (' Aufsichtsrat') bei der Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands beachtet - und in Bezug auf die gegenwärtige Vergütung der Mitglieder des Vorstands beachtet hat: 1.2.1 Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Durch die Definition von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem langfristigen Erfolg und der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft leistet das Vergütungssystem einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie. Durch die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile, die auch nichtfinanzielle Leistungskriterien (Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (environmental, social and governance) - 'ESG') beinhalten, fördert das Vergütungssystem die nachhaltige Entwicklung und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft. 1.2.2 Verhältnis von Vergütung und Leistung Aufgrund der Festlegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Festvergütung, kurz- und 1.2 langfristiger Anreizsetzungen sowie der Festlegung angemessener Kriterien für die variablen Vergütungsbestandteile bringt das Vergütungssystem Vergütung und Leistung der Mitglieder des Vorstands in Einklang. 1.2.3 Angemessenheit Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und Leistungen und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft festgelegt. Sie muss im Vergleich zur Vergütung bei Wettbewerbern, der Führungskräfte sowie den sonstigen Arbeitnehmern der Gesellschaft angemessen sein. 1.2.4 Interessen von Gesellschaftern und Stakeholdern Aufgrund der Kopplung der variablen Vergütung an die Leistung der Gesellschaft trägt das Vergütungssystem dazu bei, die Interessen des Vorstands und die Interessen von Gesellschaftern und Stakeholdern der Gesellschaft in Einklang zu bringen. Die Mitglieder des Vorstands sind ferner verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihrer jährlichen Grundvergütung in Aktien der Gesellschaft zu halten. 1.2.5 Compliance Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft muss ferner im Einklang mit allen einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften stehen. 2 Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems Allgemeines Verfahren Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gemäß §§ 87, 87a AktG und den einschlägigen Empfehlungen des DCGK sowie auf Grundlage dieses Systems die tatsächliche Vergütung jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands fest. Der Aufsichtsrat wird dabei von seinem Vergütungs- und Nominierungsausschuss (' Ausschuss') unterstützt. Der Ausschuss entwickelt und empfiehlt das Vergütungssystem für 2.1.1 die Mitglieder des Vorstands auf Grundlage des vorstehend genannten rechtlichen Rahmens. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über das Vergütungssystem und der Festsetzung der tatsächlichen Vergütung jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands kann der Aufsichtsrat die nachstehend genannten Aufgaben dem Ausschuss übertragen, der dann die Erfüllung dieser Aufgaben sowie die Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse übernimmt. Bezugnahmen im Folgenden auf den Aufsichtsrat gelten insoweit ebenso für den Ausschuss. Der Ausschuss ist auch für die Vorbereitung der regelmäßigen Überprüfung des 2.1.2 Vergütungssystems seitens des Aufsichtsrats zuständig. Gleiches gilt für die Erstellung des jährlich anzufertigenden Vergütungsberichts über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands gewährte und geschuldete Vergütung. 2.1 Der Aufsichtsrat und der Ausschuss können erforderlichenfalls externe Berater (z. B. 2.1.3 Vergütungsexperten) hinzuziehen. Bei der Beauftragung externer Berater überprüfen und überwachen der Aufsichtsrat und der Ausschuss die Unabhängigkeit dieser Berater von Vorstand und Gesellschaft. Das vom Aufsichtsrat verabschiedete Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über 2.1.4 die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Für den Fall, dass das Vergütungssystem nicht von der Hauptversammlung gebilligt wird, legt 2.1.5 der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor. Das derzeitige Vergütungssystem gilt für alle Mitglieder des Vorstands ab dem 26. Januar 2021 (wobei die in Ziffer 4.5 bzw. Ziffer 4.6 beschriebenen Short Term Incentives und Long 2.1.6 Term Incentives beginnend mit dem Geschäftsjahr 2021/2022 gewährt werden) sowie für alle neu mit Mitgliedern des Vorstands abzuschließenden Anstellungsverträge und für Wiederbestellungen.
Festsetzung der tatsächlichen Zielvergütung
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs überprüft der Aufsichtsrat entsprechend dem Vergütungssystem die
variable Vergütung im Verhältnis zur Zielgesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds, die mit den Aufgaben
und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft in einem angemessenen
Verhältnis steht, und setzt diese fest. Die Zielgesamtvergütung darf die übliche Vergütungshöhe nicht
ohne besondere Gründe übersteigen.
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June 16, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)